Checkliste
Aufgaben, Anträge und Fristen nach dem Schlaganfall, strukturiert nach Ihrer Situation.
In welcher Situation befinden Sie sich gerade?
Checkliste
Diese Stationen sind eine Orientierung, kein fester Zeitplan. Jeder Weg nach einem Schlaganfall verläuft anders.
Tippen Sie auf das bei einem Schritt für Details, Tipps und passende Anlaufstellen.
Die zentrale Anlaufstelle. Hilft bei Reha-Antrag, Pflegeleistungen und der Entlassplanung. Je früher, desto besser. Das Entlassmanagement gehört zur Krankenhausbehandlung: Bestehen Sie darauf, dass die Versorgung zu Hause besprochen und organisiert wird, bevor Sie gehen.
Sofort melden, Attest nach 3 Tagen
Die Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich gemeldet werden, also sofort. Dauert sie länger als drei Kalendertage, muss die ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen.
Arbeitgeber frühzeitig informieren, die genaue Diagnose muss dabei nicht genannt werden. In Deutschland müssen Sie die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich melden, also sofort und nicht erst nach ein paar Tagen. Erst die ärztliche Bescheinigung hat eine eigene Frist.
Die Krankenkasse muss frühzeitig informiert sein, um Leistungen genehmigen und koordinieren zu können.
Ohne schriftliche Vollmacht erhalten Angehörige von Krankenkasse und Versicherung keine Auskunft – auch nicht über laufende Leistungen. Häufiger Stolperstein. Die betroffene Person muss die Vollmacht selbst unterzeichnen, solange sie dazu in der Lage ist.
Lohnfortzahlung endet nach 6 Wochen
Grunddauer 26 Wochen
Rente erst 6 Monate nach Anmeldung
Krankengeld rechtzeitig klären: In Deutschland endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nach 6 Wochen. In Österreich besteht Anspruch auf Krankengeld bis zu 26 Wochen, bei ausreichender Vorversicherung bis zu 52 Wochen. In der Schweiz zählt für die IV der Tag der Anmeldung: Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate danach, für die Zeit davor gibt es nichts nachträglich.
Nach Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (in DE: 6 Wochen) tritt die Krankenkasse ein. Frühzeitig klären, damit keine Lücke entsteht.
Der Hausarzt übernimmt nach der Entlassung die Koordination: Heilmittelverordnungen, Medikamente und Nachsorge. Am besten schon aus dem Krankenhaus heraus informieren.
Aus der Klinik: 5 Arbeitstage
Wird der Antrag aus dem Krankenhaus oder einer stationären Reha heraus gestellt und ist die Begutachtung für die Weiterversorgung nötig, muss sie spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang stattfinden.
Sobald absehbar ist, dass dauerhaft Unterstützung nötig sein wird, den Antrag stellen – je früher, desto früher beginnt die Bearbeitungszeit.
Wer entscheidet, wenn man selbst vorübergehend nicht entscheiden kann? Das jetzt regeln, solange es noch geht.
Der Ausweis ermöglicht Vergünstigungen (Verkehr, Steuern, Zuzahlungen). Antrag kann schon im Krankenhaus gestellt werden.
Nach Aufforderung: 10 Wochen
Fordert die Krankenkasse zum Reha-Antrag auf, kann sie dafür eine Frist von zehn Wochen setzen. Wer sie verstreichen lässt, verliert das Krankengeld ab Fristablauf; es lebt erst mit dem Tag der späteren Antragstellung wieder auf.
Die Anschluss-Rehabilitation direkt nach dem Krankenhaus ist entscheidend für die Erholung. Der Sozialdienst des Krankenhauses hilft bei der Beantragung.
Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie sind die Säulen der Schlaganfall-Rehabilitation. Vom Arzt verordnen lassen – nicht abwarten.
Regelmäßige Bewegung nach dem Schlaganfall ist eine der wirksamsten Maßnahmen gegen einen erneuten Schlaganfall.
Mit den richtigen Medikamenten und Lebensstiländerungen lassen sich 80 % aller Folge-Schlaganfälle verhindern. Den Plan mit Arzt oder Neurologen besprechen.
Vor der Entlassung
Vor der Entlassung
Vor der Entlassung
Vor der Entlassung: Entlassgespräch aktiv einfordern und Versorgung klären
Vor der Entlassung aus Krankenhaus oder Reha sollte geklärt sein: Wer hilft zu Hause, welche Therapien laufen weiter, welche Hilfsmittel stehen bereit? Fragen Sie aktiv nach einem Entlassgespräch und lassen Sie sich die nächsten Schritte schriftlich geben.
Wenn nach der Entlassung Unterstützung im Alltag nötig ist, frühzeitig organisieren – Wartelisten können lang sein.
Kasse entscheidet in 3 Wochen
Die Krankenkasse muss binnen drei Wochen über den Antrag entscheiden, mit Gutachten binnen fünf Wochen. Teilt sie keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung mit, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.
Rollator, Badewannenlift, Greifhilfen und andere Hilfsmittel erleichtern den Alltag. Arztrezept einholen und dann beantragen – am besten schon vor der Rückkehr nach Hause.
Für die ersten Tage zu Hause brauchen Sie ausreichend Medikamente, einen aktuellen Medikationsplan und Rezepte zum Nachbestellen. So entsteht keine Lücke bei den Medikamenten, die einen erneuten Schlaganfall verhindern sollen.
Vor oder direkt nach der Entlassung
Vor oder direkt nach der Entlassung
Vor oder direkt nach der Entlassung
Termin bei Hausarzt und Neurologe: schon vor oder direkt nach der Entlassung vereinbaren
Die ersten Wochen zu Hause sind medizinisch sensibel. Vereinbaren Sie schon vor oder direkt nach der Entlassung einen Termin beim Hausarzt und einen Kontrolltermin beim Neurologen, damit Therapie und Medikamente nahtlos weiterlaufen.
Nach einem Schlaganfall besteht in keinem DACH-Land automatische Fahreignung. Das Fahren ohne Klärung kann zu Versicherungsproblemen führen.
Bewilligte Pflegeleistungen laufen nicht automatisch – sie müssen aktiv eingefordert und genutzt werden.
Kleine Umbaumaßnahmen (Haltegriffe, Duschstuhl, Rampen) können die Selbständigkeit erheblich verbessern. Oft werden Kosten übernommen.
Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie nach der Reha nicht abbrechen. Heilmittelverordnung beim Hausarzt erneuern lassen.
Etwa ein Drittel aller Betroffenen entwickelt eine Post-Stroke-Depression. Sie ist behandelbar – aber nur wenn sie angesprochen wird.
Der Austausch mit anderen Betroffenen hilft nachweislich – emotional und praktisch. Es gibt Gruppen in allen DACH-Ländern.
Chronisch Erkrankte können in allen DACH-Ländern Befreiungen von Zuzahlungen beantragen.
Tipp: Barrierefreier Umbau
Für den barrierefreien Umbau gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten. Zu den Zuschüssen →
Eine schrittweise Rückkehr schützt vor Überforderung und ist in allen DACH-Ländern möglich.
BEM ab 6 Wochen Krankheit
Waren Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ununterbrochen oder wiederholt, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten.
Viele Betroffene können zurück in den Beruf, aber oft nicht sofort mit voller Stundenzahl. Angepasste Aufgaben, reduzierte Zeiten oder ein anderer Arbeitsplatz lassen sich am besten früh besprechen.
Wenn der alte Beruf nicht mehr passt, gibt es in allen DACH-Ländern Unterstützung für Umschulung, Weiterbildung und Arbeitsvermittlung. Je früher der Antrag, desto besser die Chancen.
Krankengeld endet nach 78 Wochen
Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. Den Übergang danach rechtzeitig klären, die Anträge brauchen Zeit.
Wenn eine Rückkehr in den Beruf dauerhaft nicht oder nur teilweise möglich ist, gibt es in allen DACH-Ländern dauerhafte Leistungen. Die Anträge brauchen Zeit, deshalb frühzeitig beraten lassen.
Regelmäßige Kontrollen beim Neurologen und Hausarzt sind wichtig, um die Sekundärprophylaxe sicherzustellen und früh einzugreifen.
Bewegung, mediterrane Ernährung, Rauchstopp und Stressreduktion sind die wichtigsten nicht-medikamentösen Maßnahmen gegen einen erneuten Schlaganfall.
Bei Verschlechterung des Zustands oder neuen Diagnosen kann der Grad der Behinderung erhöht werden – was weitere Vergünstigungen bedeutet.
Wenn der Pflegebedarf gestiegen ist, unbedingt Neueinstufung beantragen – die Einstufung gilt nicht automatisch für immer.
Vorsorge für Angehörige – am besten gemeinsam mit einem Notar oder Rechtsanwalt besprechen.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 39 SGB V – KrankenhausbehandlungBelegt: Das Entlassmanagement ist Teil der Krankenhausbehandlung und umfasst alle für die Anschlussversorgung erforderlichen Leistungen; Anspruch des Versicherten gegenüber der Krankenkasse auf Unterstützung, Zusammenarbeit von Kranken- und Pflegekasse; Verordnung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, bei Arzneimitteln die kleinste Packungsgröße (Abs. 1a)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 5 EntgFG – Anzeige- und NachweispflichtenBelegt: Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen; erst wenn sie länger als drei Kalendertage dauert, ist die ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen, und der Arbeitgeber darf sie früher verlangen (Abs. 1); für gesetzlich Versicherte entfällt die Vorlagepflicht, sie müssen die Arbeitsunfähigkeit aber feststellen lassen (Abs. 1a)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 3 EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallBelegt: Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen (Abs. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 48 SGB V – Dauer des KrankengeldesBelegt: Krankengeld wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an; eine hinzutretende Krankheit verlängert die Leistungsdauer nicht (Abs. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der PflegebedürftigkeitBelegt: Fünf Pflegegrade und die Gesamtpunkte, ab denen sie jeweils zuerkannt werden (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 167 SGB IX – PräventionBelegt: Betriebliches Eingliederungsmanagement, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig sind; Klärung mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 43 SGB VI – Rente wegen ErwerbsminderungBelegt: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine sechs Stunden täglich mehr arbeiten kann, wegen voller Erwerbsminderung bei weniger als drei Stunden (Abs. 1 und 2); zusätzlich drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren und die allgemeine WartezeitVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur TeilhabeBelegt: Die Krankenkasse KANN eine Frist von zehn Wochen zur Stellung des Reha-Antrags setzen (Abs. 1); die Frist gilt also erst nach Aufforderung. Wird der Antrag nicht gestellt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist und lebt bei späterer Antragstellung mit diesem Tag wieder auf (Abs. 3)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 18a SGB XI – BegutachtungsverfahrenBelegt: Verkürzte Frist im Krankenhaus und in der stationären Reha: Die Begutachtung ist unverzüglich, spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang durchzuführen, wenn Hinweise auf eine für die Weiterversorgung nötige Begutachtung vorliegen oder Pflegezeit angekündigt beziehungsweise Familienpflegezeit vereinbart wurde (Abs. 5)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 13 SGB V – KostenerstattungBelegt: Die Krankenkasse muss binnen drei Wochen nach Antragseingang entscheiden, mit gutachtlicher Stellungnahme binnen fünf Wochen; ohne rechtzeitige Mitteilung eines hinreichenden Grundes gilt die Leistung als genehmigt (Abs. 3a). Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt das nicht, dort greifen die §§ 14 bis 24 SGB IXVon uns geprüft am 25.08.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: § 139 ASVG – Dauer des KrankengeldanspruchesBelegt: Krankengeld bis zur Dauer von 26 Wochen, Verlängerung auf bis zu 52 Wochen bei ausreichender Vorversicherung, Erhöhung auf bis zu 78 Wochen durch die SatzungVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: § 254 ASVG – InvaliditätspensionBelegt: Vier Voraussetzungen der Invaliditätspension, darunter dass die Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliegt (Abs. 1 Z 1). Ein Geburtsjahrgang kommt als Voraussetzung nicht vorStand der Quelle: Fassung ab 01.01.2026, BGBl. I Nr. 105/2025. Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: § 255b ASVG – Feststellung des Anspruches auf RehabilitationsgeldBelegt: Anspruch auf Rehabilitationsgeld bei vorübergehender Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten; Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers mit gesondertem FeststellungsbescheidVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: § 143a ASVG – RehabilitationsgeldBelegt: Anspruch auf Rehabilitationsgeld für die Dauer der vorübergehenden Invalidität; Feststellung und Entziehung durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers (Abs. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), §§ 4 und 5 – Anspruch und Höhe des PflegegeldesBelegt: Sieben Pflegegeldstufen und die AnspruchsvoraussetzungenVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 42 – Anspruch auf HilflosenentschädigungBelegt: Drei Grade der Hilflosigkeit; der Anspruch entsteht erst, wenn mindestens eine leichte Hilflosigkeit ein Jahr lang ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat (Abs. 4)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 28 – Anspruch auf eine RenteBelegt: Rentenanspruch erst, wenn die Eingliederung die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen konnte, nach einem Jahr durchschnittlich mindestens 40 Prozent Arbeitsunfähigkeit und mindestens 40 Prozent InvaliditätVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 29 – Beginn des Anspruchs und Auszahlung der RenteBelegt: Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, also nach der Anmeldung bei der IV-Stelle (Abs. 1); ausbezahlt wird ab Beginn des Monats, in dem der Anspruch entsteht (Abs. 3). Zusammen mit dem Wartejahr nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b heisst das: Eine späte Anmeldung verschiebt den Rentenbeginn, sie holt ihn nicht nachVon uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Artikel 72 – Leistungen der TaggeldversicherungBelegt: Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit; Dauer und Umfang richten sich nach dem VersicherungsvertragVon uns geprüft am 22.08.2026.