Sozialministeriumservice – Unterstützungsfonds (§§22–33 BBG)
Was Sie bekommen
bis 6.000 € (Stand 2022)
Von Sozialhilfe. Für Österreich.
Der Unterstützungsfonds des Sozialministeriumservice gewährt Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen für behindertengerechte Wohnraumanpassungen. Antrag muss vor Baubeginn gestellt werden.
Wichtig
Antrag MUSS vor Baubeginn gestellt werden. Einkommensgrenzen beachten (Zuschuss ist einkommensabhängig).
So beantragen Sie es
- 1Nächstes Sozialministeriumservice-Regionalbüro kontaktieren und Beratungstermin vereinbaren
- 2Bedarfserhebung durch Fachperson des Regionalbüros
- 3Antrag auf finanzielle Unterstützung einreichen (vor Baubeginn!)
- 4Begutachtung des Wohnraumbedarfs
- 5Bewilligungsbescheid abwarten und Umbau beauftragen
Benötigte Unterlagen
- Behindertenpass oder ärztliches Attest
- Einkommensnachweise
- Kostenvoranschlag
- Miet- oder Eigentumsnachweis
Antrag stellen bei
Nächstes Sozialministeriumservice-Regionalbüro (sozialministeriumservice.gv.at)
Bearbeitungszeit
6–12 Wochen
Lässt sich kombinieren mit
- Österreich: Steuerliche Absetzbarkeit (§34 EStG AT)tatsächliche Umbaukosten, in voller Höhe und ohne Selbstbehalt absetzbar
- Wien: Förderung altersgerechter Umbau50% der Kosten, max. 7.500 €
- Wien: Behindertengerechte Umbauten – Investitionszuschussbis 75% der angemessenen Kosten
Pflegegeldleistungen, Steuerliche Absetzbarkeit §34 EStG AT, Wien-Förderungen
Praxistipp
Wichtigster bundesweiter Fördertopf in Österreich für barrierefreien Umbau. Zuständig ist das Regionalbüro des Sozialministeriumservice. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent; der Bezug von Pflegegeld gilt dabei als Nachweis. Dazu kommt eine Einkommensgrenze. Die 6.000 Euro sind der Deckel für den gesamten Fonds, nicht nur für Wohnraumanpassung, und die Behörde kennzeichnet die Zahl selbst mit „Stand 2022“. Deshalb steht der Zusatz auch bei uns dabei. Vor dem Antrag beim Regionalbüro nachfragen.
Häufige Fragen
- Wie hoch ist die Förderung durch Sozialministeriumservice – Unterstützungsfonds (§§22–33 BBG)?
- bis 6.000 € (Stand 2022). Der Unterstützungsfonds des Sozialministeriumservice gewährt Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen für behindertengerechte Wohnraumanpassungen. Antrag muss vor Baubeginn gestellt werden.
- Welche Voraussetzungen gelten?
- Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Wohnsituation: beides.
- Wo stelle ich den Antrag?
- Nächstes Sozialministeriumservice-Regionalbüro (sozialministeriumservice.gv.at)
- Wie lange dauert die Bearbeitung?
- 6–12 Wochen
Diese Angaben wurden zuletzt am 22.08.2026 von Hand geprüft.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundesbehindertengesetz (BBG), § 22 – Fonds, BegünstigteBelegt: Der „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ gewährt Zuwendungen an Menschen mit Behinderung, „die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag“ (Abs. 1); vor einer Zuwendung über 1.817 Euro ist der Österreichische Behindertenrat anzuhören (Abs. 1). Das Gesetz nennt keinen Höchstbetrag und keine Wohnraumanpassung im BesonderenStand der Quelle: Fassung vom 19.07.2024, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Sozialministeriumservice, Österreich: Unterstützungsfonds für Menschen mit BehinderungBelegt: Gefördert werden ausdrücklich „Wohn- und Sanitärraumadaptierungen“ und Treppenlifte; die maximale Förderungshöhe beträgt 6.000 Euro (Stand 2022); Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent, wobei auch der Bezug von Pflegegeld als Nachweis gilt; die Einkommensgrenze liegt bei 2.616,78 Euro netto und erhöht sich je unterhaltsberechtigter Person um 380 Euro, bei Behinderung um 570 Euro (Stand 2026); die Antragstellung muss vor Realisierung und jedenfalls vor Rechnungslegung erfolgen; „Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.“Stand der Quelle: Einkommensgrenzen mit „Stand 2026“, Förderhöhe mit „Stand 2022“ ausgewiesen. Von uns geprüft am 23.08.2026.