Schlaganfall Navigator

Österreich: Steuerliche Absetzbarkeit (§34 EStG AT)

Für Österreich

Was Sie bekommen

tatsächliche Umbaukosten, in voller Höhe und ohne Selbstbehalt absetzbar

Von Steuer. Für Österreich.

Kosten für behinderungsbedingten Wohnraumumbau können in Österreich als außergewöhnliche Belastung (§34 EStG) von der Steuer abgesetzt werden. Ärztliches Attest notwendig.

Wichtig

Selbstbehalt (einkommensabhängig) wird abgezogen. Attest VORHER einholen – rückwirkend ist schwieriger nachzuweisen.

So beantragen Sie es

  1. 1Ärztliches Attest über medizinische Notwendigkeit des Umbaus einholen (vor Umbau!)
  2. 2Alle Rechnungen und Belege sammeln
  3. 3In der Einkommenssteuerklärung (Formular L1) als außerordentliche Belastung angeben
  4. 4Nachweis der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit beilegen
  5. 5Finanzamt prüft und erlaubt Abzug

Benötigte Unterlagen

  • Ärztliches Attest
  • Rechnungen vom Handwerksbetrieb
  • Behindertenpass (falls vorhanden)
  • Pflegegeldnachweis

Antrag stellen bei

Einkommenssteuerklärung oder Arbeitnehmerveranlagung; kostenlose Beratung bei der Arbeiterkammer

Bearbeitungszeit

Mit der jährlichen Steuerklärung

Lässt sich mit allen anderen kombinieren

Allen anderen österreichischen Förderprogrammen

Praxistipp

Kein direkter Zuschuss, aber Steuerersparnis. Alle Belege sammeln! Steuerberater oder Arbeiterkammer-Beratung empfehlenswert. Wichtige Abgrenzung: Der Umbau zählt als Hilfsmittel und ist deshalb in voller Höhe und ohne Selbstbehalt absetzbar. Pflegegeld wird davon nicht abgezogen. Der Behinderten-Pauschbetrag (124 bis 1.198 Euro jährlich je nach Grad der Behinderung) ist etwas anderes: Er steht nur zu, wenn Sie kein Pflegegeld beziehen, und das ist nach einem Schlaganfall selten der Fall. Wer den Pauschbetrag für den Umbaubetrag hält, unterschlägt den größeren Teil.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Förderung durch Österreich: Steuerliche Absetzbarkeit (§34 EStG AT)?
tatsächliche Umbaukosten, in voller Höhe und ohne Selbstbehalt absetzbar. Kosten für behinderungsbedingten Wohnraumumbau können in Österreich als außergewöhnliche Belastung (§34 EStG) von der Steuer abgesetzt werden. Ärztliches Attest notwendig.
Welche Voraussetzungen gelten?
Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Wohnsituation: beides.
Wo stelle ich den Antrag?
Einkommenssteuerklärung oder Arbeitnehmerveranlagung; kostenlose Beratung bei der Arbeiterkammer
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Mit der jährlichen Steuerklärung

Diese Angaben wurden zuletzt am 22.08.2026 von Hand geprüft.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), § 34 – Außergewöhnliche BelastungBelegt: Der Selbstbehalt beträgt je nach Einkommen 6 bis 12 Prozent (Abs. 4); ohne Selbstbehalt abziehbar sind unter anderem „Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen“ (Abs. 6); der Bundesminister für Finanzen kann per Verordnung festlegen, welche behinderungsbedingten Mehraufwendungen ohne Anrechnung auf einen Freibetrag und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind (Abs. 6 letzter Satz)Stand der Quelle: Fassung vom 01.01.2026, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025. Von uns geprüft am 23.08.2026.
  2. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996), § 4Belegt: Wörtlich: „Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.“ Dies ist die Norm, über die ein behinderungsbedingter Wohnraumumbau als Hilfsmittel in voller nachgewiesener Höhe zähltStand der Quelle: Fassung vom 25.03.1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/1998. Von uns geprüft am 23.08.2026.
  3. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996), § 1Belegt: Die Verordnung gilt bei eigener körperlicher oder geistiger Behinderung (Abs. 1); eine Behinderung liegt ab einem Grad der Behinderung von mindestens 25 Prozent vor (Abs. 2); entscheidend für die volle Absetzbarkeit: die Mehraufwendungen nach §§ 2 bis 4 „sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen“ (Abs. 3)Stand der Quelle: Fassung vom 14.01.2023, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2023. Von uns geprüft am 23.08.2026.
  4. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), § 35 – BehinderteBelegt: Der Behinderten-Freibetrag steht nur zu, wenn „weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)“ erhält (Abs. 1). Wer Pflegegeld bezieht, hat also keinen Anspruch auf den Pauschbetrag, kann die tatsächlichen Kosten aber weiterhin geltend machen (Abs. 5). Die Freibeträge reichen von 124 Euro (25 bis 34 Prozent) bis 1.198 Euro jährlich (ab 95 Prozent) (Abs. 3)Stand der Quelle: Fassung vom 01.01.2026, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025. Von uns geprüft am 23.08.2026.