Schlaganfall Navigator

Checkliste

Aufgaben, Anträge und Fristen nach dem Schlaganfall, strukturiert nach Ihrer Situation.

In welcher Situation befinden Sie sich gerade?

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz: § 39 SGB V – KrankenhausbehandlungBelegt: Das Entlassmanagement ist Teil der Krankenhausbehandlung und umfasst alle für die Anschlussversorgung erforderlichen Leistungen; Anspruch des Versicherten gegenüber der Krankenkasse auf Unterstützung, Zusammenarbeit von Kranken- und Pflegekasse; Verordnung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, bei Arzneimitteln die kleinste Packungsgröße (Abs. 1a)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: § 5 EntgFG – Anzeige- und NachweispflichtenBelegt: Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen; erst wenn sie länger als drei Kalendertage dauert, ist die ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen, und der Arbeitgeber darf sie früher verlangen (Abs. 1); für gesetzlich Versicherte entfällt die Vorlagepflicht, sie müssen die Arbeitsunfähigkeit aber feststellen lassen (Abs. 1a)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: § 3 EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallBelegt: Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen (Abs. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: § 48 SGB V – Dauer des KrankengeldesBelegt: Krankengeld wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an; eine hinzutretende Krankheit verlängert die Leistungsdauer nicht (Abs. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  5. Bundesministerium der Justiz: § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der PflegebedürftigkeitBelegt: Fünf Pflegegrade und die Gesamtpunkte, ab denen sie jeweils zuerkannt werden (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: § 167 SGB IX – PräventionBelegt: Betriebliches Eingliederungsmanagement, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig sind; Klärung mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  7. Bundesministerium der Justiz: § 43 SGB VI – Rente wegen ErwerbsminderungBelegt: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine sechs Stunden täglich mehr arbeiten kann, wegen voller Erwerbsminderung bei weniger als drei Stunden (Abs. 1 und 2); zusätzlich drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren und die allgemeine WartezeitVon uns geprüft am 22.08.2026.
  8. Bundesministerium der Justiz: § 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur TeilhabeBelegt: Die Krankenkasse KANN eine Frist von zehn Wochen zur Stellung des Reha-Antrags setzen (Abs. 1); die Frist gilt also erst nach Aufforderung. Wird der Antrag nicht gestellt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist und lebt bei späterer Antragstellung mit diesem Tag wieder auf (Abs. 3)Von uns geprüft am 25.08.2026.
  9. Bundesministerium der Justiz: § 18a SGB XI – BegutachtungsverfahrenBelegt: Verkürzte Frist im Krankenhaus und in der stationären Reha: Die Begutachtung ist unverzüglich, spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang durchzuführen, wenn Hinweise auf eine für die Weiterversorgung nötige Begutachtung vorliegen oder Pflegezeit angekündigt beziehungsweise Familienpflegezeit vereinbart wurde (Abs. 5)Von uns geprüft am 25.08.2026.
  10. Bundesministerium der Justiz: § 13 SGB V – KostenerstattungBelegt: Die Krankenkasse muss binnen drei Wochen nach Antragseingang entscheiden, mit gutachtlicher Stellungnahme binnen fünf Wochen; ohne rechtzeitige Mitteilung eines hinreichenden Grundes gilt die Leistung als genehmigt (Abs. 3a). Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt das nicht, dort greifen die §§ 14 bis 24 SGB IXVon uns geprüft am 25.08.2026.
  11. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: § 139 ASVG – Dauer des KrankengeldanspruchesBelegt: Krankengeld bis zur Dauer von 26 Wochen, Verlängerung auf bis zu 52 Wochen bei ausreichender Vorversicherung, Erhöhung auf bis zu 78 Wochen durch die SatzungVon uns geprüft am 22.08.2026.
  12. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: § 254 ASVG – InvaliditätspensionBelegt: Vier Voraussetzungen der Invaliditätspension, darunter dass die Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliegt (Abs. 1 Z 1). Ein Geburtsjahrgang kommt als Voraussetzung nicht vorStand der Quelle: Fassung ab 01.01.2026, BGBl. I Nr. 105/2025. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  13. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: § 255b ASVG – Feststellung des Anspruches auf RehabilitationsgeldBelegt: Anspruch auf Rehabilitationsgeld bei vorübergehender Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten; Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers mit gesondertem FeststellungsbescheidVon uns geprüft am 22.08.2026.
  14. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: § 143a ASVG – RehabilitationsgeldBelegt: Anspruch auf Rehabilitationsgeld für die Dauer der vorübergehenden Invalidität; Feststellung und Entziehung durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers (Abs. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  15. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), §§ 4 und 5 – Anspruch und Höhe des PflegegeldesBelegt: Sieben Pflegegeldstufen und die AnspruchsvoraussetzungenVon uns geprüft am 22.08.2026.
  16. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 42 – Anspruch auf HilflosenentschädigungBelegt: Drei Grade der Hilflosigkeit; der Anspruch entsteht erst, wenn mindestens eine leichte Hilflosigkeit ein Jahr lang ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat (Abs. 4)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  17. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 28 – Anspruch auf eine RenteBelegt: Rentenanspruch erst, wenn die Eingliederung die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen konnte, nach einem Jahr durchschnittlich mindestens 40 Prozent Arbeitsunfähigkeit und mindestens 40 Prozent InvaliditätVon uns geprüft am 22.08.2026.
  18. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 29 – Beginn des Anspruchs und Auszahlung der RenteBelegt: Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, also nach der Anmeldung bei der IV-Stelle (Abs. 1); ausbezahlt wird ab Beginn des Monats, in dem der Anspruch entsteht (Abs. 3). Zusammen mit dem Wartejahr nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b heisst das: Eine späte Anmeldung verschiebt den Rentenbeginn, sie holt ihn nicht nachVon uns geprüft am 25.08.2026.
  19. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Artikel 72 – Leistungen der TaggeldversicherungBelegt: Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit; Dauer und Umfang richten sich nach dem VersicherungsvertragVon uns geprüft am 22.08.2026.