IV – Wohnungsanpassung nach Behinderung (Art. 21 IVG)
Was Sie bekommen
variabel (nach Einzelfallprüfung)
Von Rentenversicherung. Für die Schweiz.
Die Invalidenversicherung (IV) finanziert notwendige Wohnungsanpassungen für Menschen mit Behinderung. Anspruch muss vor dem AHV-Rentenalter geltend gemacht werden.
Wichtig
Anspruch MUSS vor dem AHV-Rentenalter geltend gemacht werden. Bei Mietwohnung ist ein stabiles Mietverhältnis Voraussetzung. Frühzeitig anmelden.
So beantragen Sie es
- 1IV-Stelle des Wohnkantons kontaktieren und Beratung anfragen
- 2Anmeldeformular bei der IV-Stelle einreichen
- 3IV-Stelle prüft den Anspruch (IV-Rente muss laufen oder Anspruch bestehen)
- 4Abklärung des Bedarfs durch IV-Fachperson vor Ort
- 5Verfügung der IV-Stelle abwarten, dann Umbau beauftragen
Benötigte Unterlagen
- IV-Anmeldeformular
- ärztliche Berichte
- Miet- oder Eigentumsnachweis
- Kostenvoranschlag
Antrag stellen bei
IV-Stelle des Wohnkantons (ahv-iv.ch)
Bearbeitungszeit
3–6 Monate
Lässt sich kombinieren mit
- Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV – Behinderungskostenbis 25.000 CHF pro Jahr (Alleinstehende), 50.000 CHF (Ehepaare)
- Pro Infirmis – Fachberatung WohnenBeratung kostenfrei, Direkthilfe variabel
Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV, kantonale Förderprogramme, Pro Infirmis Beratung
Praxistipp
IV-Anspruch muss aktiv sein (vor Rentenalter). Bei Mietwohnungen: stabiles Mietverhältnis Voraussetzung. Antrag bei der zuständigen IV-Stelle. Kostenlose Beratung: IV-Stelle des Wohnkantons.
Häufige Fragen
- Wie hoch ist die Förderung durch IV – Wohnungsanpassung nach Behinderung (Art. 21 IVG)?
- variabel (nach Einzelfallprüfung). Die Invalidenversicherung (IV) finanziert notwendige Wohnungsanpassungen für Menschen mit Behinderung. Anspruch muss vor dem AHV-Rentenalter geltend gemacht werden.
- Welche Voraussetzungen gelten?
- Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Wohnsituation: beides.
- Wo stelle ich den Antrag?
- IV-Stelle des Wohnkantons (ahv-iv.ch)
- Wie lange dauert die Bearbeitung?
- 3–6 Monate
Diese Angaben wurden zuletzt am 21.08.2026 von Hand geprüft.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 21 – Anspruch auf HilfsmittelBelegt: Anspruch auf Hilfsmittel, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung oder für die Selbstsorge nötig sind; baugebundene Anpassungen zählen dazuVon uns geprüft am 22.08.2026.