Steuerliche Absetzbarkeit – Außergewöhnliche Belastung (§33 EStG)
Was Sie bekommen
Steuerermäßigung (abhängig von Einkommen und Kosten)
Von Steuer. Für Deutschland.
Kosten für behinderungsbedingten Umbau können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Ärztliches Attest nötig.
Wichtig
Attest VOR dem Umbau einholen. Zumutbare Belastung (einkommensabhängig) wird abgezogen – Erstattung ist nicht der volle Betrag.
So beantragen Sie es
- 1Ärztliches Attest über medizinische Notwendigkeit des Umbaus einholen (vor Umbau!)
- 2Alle Rechnungen und Belege für den Umbau sammeln
- 3In der Einkommensteuerklärung als außerordentliche Belastung geltend machen
- 4Nachweis der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit beilegen
- 5Finanzamt prüft und erlaubt Abzug
Benötigte Unterlagen
- Ärztliches Attest
- Rechnungen vom Handwerksbetrieb
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
Antrag stellen bei
Einkommenssteuerklärung (Anlage Außerordentliche Belastungen), ggf. Steuerberater
Bearbeitungszeit
Mit der jährlichen Steuerklärung (kein separater Antrag)
Lässt sich mit allen anderen kombinieren
Allen anderen Förderprogrammen – reduziert zusätzlich den zu versteuernden Eigenanteil
Praxistipp
Kein direkter Zuschuss, aber Steuerersparnis. Belege sammeln! Vorher ein ärztliches Attest einholen. Am besten Steuerberater fragen.
Häufige Fragen
- Wie hoch ist die Förderung durch Steuerliche Absetzbarkeit – Außergewöhnliche Belastung (§33 EStG)?
- Steuerermäßigung (abhängig von Einkommen und Kosten). Kosten für behinderungsbedingten Umbau können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Ärztliches Attest nötig.
- Welche Voraussetzungen gelten?
- Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Wohnsituation: beides.
- Wo stelle ich den Antrag?
- Einkommenssteuerklärung (Anlage Außerordentliche Belastungen), ggf. Steuerberater
- Wie lange dauert die Bearbeitung?
- Mit der jährlichen Steuerklärung (kein separater Antrag)
Diese Angaben wurden zuletzt am 21.08.2026 von Hand geprüft.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 33 EStG – Außergewöhnliche BelastungenBelegt: Ermässigung der Einkommensteuer um den Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt; die zumutbare Belastung richtet sich nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl (Abs. 1 bis 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.