Kostenträger
In Österreich: ÖGK, PVA, AUVA, Land je nach Leistungsart
In der Schweiz: Krankenkasse vs. SUVA (Unfall/Krankheit-Unterscheidung beachten)
Die Stelle, die für eine bestimmte Leistung bezahlt: Krankenkasse, Rentenversicherung, Pflegekasse, Unfallversicherung oder Sozialamt. Welcher Kostenträger zuständig ist, hängt von der Leistung und Ihrer Situation ab. Oft schieben sich die Stellen gegenseitig die Zuständigkeit zu.
Was tun?Wenn unklar ist, wer zahlt: Den Antrag trotzdem stellen. Bei Leistungen zur Teilhabe muss die Stelle, bei der der Antrag eingeht, innerhalb von 2 Wochen prüfen, ob sie zuständig ist, und ihn sonst unverzüglich weiterleiten (Paragraph 14 SGB IX). Leitet sie nicht weiter, muss sie selbst entscheiden und leisten. Sie müssen die richtige Stelle also nicht kennen.
Warum das für Sie wichtig ist
Den richtigen Kostenträger zu kennen spart Zeit und verhindert, dass Anträge abgelehnt werden, weil sie bei der falschen Stelle eingereicht wurden. Bei Unklarheit lohnt sich ein Gespräch mit dem Sozialdienst oder einem Sozialverband.
Häufige Missverständnisse
Viele wenden sich an den falschen Kostenträger, was zu Verzögerungen oder Ablehnungen führt. Die Krankenversicherung ist für Akutbehandlung zuständig, die Rentenversicherung für bestimmte Reha-Maßnahmen und die Pflegeversicherung für häusliche Pflege.
Sie suchen eine Stelle, die Ihnen dabei hilft? Der Wegweiser zeigt Ihnen passende Anlaufstellen.
Im Detail
Kostenträger sind die Institutionen, die Kosten für Gesundheitsleistungen übernehmen. In Deutschland sind das hauptsächlich Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung. Je nach Leistung ist ein anderer Kostenträger zuständig. Der Sozialdienst oder eine Sozialberatung kann helfen, den richtigen Kostenträger zu identifizieren.
In anderen Ländern
Österreich: ÖGK, PVA, AUVA, Land je nach Leistungsart
Schweiz: Krankenkasse vs. SUVA (Unfall/Krankheit-Unterscheidung beachten)
Passende Anlaufstellen
Geprüfte Stellen aus dem Bereich „Bürokratie & Sozialleistungen".
Pflegestützpunkte Deutschland
Lokale Beratungsstellen, getragen von Kommunen und Pflegekassen. Helfen bei Pflegegrad-Antrag, Hilfsmittelversorgung, Entlastungsangeboten. Kostenlos.
UPD – Unabhängige Patientenberatung Deutschland
Kostenfreie und unabhängige Beratung zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen. Hilft bei Konflikten mit Krankenkassen, Ablehnungsbescheiden und Patientenrechten.
VdK Sozialverband Deutschland
Deutschlands größter Sozialverband mit über 2,3 Mio. Mitgliedern. Bietet sozialrechtliche Beratung und vertritt Mitglieder vor Sozialgerichten bei Fragen zu Rente, Pflegegrad, Schwerbehinderung und Widerspruchsverfahren.
Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Österreich
Zuständiger Sozialversicherungsträger für Pensionen (darunter die Erwerbsminderungspension/Invaliditätspension) und Pflegegeld, zugleich wichtigster Kostenträger für Rehabilitation mit 15 stationären und 2 ambulanten Reha-Zentren. Grundsatz: Rehabilitation vor Pension. Auskunft und Antragstellung über die Landesstelle.
Sozialministeriumservice Österreich
Zuständig für Behindertenpass, Parkausweis, Zuschüsse zur 24-Stunden-Betreuung und Hilfsmittelberatung für Menschen mit bleibenden Einschränkungen.
Pflegetelefon Sozialministerium Österreich
Gebührenfreie Hotline zu Pflegegeld, mobilen Diensten, 24h-Betreuung, Pflegekarenz und Hilfsmitteln.
Pro Infirmis – Sozialberatung Schweiz
Pro Infirmis ist die grösste Schweizer Fachorganisation für Menschen mit Behinderung jeder Art und keine auf Schlaganfall oder Hirnverletzung spezialisierte Stelle. Die kantonalen Beratungsstellen unterstützen Sie und Ihre Angehörigen bei Fragen zu IV, Finanzen, Wohnen und Alltag, wobei manche Direkthilfe-Leistungen an Bedingungen geknüpft sind.
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL)
Ergänzungsleistungen (EL) helfen, wenn Ihre AHV- oder IV-Rente und Ihr übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken; darauf besteht ein rechtlicher Anspruch. Neben jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden, vergüten die EL auch Krankheits- und Behinderungskosten. Die Informationsstelle AHV/IV erklärt die Voraussetzungen und bietet Merkblätter und ein Berechnungstool.
FRAGILE Suisse (Dachorganisation)
FRAGILE Suisse ist die nationale Dachorganisation für Menschen mit Hirnverletzung und deren Angehörige. Sie bietet kostenlose Sozialberatung durch auf Hirnverletzung spezialisierte Fachpersonen, die kostenlose Helpline 0800 256 256 sowie das Programm Begleitetes Wohnen. Selbsthilfegruppen und Peer-Support finden Sie bei den elf regionalen Vereinigungen von FRAGILE.
Belegt mit 2 Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), § 14 – Leistender RehabilitationsträgerBelegt: Der Träger, bei dem der Antrag eingeht, stellt innerhalb von zwei Wochen fest, ob er zuständig ist, und leitet ihn sonst unverzüglich weiter. Wird nicht weitergeleitet, muss er selbst entscheiden und leisten.Von uns geprüft am 26.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 40 SGB V – Leistungen zur medizinischen RehabilitationBelegt: Regeldauer von längstens drei Wochen mit Verlängerungsmöglichkeit, Vier-Jahres-Frist für Wiederholungen, Zuzahlung für längstens 28 Tage je Kalenderjahr bei der AnschlussrehabilitationVon uns geprüft am 26.08.2026.
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