Direkt nach dem Schlaganfall: meist vorübergehend keine Fahreignung
In der akuten Phase nach einem Schlaganfall besteht in aller Regel zumindest vorübergehend keine Fahreignung. Ob und wann sie wieder vorliegt, lässt sich nicht pauschal sagen. Es hängt von der Schwere der Folgen ab, etwa von Lähmungen, Seh- oder Gesichtsfeldausfällen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen oder einer erhöhten Anfallsneigung. Es gibt in Österreich keine fixe gesetzliche Wartezeit in Monaten. Die Eignung wird individuell beurteilt.
Lesen Sie im Internet von „drei Monaten Fahrverbot“, geht es meist um Regeln aus Deutschland, siehe Autofahren nach dem Schlaganfall in Deutschland. Feste Wartezeiten in Monaten nennt die österreichische Verordnung nur für Anfälle, siehe Nach einem Anfall oder einer Hirnblutung.
Die rechtliche Grundlage: FSG und FSG-GV
Maßgeblich sind das Führerscheingesetz (FSG) und die Führerschein-Gesundheitsverordnung (FSG-GV). Der Schlaganfall und die vorübergehende Durchblutungsstörung (TIA) stehen dort ausdrücklich unter den Herz-Kreislauf-Erkrankungen (§ 10 FSG-GV). Sinngemäß gilt: Eine Lenkberechtigung darf nur erteilt oder belassen werden, wenn die Erkrankung wirksam behandelt wurde und eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme vorliegt. Erforderlichenfalls wird die Lenkberechtigung unter der Auflage amtsärztlicher Kontroll- und Nachuntersuchungen erteilt.
Bleiben Folgen wie eine Lähmung, Gleichgewichts- oder Konzentrationsstörungen, gilt zusätzlich die Regel für Störungen des Nervensystems (§ 12 FSG-GV): Sie werden danach beurteilt, wie stark sie das Lenken beeinträchtigen und wie sie sich voraussichtlich entwickeln.
Nach einer TIA oder einem leichten Schlaganfall
Die vorübergehende Durchblutungsstörung (TIA) steht in der Verordnung gleichrangig neben dem Schlaganfall (§ 10 Abs. 1 FSG-GV). Auch nach einer TIA oder einem leichten Schlaganfall ohne bleibende Folgen gilt deshalb dasselbe: Die Erkrankung muss wirksam behandelt sein, und Sie brauchen eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme. Eine Ausnahme für leichte Fälle sieht die Verordnung nicht vor. Wie lange es bis dahin dauert, hängt von Ihrer Behandlung ab, nicht von einer festen Frist.
Wer schon vor dem Schlaganfall regelmäßig gefahren ist, hat einen Vorteil: Eine verbliebene Einschränkung steht der Fahreignung für Pkw und Motorrad (Gruppe 1) nicht entgegen, wenn Sie in den zwei Jahren davor tatsächlich gefahren sind und die Einschränkung durch Ihre Fahrpraxis ausgeglichen wird (§ 3 Abs. 4 FSG-GV). Ob das gelingt, stellt das Gutachten fest, nötigenfalls mit einer Beobachtungsfahrt, und zwar für höchstens fünf Jahre.
Gesichtsfeldausfall und Doppelbilder
Ein Gesichtsfeldausfall nach dem Schlaganfall, etwa eine halbseitige Sehstörung, ist für das Fahren oft entscheidender als eine Lähmung. Die Verordnung nennt dafür feste Werte (§ 7 Abs. 2 Z 2 FSG-GV):
| Gesichtsfeld | Gruppe 1 (Pkw, Motorrad) | Gruppe 2 (Lkw, Bus) |
|---|---|---|
| waagrecht insgesamt | 120 Grad | 160 Grad |
| davon rechts und links je | 50 Grad | 70 Grad |
| nach oben und unten je | 20 Grad | 30 Grad |
| kein Ausfall im Zentrum, Radius | 20 Grad | 30 Grad |
Erreichen Sie diese Werte nicht, ist für Gruppe 1 in Ausnahmefällen trotzdem eine Lenkberechtigung möglich: mit befürwortender fachärztlicher Stellungnahme und für höchstens fünf Jahre. Erforderlichenfalls wird mit einem Leistungstest oder einer Beobachtungsfahrt geprüft, ob Sie den Ausfall ausreichend ausgleichen (§ 8 Abs. 3 FSG-GV).
Bei Doppelbildern ist die Eignung für Gruppe 1 nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme gegeben, wenn Sie beim Fahren ein Auge abdecken, etwa mit einem Mattglas. Die Lenkberechtigung wird dann für höchstens fünf Jahre erteilt (§ 8 Abs. 5 FSG-GV).
Nach einem Anfall oder einer Hirnblutung
Ein Schlaganfall kann epileptische Anfälle nach sich ziehen. Dafür nennt die Verordnung feste anfallsfreie Zeiten (§ 12a FSG-GV):
- Erster Anfall: Gruppe 1 nach sechs anfallsfreien Monaten, Gruppe 2 nach fünf Jahren. Hatte der Anfall eine erkennbare, vermeidbare Ursache, kann die Frist entfallen (Abs. 2).
- Epilepsie oder mehrere Anfälle: Gruppe 1 nach einem anfallsfreien Jahr, Gruppe 2 nach zehn Jahren (Abs. 3).
- Hirnblutung ohne Anfall: Weil sie das Anfallsrisiko erhöht, braucht es für Gruppe 2 eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme (Abs. 6).
In den ersten fünf Jahren nach einem Anfall gibt es die Lenkberechtigung nur mit ärztlichen Kontrolluntersuchungen und für höchstens fünf Jahre (§ 12a Abs. 1 FSG-GV).
Wer das Gutachten erstellt: nach einem Schlaganfall der Amtsarzt
Das ist der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen. Ein ärztliches Gutachten über die Fahreignung erstellt in Österreich sonst ein sachverständiger Arzt nach § 34 FSG (§ 8 Abs. 1 FSG). Sind dafür aber besondere Befunde nötig, erstellt es der Amtsarzt (§ 8 Abs. 2 FSG). Nach einem Schlaganfall ist das der Regelfall, weil § 10 FSG-GV immer eine fachärztliche Stellungnahme verlangt. Ein § 34-Arzt muss Sie dann an den Amtsarzt weiterleiten (§ 22 Abs. 4 FSG-GV). Sie können bei der Behörde auch gleich verlangen, dem Amtsarzt zugewiesen zu werden (§ 22 Abs. 7 FSG-GV).
Ein Neurologe gibt die fachärztliche Stellungnahme ab. Sie beschreibt das Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf das Lenken. Sie ist eine wichtige Grundlage, ersetzt aber nicht das Gutachten des Amtsarztes. Das Gutachten lautet auf „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ (§ 8 Abs. 3 FSG). Entscheiden muss dann die Führerscheinbehörde: Bestehen Bedenken, holt sie das amtsärztliche Gutachten ein und schränkt die Lenkberechtigung gegebenenfalls ein oder entzieht sie (§ 24 Abs. 4 FSG).
Das ärztliche Gutachten darf zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein. In begründeten Fällen kann zusätzlich eine Beobachtungsfahrt (§ 9 FSG) oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme verlangt werden. Bei einer Beobachtungsfahrt fahren Sie mit der Amtsärztin oder einem technischen Sachverständigen in einem angepassten Fahrschulauto. Dabei wird festgestellt, welche Hilfen am Fahrzeug Sie brauchen, etwa eine Lenkhilfe für eine Hand.
Der praktische Weg und die Kosten
- Sprechen Sie mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin, idealerweise schon in der Reha. Fragen Sie konkret nach der Fahreignung.
- Holen Sie eine neurologische fachärztliche Stellungnahme ein, bei Sehstörungen zusätzlich eine augenfachärztliche. Sie darf beim Gutachten höchstens sechs Monate alt sein (§ 2 Abs. 4 FSG-GV). Holen Sie sie deshalb erst, wenn der Termin beim Amtsarzt absehbar ist.
- Wenden Sie sich an die Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) und lassen Sie sich dem Amtsarzt zuweisen. Der Weg über einen § 34-Arzt ist ein Umweg, weil er Sie wegen der nötigen fachärztlichen Stellungnahme weiterleiten muss.
- Rechnen Sie mit möglichen Auflagen, etwa befristeten Kontrolluntersuchungen oder technischen Anpassungen am Fahrzeug.
Die Gebühren sind bundesweit gleich (§ 23 FSG-GV). Vor der Zuweisung zahlen Sie bei der Behörde:
- Amtsärztliches Gutachten: 47,20 Euro, mit Beobachtungsfahrt zusätzlich 18 Euro.
- Verkehrspsychologische Untersuchung, falls verlangt: 130 Euro für ein Screening, 181 Euro für die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, 480 Euro für die volle Untersuchung, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Was die fachärztliche Stellungnahme kostet, regelt die Verordnung nicht. Fragen Sie bei Ihrer Neurologin oder Ihrem Neurologen nach.
Befristung, Auflagen und Verlängerung
Nach einem Schlaganfall ist eine Lenkberechtigung mit Einschränkungen häufig. Das Gutachten lautet dann auf „bedingt geeignet“ oder „beschränkt geeignet“ (§ 8 Abs. 3 FSG). Schreibt es Nachuntersuchungen, Kontrolluntersuchungen oder bestimmte Hilfen am Fahrzeug vor, wird die Lenkberechtigung befristet oder mit Auflage erteilt, und das steht in Ihrem Führerschein (§ 2 Abs. 3 FSG-GV).
- Verlängerung rechtzeitig beantragen: Haben Sie die Verlängerung vor Ablauf der Befristung beantragt und verzögert sie sich ohne Ihr Verschulden, dürfen Sie noch bis zu drei Monate weiterfahren. Die Bestätigung der Behörde über den Antrag führen Sie dabei mit (§ 8 Abs. 5 FSG).
- Keine Gebühren für die Verlängerung: Wer wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung hat, zahlt bei der Verlängerung keine Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben, nur einen Kostenersatz für den neuen Führerschein (§ 8 Abs. 2a FSG).
Vorher testen: die Fahrprobe bei CLUB MOBIL
Viele Betroffene möchten wissen, ob sie sich das Fahren wieder zutrauen können, bevor sie zur Behörde gehen. Dafür gibt es in Österreich CLUB MOBIL, eine Fahreignungsüberprüfung im echten Straßenverkehr statt am Computer. Das Sozialministerium führt das Angebot in seinem Infoservice.
- Was geprüft wird: Sie fahren eine festgelegte Strecke in einem Fahrschulauto. Eine gerichtlich beeidete Sachverständige und ein Fahrlehrer beurteilen Reaktion, Konzentration, Wahrnehmung und Spurhaltung. Brauchen Sie nach einer Lähmung Hilfen am Auto, wird auch festgestellt, welche.
- Was Sie bekommen: ein schriftliches Gutachten. Haben Sie die Überprüfung selbst gebucht, geht das Ergebnis nur an Sie (und an Ihre Ärztin, falls sie Sie zugewiesen hat), nicht an die Behörde.
- Wo: ab den ÖAMTC-Fahrsicherheitszentren Teesdorf (Niederösterreich) und Marchtrenk (Oberösterreich). Die Prüfenden sind unabhängige Sachverständige, keine ÖAMTC-Angestellten.
- Was es kostet: 498 Euro für Personen mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich, Salzburg oder Kärnten, 598 Euro aus den übrigen Bundesländern (Pkw, inklusive Umsatzsteuer, Stand Oktober 2026).
Wichtig: Das Gutachten von CLUB MOBIL ersetzt nicht das amtsärztliche Gutachten. Es zeigt Ihnen ehrlich, wo Sie stehen, und kann Ihrem Arzt und später der Behörde als zusätzliche Unterlage dienen. Alles Wichtige auf einen Blick finden Sie in unserem Eintrag zu CLUB MOBIL im Verzeichnis. Termine und Anmeldung: clubmobil.at, Telefon +43 664 213 30 42. Stand Oktober 2026 sind auf der Website keine Termine buchbar; fragen Sie vor der Planung telefonisch nach.
Was die Versicherung zahlt, wenn etwas passiert
Die Sorge, dass die Versicherung nach einem Unfall „nicht zahlt“, ist verbreitet. Das Gesetz ist hier genauer:
- Kfz-Haftpflicht: Sie zahlt den Schaden anderer. Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz zählt abschließend auf, wofür sich die Versicherung auf eine Pflichtverletzung berufen darf, etwa Fahren ohne gültige Lenkberechtigung oder unter Alkohol (§ 5 KHVG). Eine ungeklärte Fahreignung steht nicht auf dieser Liste. Selbst wenn die Versicherung Geld von Ihnen zurückfordern darf, ist das auf höchstens 11.000 Euro begrenzt (§ 7 KHVG).
- Lenkberechtigung: Hat die Behörde Ihre Lenkberechtigung entzogen oder ist sie abgelaufen, etwa weil sie befristet war, fahren Sie ohne Berechtigung. Dann darf die Haftpflicht Rückgriff nehmen.
- Kaskoversicherung: Sie zahlt Schäden am eigenen Auto. Hier ist die Versicherung leistungsfrei, wenn Sie den Unfall grob fahrlässig verursacht haben (§ 61 VersVG). Ob Fahren trotz bekannter Einschränkungen grob fahrlässig war, entscheidet im Streitfall ein Gericht.
Das größere Risiko ist deshalb nicht die Versicherung, sondern der Unfall selbst. Der amtliche Weg über das Gutachten schafft Klarheit und schützt Sie und andere. Praktische Fragen rund um Mobilität im Alltag danach sammelt unsere Übersicht der Anlaufstellen zu Alltag & Selbstständigkeit in Österreich.
Persönliche Einordnung
Aus eigener Erfahrung weiß ich, wie schwer der Gedanke wiegt, vielleicht nicht mehr fahren zu dürfen. Es geht um Arbeit, Familie, Alltag. Genau deshalb ist es besser, die Frage aktiv und früh zu klären, statt sie zu verdrängen. Eine befürwortende Stellungnahme ist in vielen Fällen erreichbar, oft mit Auflagen, die im Alltag gut handhabbar sind. Wer parallel finanzielle Unterstützung braucht, findet einen Einstieg in unserem Artikel zum Pflegegeld nach dem Schlaganfall in Österreich.
