Zuschüsse

Geld für den barrierefreien Umbau gibt es von Pflegekasse, Land und Bund. Ein paar Fragen, dann sehen Sie, was für Sie infrage kommt.

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Wie diese Suche funktioniert

Für einen barrierefreien Umbau zahlt selten eine einzige Stelle alles; meistens kommen Pflegekasse, Landesprogramme und Förderbanken zusammen. Die Seite fragt deshalb nach Ihrer Lage und zeigt dann die Programme, die infrage kommen, was jedes höchstens beisteuert und was zusammen herauskommt. Im Verzeichnis stehen derzeit 10 Programme für Deutschland, regelmäßig daraufhin geprüft, ob es sie noch gibt, ob sie Anträge annehmen und ob die Beträge stimmen. Im Verzeichnis stehen derzeit 21 Programme für Österreich, regelmäßig daraufhin geprüft, ob es sie noch gibt, ob sie Anträge annehmen und ob die Beträge stimmen. Im Verzeichnis stehen derzeit 3 Programme für die Schweiz, regelmäßig daraufhin geprüft, ob es sie noch gibt, ob sie Anträge annehmen und ob die Beträge stimmen.

Eine verbindliche Zusage ist das nicht. Ob und wie viel Sie bekommen, entscheidet die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen; die Einzelheiten stehen bei jedem Programm.

Quellen zu den 10 Programmen für Deutschland

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text. Jedes Programm nennt seine Quellen auch auf seiner Detailseite.

  1. Bundesministerium der Justiz: § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde MaßnahmenBelegt: Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds, höchstens 4.180 Euro je Maßnahme (Abs. 4)Von uns geprüft am 23.09.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: § 77 SGB IX – Leistungen für WohnraumBelegt: Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht (Abs. 1). Das ist die Fundstelle für die WohnraumanpassungVon uns geprüft am 22.08.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: § 90 SGB IX – Aufgabe der EingliederungshilfeBelegt: Aufgabe der Eingliederungshilfe und der Sozialen Teilhabe. Der Paragraf nennt Wohnraum oder Wohnungsanpassung an keiner Stelle. Steht hier als Beleg der Abgrenzung: Bis zum 25.08.2026 trug dieser Fördertopf § 90 im NamenVon uns geprüft am 22.08.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: § 49 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenBelegt: Zu den Leistungen gehören die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang (Abs. 8 Satz 1 Nr. 6)Von uns geprüft am 23.09.2026.
  5. Deutsche Rentenversicherung: Berufliche Rehabilitation: Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenBelegt: Die Baumaßnahmen müssen dazu beitragen, den Arbeitsplatz möglichst barrierefrei und selbständig zu erreichen. Wohnungshilfen der Rentenversicherung erstrecken sich nur auf den Bereich vor der Haus- bzw. vor der Wohnungstür.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: § 41 SGB VII – WohnungshilfeBelegt: Wohnungshilfe bei nicht nur vorübergehend erforderlicher behindertengerechter Anpassung oder Bereitstellung von Wohnraum (Abs. 1), auch zur Sicherung der beruflichen Eingliederung (Abs. 2), einschließlich Umzugskosten und Wohnraum für eine Pflegekraft (Abs. 3); das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien (Abs. 4)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  7. Bundesministerium der Justiz: § 33 EStG – Außergewöhnliche BelastungenBelegt: Ermässigung der Einkommensteuer um den Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt; die zumutbare Belastung richtet sich nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl (Abs. 1 bis 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  8. KfW: Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)Belegt: Kreditbetrag bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit; Laufzeit bis zu 30 Jahre, Zinsbindung bis zu 10 Jahre. Ausdrücklich: die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Eine Kombination mit dem Zuschuss der Pflegekasse für dieselbe Maßnahme ist nicht möglichVon uns geprüft am 23.09.2026.
  9. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), § 64e – Maßnahmen zur Verbesserung des WohnumfeldesBelegt: Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes „können gewährt werden“, soweit sie angemessen sind und durch sie die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt werden kann. Das Gesetz nennt keinen Höchstbetrag, daher die Angabe „variabel“; es handelt sich um eine Ermessensleistung, nicht um einen festen AnspruchVon uns geprüft am 23.09.2026.
  10. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), § 2 – Nachrang der SozialhilfeBelegt: Sozialhilfe erhält nicht, wer sich durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder die erforderliche Leistung von anderen Trägern erhält (Abs. 1). Das ist die Grundlage für die Einordnung als nachrangige Leistung: Pflegekasse, Krankenkasse, Rentenversicherung und Unfallversicherung gehen vorVon uns geprüft am 23.09.2026.
  11. KfW: Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B)Belegt: Die KfW schreibt auf ihrer eigenen Produktseite: „Diesen Zuschuss können Sie nicht mehr beantragen“, die Bundesmittel für Barrierereduzierung seien ausgeschöpft. Zur Wiederaufnahme heißt es wörtlich: „Sollten im Jahr 2027 erneut Bundesmittel für barrierereduzierende Maßnahmen bereitgestellt werden, wird eine Antragstellung wieder möglich sein.“ Das belegt den Status „pausiert“ und die Jahreszahl 2027. Bereits zugesagte Zuschüsse bleiben reserviert; als Alternative nennt die KfW den zinsverbilligten Kredit „Altersgerecht Umbauen“ (159)Von uns geprüft am 23.08.2026.
  12. Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung e.V.: WohnberatungBelegt: Sie informiert unabhängig von Verkaufsinteressen über mögliche Maßnahmen, berät zu eventuell vorhandenen Finanzierungshilfen, hilft beim Beauftragen von Handwerkern und klärt über Hilfsmittel auf. In der Regel findet die Beratung nach einem Erstgespräch im Rahmen eines Hausbesuchs statt.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  13. Stadt Fürth (fübs): Wohnraumberatung (Faltblatt)Belegt: Beim ersten Termin der Wohnberatung zahlen Sie 25€ als Aufwandsentschädigung für die Beratenden. Für Menschen mit geringem Einkommen wird die Beratung kostenlos angeboten.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  14. BayernPortal (Freistaat Bayern): Eigenwohnraum für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die AnpassungBelegt: Leistungsfreies Baudarlehen bis 10.000 Euro für bauliche Maßnahmen im Bestand; Rechtsgrundlage Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) und Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023); zweistufiges Verfahren über Landratsamt/kreisfreie Stadt und Bewilligung durch die Bayerische LandesbodenkreditanstaltVon uns geprüft am 26.08.2026.

Quellen zu den 21 Programmen für Österreich

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text. Jedes Programm nennt seine Quellen auch auf seiner Detailseite.

  1. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), § 34 – Außergewöhnliche BelastungBelegt: Der Selbstbehalt beträgt je nach Einkommen 6 bis 12 Prozent (Abs. 4); ohne Selbstbehalt abziehbar sind unter anderem „Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen“ (Abs. 6); der Bundesminister für Finanzen kann per Verordnung festlegen, welche behinderungsbedingten Mehraufwendungen ohne Anrechnung auf einen Freibetrag und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind (Abs. 6 letzter Satz)Stand der Quelle: Fassung vom 01.01.2026, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025. Von uns geprüft am 23.08.2026.
  2. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996), § 4Belegt: Wörtlich: „Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.“ Dies ist die Norm, über die ein behinderungsbedingter Wohnraumumbau als Hilfsmittel in voller nachgewiesener Höhe zähltStand der Quelle: Fassung vom 25.03.1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/1998. Von uns geprüft am 23.08.2026.
  3. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996), § 1Belegt: Die Verordnung gilt bei eigener körperlicher oder geistiger Behinderung (Abs. 1); eine Behinderung liegt ab einem Grad der Behinderung von mindestens 25 Prozent vor (Abs. 2); entscheidend für die volle Absetzbarkeit: die Mehraufwendungen nach §§ 2 bis 4 „sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen“ (Abs. 3)Stand der Quelle: Fassung vom 14.01.2023, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2023. Von uns geprüft am 23.08.2026.
  4. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), § 35 – BehinderteBelegt: Der Behinderten-Freibetrag steht nur zu, wenn „weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)“ erhält (Abs. 1). Wer Pflegegeld bezieht, hat also keinen Anspruch auf den Pauschbetrag, kann die tatsächlichen Kosten aber weiterhin geltend machen (Abs. 5). Die Freibeträge reichen von 124 Euro (25 bis 34 Prozent) bis 1.198 Euro jährlich (ab 95 Prozent) (Abs. 3)Stand der Quelle: Fassung vom 01.01.2026, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025. Von uns geprüft am 23.08.2026.
  5. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundesbehindertengesetz (BBG), § 22 – Fonds, BegünstigteBelegt: Der „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ gewährt Zuwendungen an Menschen mit Behinderung, „die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag“ (Abs. 1); vor einer Zuwendung über 1.817 Euro ist der Österreichische Behindertenrat anzuhören (Abs. 1). Das Gesetz nennt keinen Höchstbetrag und keine Wohnraumanpassung im BesonderenStand der Quelle: Fassung vom 19.07.2024, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024. Von uns geprüft am 23.08.2026.
  6. Sozialministeriumservice, Österreich: Unterstützungsfonds für Menschen mit BehinderungBelegt: Gefördert werden ausdrücklich „Wohn- und Sanitärraumadaptierungen“ und Treppenlifte; die maximale Förderungshöhe beträgt 6.000 Euro (Stand 2022); Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent, wobei auch der Bezug von Pflegegeld als Nachweis gilt; die Einkommensgrenze liegt bei 2.616,78 Euro netto und erhöht sich je unterhaltsberechtigter Person um 380 Euro, bei Behinderung um 570 Euro (Stand 2026); die Antragstellung muss vor Realisierung und jedenfalls vor Rechnungslegung erfolgen; „Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.“Stand der Quelle: Einkommensgrenzen mit „Stand 2026“, Förderhöhe mit „Stand 2022“ ausgewiesen. Von uns geprüft am 23.08.2026.
  7. Stadt Wien, MA 50 (Wohnbauförderung): Förderung für altersgerechten Umbau – AntragBelegt: Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der nachgewiesenen angemessenen Kosten, höchstens 7.500 Euro, einmalig und nicht rückzahlbar. Wichtigste Voraussetzung, die den Kreis stark einschränkt: Die antragstellende Person muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 60 Jahre alt sein. Dazu kommen Einkommensgrenzen nach § 11 WWFSG 1989 (43.770 Euro für eine Person), Hauptwohnsitz in der Wohnung, 22 bis 150 Quadratmeter Wohnnutzfläche, ein Baubewilligungsjahr von mindestens 20 Jahren, Mindestkosten von 3.000 Euro und ein verpflichtendes kostenloses Beratungsgespräch beim Infopoint für Wohnungsverbesserung vor der Antragstellung. „Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung.“Von uns geprüft am 23.09.2026.
  8. Stadt Wien, MA 50 (Wohnbauförderung): Behindertengerechter Umbau – FörderungsantragBelegt: Der einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 75 Prozent der förderbaren angemessenen Sanierungskosten. Gefördert werden ausdrücklich der behindertengerechte Umbau von Sanitärräumen, Treppenlifte und Türverbreiterungen. Als Nachweis genügt der Behindertenausweis oder eine Pflegegeldbestätigung ab Stufe 3. Anders als bei der altersgerechten Förderung derselben Stelle gibt es hier kein Mindestalter und keine Einkommensgrenze; verlangt werden Hauptwohnsitz der behinderten Person, 22 bis 150 Quadratmeter Nutzfläche und Einbauten nach ÖNORM B 1600. „Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung.“Von uns geprüft am 23.08.2026.
  9. Fonds Soziales Wien: Hilfsmittel gem. Wr. Chancengleichheitsgesetz und HilfsmittelberatungBelegt: Der FSW fördert für Menschen mit Behinderung Hilfsmittel zum Ausgleich behinderungsbedingter Beeinträchtigungen mit Zuschüssen. [...] Voraussetzungen: Hauptwohnsitz in Wien; Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung (EU-Bürger:innen, Asylberechtigte oder Personen mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung); Vorliegen einer Behinderung gemäß dem Wiener Chancengleichheitsgesetz; Bedarfserhebung durch den FSW [...] Die Höhe der Förderung, die der FSW leistet, hängt von der Art des Hilfsmittels ab.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  10. Amt der NÖ Landesregierung: Wohnbauförderung Eigenheimsanierung - Land NiederösterreichBelegt: Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung bzw. Pflegebedürftigen Menschen gerecht werden, können abhängig von Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung, gefördert werden. [...] Als Mindesterfordernis gilt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 55 % oder mehr, oder Pflegestufe II oder höher. Für all diese Maßnahmen werden die förderbaren Sanierungskosten mit 100 % bewertet. [...] Beide Sanierungsvarianten werden mit 4 % Annuitätenzuschuss der förderbaren Sanierungskosten zur Unterstützung der Rückzahlung Ihres Bankdarlehens über die Dauer von 10 Jahren gefördert.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  11. Amt der NÖ Landesregierung: Hilfe für Menschen mit Behinderung - Förderung - Land NiederösterreichBelegt: Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen: österreichische Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz in Niederösterreich, Nachweis der Behinderung. Arten der Hilfe: Folgende Leistungen können beantragt werden: Heilbehandlung, Hilfsmittel [...] Die Leistungen können durch schriftlichen Sozialhilfeantrag oder durch persönliche Vorsprache in der Sozialabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  12. Amt der Burgenländischen Landesregierung: Sanierung - Land BurgenlandBelegt: Wird bei Sanierung des förderwürdigen Objektes auf die besonderen Wohnbedürfnisse sowie Erfordernisse von Menschen mit Behinderung oder gebrechlichen Menschen Bedacht genommen, werden diese Maßnahmen im Ausmaß der Anfallenden Kosten, jedoch bis maximal EURO 30.000 in Form eines Darlehens gefördert. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 30 Jahren und ist mit 0,9 % jährlich verzinst. [...] Gefördert werden Treppenlifte, Einbau von Aufzügen oder sonstige erforderliche Maßnahmen, die zum Abbau von Barrieren dienenVon uns geprüft am 23.09.2026.
  13. Burgenländische Landesregierung (Burgenländische Chancengleichheitsverordnung, LGBl. Nr. 1/2025, im RIS): Burgenländische Chancengleichheitsverordnung, § 4 Maßnahmen der sozialen RehabilitationBelegt: Soziale Rehabilitation ist Menschen mit Behinderungen in dem von der Art der Behinderung erforderlichen Ausmaß zu gewähren und umfasst: [...] 4. Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen; [...] Für Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann jährlich kumulativ ein Zuschuss von maximal 6 000 Euro gewährt werden.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  14. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales: Soziale RehabilitationBelegt: Gefördert wird die behindertengerechte Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen, wie z.B. Einbau eines Treppenliftes, einer barrierefreien Dusche, einer Rollstuhlrampe oder die Verbreiterung der Türen. [...] bis zu 30% der behinderungsbedingten Mehrkosten; innerhalb von 20 Jahren darf der Förderrahmen von 44.336,10 Euro nicht überschritten werden [...] Einkommen Antragsteller: 4.433,97 Euro [...] Behindertenpass mit mindestens 50% Grad der BehinderungVon uns geprüft am 23.09.2026.
  15. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung: Wohnraumadaptierung bei erhöhtem Pflegebedarf in Häusern bis zu 3 WohnungenBelegt: Förderbar sind grundsätzlich jene Personen, die Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern bis zu drei Wohnungen sind, einen Pflegebedarf (ab Pflegestufe 1) bei sich oder anderen Personen haben. Es gelten Einkommensgrenzen. [...] Die Höhe des Bauzuschusses beträgt 15 % der förderbaren Kosten. [...] Die höchstmöglichen förderbaren Kosten betragen je Wohneinheit 15.000 Euro.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  16. Land Salzburg, Abteilung 10, Planen, Bauen, Wohnen: Alters- und behindertengerechte Sanierung mit Wohnbauförderung (Folder, Stand Juni 2025)Belegt: Der Zuschuss ist mit 25 % der tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt. [...] Alten- und behindertengerechte Ausstattung des Sanitärbereichs € 4.500 Bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung € 10.000 [...] Bezug von Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3; Besitz eines gültigen Behindertenpasses gemäß Bundesbehindertengesetz [...] Keine EinkommensgrenzeVon uns geprüft am 23.09.2026.
  17. Amt der Salzburger Landesregierung, Sozialabteilung, Referat Behinderung und Inklusion: UnterstützungsstelleBelegt: Menschen mit einer erheblich dauernden Beeinträchtigung sowie Menschen mit erheblichen altersbedingten Einschränkungen können einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für eine barrierefreie Wohnraum-Adaptierung stellen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben. Bezuschusst werden zum Beispiel Umbauten im Bad, Treppenlifte, Rampen usw. Der Antrag muss vor der Realisierung des Vorhabens mit Nachweis des Haushaltseinkommens, einem aktuellen Arztbrief sowie unter Vorlage eines Kostenvoranschlages gestellt werden.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  18. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15, Fachabteilung Energie und Wohnbau: Förderungsrichtlinie Barrierefreies und altengerechtes Wohnen (Stand 1. Jänner 2025)Belegt: Die Förderung besteht in der Gewährung eines einmaligen Förderungsbeitrages im Ausmaß von 30 % der anerkannten Kosten. [...] Die maximal förderbaren Kosten sind je Wohnung mit 30.000 Euro begrenzt. Für Förderungswerber:innen mit einer nachgewiesenen Erwerbsminderung von mindestens 80 % oder ab nachgewiesener Pflegestufe 4 erhöht sich dieser Betrag auf 50.000 Euro.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  19. Amt der Steiermärkischen Landesregierung: Versorgung mit HilfsmittelnBelegt: 30% (wenn ein Hilfsmittel 1.000 Euro kostet, dann bekommt man 300Euro), wenn auch noch andere Stellen einen Zuschuss geben. [...] 50% (wenn ein Hilfsmittel 1.000 Euro kostet, dann bekommt man 500 Euro), wenn man nur vom Land Steiermark einen Zuschuss bekommt. [...] Um eine Unterstützung zu bekommen, müssen Sie eine Behinderung haben. [...] Den Antrag muss man spätestens einen Monat nach dem Kauf des Hilfsmittels abgeben.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  20. Amt der Kärntner Landesregierung: Richtlinie für die Sanierung von Eigenheimen und Wohnungen, gültig 01.01.2026 bis 31.12.2028 (Richtlinie 6, BW505)Belegt: Das Förderobjekt muss hauptwohnsitzlich von einer betroffenen Person bewohnt werden. [...] Die Förderung besteht in der Gewährung eines einmaligen Förderungsbeitrages im Ausmaß von 50 % der förderbaren Kosten. Die maximal förderbaren Kosten sind je Wohnung mit EUR 40.000,00 begrenzt. Die förderbaren Kosten von vertikalen Hebehilfen und Treppenschrägaufzügen sind mit EUR 12.000,00 je Wohnung begrenzt.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  21. Amt der Kärntner Landesregierung: Antrag auf Leistung für Menschen mit Behinderung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz (GS-L57)Belegt: Zuschüsse zu Umbauten zu Hause (Gefördert werden kleinere behinderungsbedingte Umbauten bis € 2.500. [...]) [...] Info: Die Einkommensgrenzen zur Zuschussgewährung betragen Stand 2026: € 2.100 netto inkl. Sonderzahlungen bei einer Person, ab 2 Personen in gemeinsamen Haushalt € 3.310 netto inkl. Sonderzahlungen. [...] Nachweislich beglichene Rechnung inklusive ausgewiesenem Kassenanteil (Kostenvoranschläge werden idR. nicht akzeptiert).Von uns geprüft am 23.09.2026.
  22. Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe: Richtlinie des Landes Tirol nach § 20 Tiroler Teilhabegesetz für die Gewährung von sonstigen Zuschüssen für Menschen mit Behinderungen (Förder-Richtlinie)Belegt: Die Höchstbeträge der förderungswürdigen Kosten für die erstmalige Anpassung von Wohnraum sind: 1. Bad ohne WC: 8000,- Euro Bad mit WC 9.000,- Euro 2. Küche: 11.000,- Euro 3. Etagenlift: 17.000,- Euro pro Stockwerk Schachtlift: 23.000,- Euro pro Stockwerk 4. Sonstiges: 3.500,- Euro [...] Die Fördersätze (Anhang 2) betragen a) bei einem Netto-Einkommen bis zum 1,5-fachen des ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Personen [...] 60 v.H.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  23. Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung: Alten - oder BehindertenmaßnahmeBelegt: Maßnahmen in bestehenden Wohnhäusern oder in bestehenden Heimen, die den besonderen Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen dienen. Gebäudealter: unabhängig vom Gebäudealter. Vorlage eines entsprechenden Bedarfs (Attest, Behindertenausweis o.ä.). Einmalzuschuss: 25 % der förderbaren Kosten oder Annuitätenzuschuss: 35 % der Anfangsbelastung des Bankkredites (Berechnungsgrundlage förderbare Kosten). [...] Kosten für nachträgliche realisierte behinderten- oder altengerechte Maßnahmen wie z.B. erforderliche Grundrissänderungen in der Wohnung, Einbau behindertengerechter Bäder, Haltegriffe, breiterer Türen, Rampen, etc.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  24. Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung: Wohnhaussanierung: Wie wird gefördert?Belegt: Förderbare Kosten Über € 1.000,- Mindestsumme pro Rechnung über € 100,- Obergrenze Mieter € 34.000,- Obergrenze Eigentümer € 1.100,- / m² förderbarer Nutzfläche [...] Ebenso werden grundsätzlich Rechnungen, welche mehr als 18 Monate vor Antragstellung ausgestellt worden sind, nicht anerkanntVon uns geprüft am 23.09.2026.
  25. Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung: Wohnhaussanierungsrichtlinie Juli 2025/2026, § 18Belegt: Für die anlassbezogene bauliche behindertengerechte Adaptierung von Wohngebäuden und Wohnungen können unabhängig von anderen öffentlichen Förderungen bei Einhaltung der Einkommensgrenzen gemäß § 6 Abs. 2 Kredite in Höhe von 80 % der Kosten, maximal bis zu € 30.000,00 gewährt werden. Darunter fallen insbesondere ein barrierefreier Umbau der Sanitärräume und der Einbau von Treppenliften. [...] An Stelle des Kredits kann auch ein nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss in Höhe von 40 % der Kosten, maximal € 7.500,00, gewährt werden.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  26. Land Vorarlberg (Rechtsvorschrift, veröffentlicht auf vorarlberg.at): Integrationshilfeverordnung, Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Integrationshilfe, LGBl.Nr. 22/2007 idgFBelegt: Leistungen für Hilfsmittel als Ausgleich einer körperlichen Behinderung, insbesondere zur Verbesserung der Mobilität und der Kommunikation (Abs. 2 lit. c) Zuschüsse zu Hilfsmitteln, insbesondere: 1. Zu einem Rollstuhl oder einem speziellen Elektrofahrzeug [...] 7. Zu Mobilitätshilfen im Wohnbereich. [...] Integrationshilfe wird nur insoweit gewährt, als der Mensch mit Behinderung nicht selbst in der Lage ist, die erforderlichen Leistungen (§§ 1 bis 5) aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu finanzieren.Von uns geprüft am 23.09.2026.

Quellen zu den 3 Programmen für die Schweiz

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text. Jedes Programm nennt seine Quellen auch auf seiner Detailseite.

  1. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 21 – Anspruch auf HilfsmittelBelegt: Anspruch auf Hilfsmittel, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung oder für die Selbstsorge nötig sind; baugebundene Anpassungen zählen dazuVon uns geprüft am 22.08.2026.
  2. Pro Infirmis: Hindernisfreies BauenBelegt: Wir beraten Architekturschaffende, Planende und Bauverantwortliche ebenso wie Privatpersonen, die ihre Wohnung barrierefrei anpassen möchten.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  3. Pro Infirmis: Unsere DienstleistungenBelegt: Die Sozialberatung ist ein kostenloses Angebot. Informationsvermittlung, insbesondere zu den Sozialversicherungen, gehört ebenso dazu wie die Hilfe bei finanziellen Engpässen. Menschen mit Behinderungen in Notlagen werden mit finanzieller Direkthilfe unterstützt.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  4. Pro Infirmis: Selbstbestimmtes WohnenBelegt: Das Dienstleistungsangebot ist kantonal unterschiedlich.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  5. Informationsstelle AHV/IV, Schweiz: Ergänzungsleistungen (EL): Krankheits- und BehinderungskostenBelegt: Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen werden höchstens vergütet: Alleinstehende 25.000 Franken, Ehepaare 50.000 Franken, Heimbewohner 6.000 Franken; die Kantone können höhere Beträge vorsehen und erlassen die näheren Bestimmungen. Zu den vergütungsfähigen Kosten zählen ausdrücklich die „Kosten für Hilfsmittel“. Vergütet wird nur, was nicht bereits durch eine Versicherung gedeckt ist, daher die Nachrangigkeit gegenüber der IV. Wichtige Frist: Die Rückvergütung „muss innert fünfzehn Monaten seit der Rechnungsstellung bei der zuständigen EL-Stelle beantragt werden“, und die Kosten können nur für das Jahr vergütet werden, in dem die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat. Zuständig ist die kantonale EL-Stelle, in der Regel bei der Ausgleichskasse des WohnkantonsStand der Quelle: verweist auf Merkblatt 5.01, Stand 01.01.2025. Von uns geprüft am 23.08.2026.
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