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IV – Wohnungsanpassung nach Behinderung (Art. 21 IVG)

Für die Schweiz Empfohlen

Was Sie bekommen

variabel (nach Einzelfallprüfung)

Von Rentenversicherung. Für die Schweiz.

Die Invalidenversicherung (IV) finanziert notwendige Wohnungsanpassungen für Menschen mit Behinderung. Anspruch muss vor dem AHV-Rentenalter geltend gemacht werden.

Wichtig

Anspruch MUSS vor dem AHV-Rentenalter geltend gemacht werden. Bei Mietwohnung ist ein stabiles Mietverhältnis Voraussetzung. Frühzeitig anmelden.

So beantragen Sie es

  1. 1IV-Stelle des Wohnkantons kontaktieren und Beratung anfragen
  2. 2Anmeldeformular bei der IV-Stelle einreichen
  3. 3IV-Stelle prüft den Anspruch (IV-Rente muss laufen oder Anspruch bestehen)
  4. 4Abklärung des Bedarfs durch IV-Fachperson vor Ort
  5. 5Verfügung der IV-Stelle abwarten, dann Umbau beauftragen

Benötigte Unterlagen

  • IV-Anmeldeformular
  • ärztliche Berichte
  • Miet- oder Eigentumsnachweis
  • Kostenvoranschlag

Antrag stellen bei

IV-Stelle des Wohnkantons (ahv-iv.ch)

Bearbeitungszeit

3–6 Monate

Lässt sich kombinieren mit

Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV, kantonale Förderprogramme, Pro Infirmis Beratung

Praxistipp

IV-Anspruch muss aktiv sein (vor Rentenalter). Bei Mietwohnungen: stabiles Mietverhältnis Voraussetzung. Antrag bei der zuständigen IV-Stelle. Kostenlose Beratung: IV-Stelle des Wohnkantons.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Förderung durch IV – Wohnungsanpassung nach Behinderung (Art. 21 IVG)?
variabel (nach Einzelfallprüfung). Die Invalidenversicherung (IV) finanziert notwendige Wohnungsanpassungen für Menschen mit Behinderung. Anspruch muss vor dem AHV-Rentenalter geltend gemacht werden.
Welche Voraussetzungen gelten?
Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Wohnsituation: beides.
Wo stelle ich den Antrag?
IV-Stelle des Wohnkantons (ahv-iv.ch)
Wie lange dauert die Bearbeitung?
3–6 Monate

Diese Angaben wurden zuletzt am 21.08.2026 von Hand geprüft.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 21 – Anspruch auf HilfsmittelBelegt: Anspruch auf Hilfsmittel, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung oder für die Selbstsorge nötig sind; baugebundene Anpassungen zählen dazuVon uns geprüft am 22.08.2026.