Berufsgenossenschaft – Wohnraumanpassung bei Arbeitsunfall
Was Sie bekommen
variabel (vollständige Kostenübernahme möglich)
Von Berufsgenossenschaft. Für Deutschland.
Wenn der Schlaganfall als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt ist, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für den barrierefreien Umbau vollständig.
Wichtig
Schlaganfall am Arbeitsplatz ist nicht automatisch ein Arbeitsunfall. Anerkennung muss explizit beantragt und begründet werden.
So beantragen Sie es
- 1Schlaganfall als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden
- 2Anerkennung als Arbeitsunfall abwarten
- 3Reha-Berater der BG kontaktieren
- 4Bedarfsfeststellung durch BG-Gutachter
- 5BG übernimmt Umbaukosten direkt beim Handwerksbetrieb
Benötigte Unterlagen
- Unfallmeldung des Arbeitgebers
- ärztliche Atteste
- Gutachten zur Anerkennung als Arbeitsunfall
Antrag stellen bei
Zuständige Berufsgenossenschaft (richtet sich nach der Branche des Arbeitgebers)
Bearbeitungszeit
Variabel – Anerkennung kann mehrere Monate dauern, danach schnelle Abwicklung
Schließt eine Kombination aus
Nicht kombinierbar – bei BG-Zuständigkeit erfolgt Vollkostenerstattung direkt
Praxistipp
Selten zutreffend, aber wenn ja: umfangreichste Förderung. Anerkennung als Arbeitsunfall ist Voraussetzung.
Häufige Fragen
- Wie hoch ist die Förderung durch Berufsgenossenschaft – Wohnraumanpassung bei Arbeitsunfall?
- variabel (vollständige Kostenübernahme möglich). Wenn der Schlaganfall als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt ist, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für den barrierefreien Umbau vollständig.
- Welche Voraussetzungen gelten?
- Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Wohnsituation: beides.
- Wo stelle ich den Antrag?
- Zuständige Berufsgenossenschaft (richtet sich nach der Branche des Arbeitgebers)
- Wie lange dauert die Bearbeitung?
- Variabel – Anerkennung kann mehrere Monate dauern, danach schnelle Abwicklung
Diese Angaben wurden zuletzt am 21.08.2026 von Hand geprüft.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 41 SGB VII – WohnungshilfeBelegt: Wohnungshilfe bei nicht nur vorübergehend erforderlicher behindertengerechter Anpassung oder Bereitstellung von Wohnraum (Abs. 1), auch zur Sicherung der beruflichen Eingliederung (Abs. 2), einschliesslich Umzugskosten und Wohnraum für eine Pflegekraft (Abs. 3); das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien (Abs. 4)Von uns geprüft am 22.08.2026.