Schlaganfall Navigator

Zuzahlung & Zuzahlungsbefreiung

Gilt nur in Deutschland.

Eigenanteile für Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Reha und Hilfsmittel. Gedeckelt auf 2 % des Brutto-Jahreseinkommens, für chronisch Kranke auf 1 %. Schlaganfall-Betroffene gelten als chronisch krank.

Was tun?Alle Quittungen sammeln. Sobald die Grenze erreicht ist, bei der Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Das spart oft mehrere hundert Euro pro Jahr.

Warum das für Sie wichtig ist

Bei vielen Medikamenten, Therapien und Arztbesuchen summieren sich Zuzahlungen auf mehrere hundert Euro pro Jahr. Die Befreiung sichert Ihnen dieses Geld. Gerade bei dauerhafter Medikation nach Schlaganfall (z. B. Blutverdünner, Blutdruckmittel) lohnt sich die Beantragung sehr.

Häufige Missverständnisse

Viele wissen nicht, dass sie Anspruch auf Befreiung haben, und zahlen das ganze Jahr Zuzahlungen, obwohl sie befreit sein könnten. Wichtig: Die Befreiung muss jedes Jahr neu beantragt werden. Sie gilt nicht automatisch weiter.

Im Detail

Gesetzlich Versicherte zahlen für Medikamente, Heilmittel, Hilfsmittel, Fahrten und Krankenhausaufenthalte Zuzahlungen. Wer die Belastungsgrenze überschreitet (2 % des Brutto-Jahreseinkommens, bei chronisch Kranken 1 %), wird auf Antrag für den Rest des Jahres befreit. Als chronisch krank gilt, wer wegen derselben Erkrankung in Dauerbehandlung ist (mindestens ein Arztbesuch pro Quartal, ärztliche Bescheinigung); nach einem Schlaganfall trifft das auf die meisten Betroffenen zu. Praktisch: alle Zuzahlungsbelege des Haushalts sammeln (Ehepartner und Kinder zählen zusammen), Antrag bei der Krankenkasse stellen. Viele Kassen bieten an, die Belastungsgrenze zu Jahresbeginn als Einmalbetrag vorauszuzahlen; dann entfällt das Belegesammeln komplett.

In anderen Ländern

Österreich: Rezeptgebührenbefreiung

Schweiz: Franchise (300–2.500 CHF) + 10 % Selbstbehalt

Passende Anlaufstellen

Geprüfte Stellen aus dem Bereich „Bürokratie & Sozialleistungen".

VdK Sozialverband Deutschland

Deutschlands größter Sozialverband mit über 2,3 Mio. Mitgliedern. Bietet sozialrechtliche Beratung und vertritt Mitglieder vor Sozialgerichten bei Fragen zu Rente, Pflegegrad, Schwerbehinderung und Widerspruchsverfahren.

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UPD – Unabhängige Patientenberatung Deutschland

Kostenfreie und unabhängige Beratung zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen. Hilft bei Konflikten mit Krankenkassen, Ablehnungsbescheiden und Patientenrechten.

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Pflegestützpunkte Deutschland

Lokale Beratungsstellen, getragen von Kommunen und Pflegekassen. Helfen bei Pflegegrad-Antrag, Hilfsmittelversorgung, Entlastungsangeboten. Kostenlos.

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oesterreich.gv.at

Amtliche Informationsseite mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen zu Pflegegeld-Anträgen, Behindertenpass-Voraussetzungen und weiteren Sozialleistungen.

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Sozialministeriumservice Österreich

Zuständig für Behindertenpass, Parkausweis, Zuschüsse zur 24-Stunden-Betreuung und Hilfsmittelberatung für Menschen mit bleibenden Einschränkungen.

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Pflegegeld Beantragung Österreich

Informationen zu Voraussetzungen und Antragstellung des Pflegegelds (7 Stufen, Stufe 1 ab ca. 175 €/Mt.). Antrag beim Pensionsversicherungsträger.

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Pro Infirmis – Sozialberatung Schweiz

Pro Infirmis ist die grösste Schweizer Fachorganisation für Menschen mit Behinderung jeder Art und keine auf Schlaganfall oder Hirnverletzung spezialisierte Stelle. Die kantonalen Beratungsstellen unterstützen Sie und Ihre Angehörigen bei Fragen zu IV, Finanzen, Wohnen und Alltag, wobei manche Direkthilfe-Leistungen an Bedingungen geknüpft sind.

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FRAGILE Suisse (Dachorganisation)

FRAGILE Suisse ist die nationale Dachorganisation für Menschen mit Hirnverletzung und deren Angehörige. Sie bietet kostenlose Sozialberatung durch auf Hirnverletzung spezialisierte Fachpersonen, die kostenlose Helpline 0800 256 256 sowie das Programm Begleitetes Wohnen. Selbsthilfegruppen und Peer-Support finden Sie bei den elf regionalen Vereinigungen von FRAGILE.

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BSV – Hilflosenentschädigung IV

Die Hilflosenentschädigung der IV erhalten Sie, wenn Sie wegen der gesundheitlichen Folgen dauerhaft bei alltäglichen Verrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen oder Essen auf Hilfe angewiesen sind. Sie ist einkommensunabhängig und wird frühestens nach einer einjährigen Wartezeit ausgerichtet. Der Weg führt über die IV-Anmeldung bei Ihrer kantonalen IV-Stelle und eine Abklärung, nicht über einen einfachen Antrag mit sofortiger Auszahlung.

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