IV-Rente & Hilflosenentschädigung (Schweiz)

Gilt nur in der Schweiz.

Die Schweizer Invalidenversicherung (IV) kombiniert Funktionen, die in Deutschland auf mehrere Systeme verteilt sind. Die IV-Rente staffelt sich nach Invaliditätsgrad (40 % = Viertelsrente, 70 %+ = Vollrente). Die Hilflosenentschädigung entschädigt für Hilfebedarf im Alltag in 3 Schweregraden. Wichtige Schweizer Besonderheit: War der Schlaganfall unfallbedingt, zahlt die SUVA alle Kosten ohne Selbstbehalt.

Was tun?Anmeldung bei der kantonalen IV-Stelle. Prüfen, ob der Schlaganfall als Unfall oder Krankheit eingestuft wird. Das bestimmt den Kostenträger.

Warum das für Sie wichtig ist

Die IV-Rente sichert das Einkommen nach Schlaganfall in der Schweiz. Wer den Antrag zu spät stellt, verliert rückwirkend Leistungen. Maximal 12 Monate vor Anmeldung können rückwirkend berücksichtigt werden. Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich.

Häufige Missverständnisse

Viele wissen nicht, dass auch bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent Teilleistungen möglich sind, zum Beispiel Hilfsmittel oder Umschulung. Die IV zahlt nicht automatisch. Ein Antrag muss aktiv gestellt werden, und zwar möglichst früh.

Sie suchen eine Stelle, die Ihnen dabei hilft? Der Wegweiser zeigt Ihnen passende Anlaufstellen in der Schweiz.

Im Detail

Die Invalidenversicherung (IV) in der Schweiz zahlt eine Rente, wenn jemand aufgrund von Krankheit oder Unfall dauerhaft nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Die Höhe richtet sich nach dem früheren Einkommen und dem Invaliditätsgrad. Bei einem Schlaganfall wird ein Invaliditätsgrad festgestellt, der über Art und Höhe der Leistungen entscheidet.

Passende Anlaufstellen

Geprüfte Stellen aus dem Bereich „Bürokratie & Sozialleistungen".

Pflegestützpunkte Deutschland

Lokale Beratungsstellen, getragen von Kommunen und Pflegekassen. Helfen bei Pflegegrad-Antrag, Hilfsmittelversorgung, Entlastungsangeboten. Kostenlos.

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UPD – Unabhängige Patientenberatung Deutschland

Kostenfreie und unabhängige Beratung zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen. Hilft bei Konflikten mit Krankenkassen, Ablehnungsbescheiden und Patientenrechten.

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VdK Sozialverband Deutschland

Deutschlands größter Sozialverband mit über 2,3 Mio. Mitgliedern. Bietet sozialrechtliche Beratung und vertritt Mitglieder vor Sozialgerichten bei Fragen zu Rente, Pflegegrad, Schwerbehinderung und Widerspruchsverfahren.

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Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Österreich

Zuständiger Sozialversicherungsträger für Pensionen (darunter die Erwerbsminderungspension/Invaliditätspension) und Pflegegeld, zugleich wichtigster Kostenträger für Rehabilitation mit 15 stationären und 2 ambulanten Reha-Zentren. Grundsatz: Rehabilitation vor Pension. Auskunft und Antragstellung über die Landesstelle.

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Sozialministeriumservice Österreich

Zuständig für Behindertenpass, Parkausweis, Zuschüsse zur 24-Stunden-Betreuung und Hilfsmittelberatung für Menschen mit bleibenden Einschränkungen.

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Pflegetelefon Sozialministerium Österreich

Gebührenfreie Hotline zu Pflegegeld, mobilen Diensten, 24h-Betreuung, Pflegekarenz und Hilfsmitteln.

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Pro Infirmis – Sozialberatung Schweiz

Pro Infirmis ist die grösste Schweizer Fachorganisation für Menschen mit Behinderung jeder Art und keine auf Schlaganfall oder Hirnverletzung spezialisierte Stelle. Die kantonalen Beratungsstellen unterstützen Sie und Ihre Angehörigen bei Fragen zu IV, Finanzen, Wohnen und Alltag, wobei manche Direkthilfe-Leistungen an Bedingungen geknüpft sind.

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Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL)

Ergänzungsleistungen (EL) helfen, wenn Ihre AHV- oder IV-Rente und Ihr übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken; darauf besteht ein rechtlicher Anspruch. Neben jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden, vergüten die EL auch Krankheits- und Behinderungskosten. Die Informationsstelle AHV/IV erklärt die Voraussetzungen und bietet Merkblätter und ein Berechnungstool.

FRAGILE Suisse (Dachorganisation)

FRAGILE Suisse ist die nationale Dachorganisation für Menschen mit Hirnverletzung und deren Angehörige. Sie bietet kostenlose Sozialberatung durch auf Hirnverletzung spezialisierte Fachpersonen, die kostenlose Helpline 0800 256 256 sowie das Programm Begleitetes Wohnen. Selbsthilfegruppen und Peer-Support finden Sie bei den elf regionalen Vereinigungen von FRAGILE.

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Belegt mit 2 Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 28 – Anspruch auf eine RenteBelegt: Drei kumulative Voraussetzungen: Eingliederung konnte die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen (Abs. 1 Bst. a), ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Bst. b), nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent invalid (Bst. c); kein Rentenanspruch, solange Eingliederungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind (Abs. 1bis)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 26.08.2026.
  2. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 28b – Festlegung der Höhe des RentenanspruchsBelegt: Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad, ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Unter 50 Prozent gilt eine Tabelle, die bei 49 Prozent mit 47,5 Prozent beginnt und bei 40 Prozent mit 25 Prozent endet.Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 26.08.2026.
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