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Pflegegrad beantragen nach Schlaganfall

Schritt für Schritt – speziell für Deutschland (GKV, Erstantrag)

Nur Deutschland, gesetzliche Krankenversicherung (GKV), Erstantrag. Österreich: Pflegegeld über Sozialministeriumservice. Schweiz: Hilflosenentschädigung beim Wohnskanton.

Hinweis

Diese Seite bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Fristen und Leistungsbeträge können sich ändern. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD).

Der Pflegegrad regelt, welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Hilfsmittel, Verhinderungspflege und mehr. Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, denn die Leistungen werden erst ab dem Antragsdatum gewährt, nicht rückwirkend.

Die 5 Schritte im Überblick

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen

    Leistungen gelten erst ab Antragsdatum, nicht rückwirkend

    Die Pflegekasse ist die Pflegeabteilung Ihrer Krankenkasse. Ein formloser Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt – kein spezielles Formular nötig. Datum notieren: Ab dem Tag des Antrags gilt der Anspruch. Auf Wunsch schickt die Pflegekasse eigene Antragsformulare zu.

  2. MDK-Begutachtung vorbereiten

    Der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) prüft die Selbstständigkeit in 6 Lebensbereichen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltags.

    Pflegetagebuch führen: Notieren Sie täglich, bei welchen Tätigkeiten Unterstützung nötig ist und wie lange diese dauert. Das stärkt die Begutachtung erheblich.

    Unterlagen sammeln: Krankenhausentlassbericht, aktuelle Arztbriefe, Medikamentenliste, Hilfsmittelübersicht. Alles in einer Mappe bereithalten.

  3. Begutachtungstermin

    Der MD-Gutachter kommt in der Regel nach Hause oder in die Pflegeeinrichtung. Zeigen Sie, wie ein schlechter Tag aussieht, nicht die besten Momente. Nur was der Gutachter sieht, fließt in die Bewertung ein.

    Tipps für den Termin

    • Eine Vertrauensperson darf dabei sein und Notizen machen.
    • Pflegetagebuch und Unterlagen griffbereit legen.
    • Keine Aktivitäten demonstrieren, die nur an guten Tagen möglich sind.
    • Auf Nachfrage alle Einschränkungen schildern, auch kognitive und emotionale.
  4. Bescheid erhalten und Leistungen wählen

    Die Pflegekasse hat 25 Arbeitstage Zeit für die Einstufung. Der Bescheid enthält den zuerkannten Pflegegrad (1–5) und die damit verbundenen Leistungsbeträge.

    Nach der Einstufung wählen Sie zwischen Pflegegeld (Bargeld für selbst organisierte Pflege), Pflegesachleistungen (Abrechnung direkt mit einem ambulanten Pflegedienst) oder einer Kombination beider. Die Pflegekasse berät kostenlos.

  5. Widerspruch einlegen, falls nötig

    Ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids

    Sind Sie mit dem Pflegegrad nicht einverstanden, können Sie schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Begründen Sie den Widerspruch mit dem Pflegetagebuch und aktuellen medizinischen Unterlagen.

    Kostenlose Beratung

    Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) hilft kostenlos beim Widerspruchsverfahren.patientenberatung.de

Die 5 Pflegegrade im Überblick

PflegegradBedeutung
1Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
2Erhebliche Beeinträchtigung
3Schwere Beeinträchtigung
4Schwerste Beeinträchtigung
5Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Nach einem Schlaganfall wird häufig Pflegegrad 2 oder 3 zuerkannt, je nach verbleibenden Einschränkungen.

UPD-Beratungstelefon (kostenlos)

0800 011 77 22

Mo–Fr 8–22 Uhr, Sa 8–18 Uhr. Unabhängige Beratung bei Widerspruch und Pflegefragen.

Hinweis

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Fristen und Leistungsbeträge können sich ändern. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder einer zertifizierten Pflegeberatung nach §7a SGB XI.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz: § 18a SGB XI – BegutachtungsverfahrenBelegt: Begutachtung im Krankenhaus und in der Reha „unverzüglich, spätestens am fünften Arbeitstag“ (Absatz 5), sonst innerhalb von zehn Arbeitstagen (Absatz 6)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, FristenBelegt: „Ihre Entscheidung über einen Antrag […] hat die zuständige Pflegekasse dem Antragsteller spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen.“Von uns geprüft am 22.08.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: § 84 SGG – WiderspruchsfristBelegt: „Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist“ einzureichen – ein Monat, nicht vier WochenVon uns geprüft am 22.08.2026.