Pflegegeld-Antrag in Österreich: Beilage erstellen und Pflegestufe berechnen
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Belegt mit 10 Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Pensionsversicherungsanstalt (PVA): Antrag auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (PAL 080, Stand 01.2025)Belegt: Ein Formular für Zuerkennung, Erhöhung und Weitergewährung; weitere Angaben auf einem zusätzlichen Blatt; Abschnitt 3 Krankheiten und Befunde in Kopie, Gründe der Pflegebedürftigkeit (u. a. körperliche Einschränkung, geistige Beeinträchtigung, Gedächtnisstörung / Demenz), Personen, die vom Termin des Hausbesuchs informiert werden sollen; Abschnitt 4 Pflegepersonen und Dienste; Abschnitt 9 kostenlose Pflegeberatung zu Hause; Feld „Folgende Unterlagen liegen bei“; keine Abfrage einzelner Verrichtungen; neuerlicher Antrag innerhalb eines Jahres nach der letzten Entscheidung: aktuelle medizinische Unterlagen (z. B. ärztliches Attest, Krankenhausbefunde) vorlegen, aus denen Verschlechterung oder neue Krankheit hervorgehtVon uns geprüft am 24.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)Belegt: Tägliche Richtwerte: An- und Auskleiden 2 x 20 Minuten, Einnehmen von Medikamenten 6 Minuten, Mobilitätshilfe im engeren Sinn 30 Minuten (§ 1 Abs. 3); Mindestwerte pro Tag: tägliche Körperpflege 2 x 25 Minuten, Zubereitung von Mahlzeiten 1 Stunde, Einnehmen von Mahlzeiten 1 Stunde, Verrichtung der Notdurft 4 x 15 Minuten (§ 1 Abs. 4); Hilfsverrichtungen (Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung, Pflege der Wäsche, Beheizung, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn) mit fixem Zeitwert von zehn Stunden pro Monat (§ 2 Abs. 2 und 3); kein Pflegebedarf, soweit Verrichtungen mit zumutbaren einfachen Hilfsmitteln selbständig vorgenommen werden können (§ 3 Abs. 1); Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung ist Betreuung und Hilfe gleichzusetzen (§ 4 Abs. 1); außergewöhnlicher Pflegeaufwand bei dauernder Bereitschaft, regelmäßiger Nachschau auch nachts oder mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine nachts (§ 6); zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen (§ 7)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), §§ 4 und 5 – Anspruch und Höhe des PflegegeldesBelegt: Sieben Pflegegeldstufen, Anspruchsvoraussetzungen und die monatlichen Beträge je Stufe; Stufe 6 bei zeitlich unkoordinierbaren Betreuungsmaßnahmen Tag und Nacht oder dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson wegen Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung, Stufe 7 wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt (§ 4 Abs. 2); Erschwerniszuschlag ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bei schwerer geistiger oder psychischer Behinderung (§ 4 Abs. 5), pflegeerschwerende Faktoren liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern (§ 4 Abs. 6); Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen höchstens 50 Stunden pro Monat (§ 4 Abs. 7 Z 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Pensionsversicherung (PV): Pflegegeld: Voraussetzungen, Höhe und Pflegestufen 2026Belegt: Zuständig ist der Pensionsversicherungsträger, der die Pension auszahlt, ohne Pension die Pensionsversicherung; Online-Antrag und Formular; Antrag durch Familien-, Haushaltsmitglieder und Vertretung; Erhöhung mit demselben Formular; Hausbesuch angekündigt, Vertrauensperson kann ergänzend beschreiben; Leistung ab dem Monatsersten nach Antragstellung, 12 Mal im Jahr monatlich im Nachhinein; unabhängig vom Einkommen; Beträge 2026 und Stundengrenzen; Hilfe bei Fragen und beim Antragsformular nach Terminvereinbarung (Rat & Hilfe), Stand 21.10.2026Von uns geprüft am 24.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), § 21g – Angehörigenbonus bei Selbst- oder WeiterversicherungBelegt: Personen, die einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit nach § 18a oder § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert oder nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG weiterversichert haben, gebührt der Angehörigenbonus monatlich (Abs. 1); er ist von Amts wegen höchstens ein Jahr rückwirkend auszuzahlen (Abs. 2); Betrag jährlich valorisiert (Abs. 9)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), § 21h – AngehörigenbonusBelegt: Personen, die einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe 4 in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und keinen Anspruch nach § 21g haben, gebührt der Angehörigenbonus (Abs. 1), wenn das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen eine jährlich aufgewertete Grenze nicht übersteigt (Abs. 2 Z 2); Auszahlung auf Antrag (Abs. 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), § 67 – VerfahrensvoraussetzungenBelegt: Klagefrist drei Monate ab Zustellung bei Pflegegeld; Klage auch, wenn binnen sechs Monaten kein Bescheid ergehtVon uns geprüft am 05.10.2026.
- Arbeiterkammer Oberösterreich: Pflegegeld: Wir bieten Beratung und auch Hilfe vor GerichtBelegt: Beratung und kostenlose Rechtsvertretung für Mitglieder zum Anspruch auf Pflegegeld, auch wenn für Angehörige beantragt wird; Prüfung, ob und in welcher Höhe Anspruch besteht; Prüfung nach Ablehnung oder zu geringer Einstufung; kostenloser Rechtsschutz bei berechtigten Zweifeln am Bescheid; Tipp: Vertrauensperson am Antrag angeben, vor der Untersuchung ein Pflege-Tagebuch führen und einen aktuellen Befund mit der Medikamenten-Verordnung vom Hausarzt anfordernVon uns geprüft am 24.10.2026.
- Bundesarbeitskammer: „Mein Pflegegeld“: App und Rechner der ArbeiterkammerBelegt: App und Rechner „Mein Pflegegeld“ der Arbeiterkammer, unterstützt bei der Dokumentation der laufenden Betreuungs- und PflegearbeitVon uns geprüft am 24.10.2026.
- Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien: Das Pflege-Tagebuch: Der Weg zum Pflegegeld und zur richtigen Einstufung (Stand Dezember 2025)Belegt: Pflegetagebuch mindestens eine Woche vor der Begutachtung führen; relevante Bereiche Mobilität, Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung, hauswirtschaftliche Versorgung, besondere Ereignisse; Häufigkeit nach Tageszeit (Morgen, Mittag, Nachmittag, Abend, Nacht 22 bis 6 Uhr); Art der Hilfe: Anleitung/Beaufsichtigung, Unterstützung, teilweise und vollständige Übernahme; Erschwernisse wie Schmerzen, Sturzgefährdung, Gegenwehr, zwei Personen; Beeinträchtigungen von Orientierung, Antrieb, Denken, emotionaler Kontrolle und sozialer Funktion; Vorbereitung: Pflegetagebuch, Pflegedokumentation der Hauskrankenpflege, aktueller Arztbrief, Medikamentenverordnung; Vertrauensperson darf bei der Untersuchung anwesend seinVon uns geprüft am 24.10.2026.