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Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV – Behinderungskosten

Für die Schweiz

Was Sie bekommen

bis 25.000 CHF pro Jahr (Alleinstehende), 50.000 CHF (Ehepaare)

Von Sozialhilfe. Für die Schweiz.

Wer Ergänzungsleistungen bezieht, bekommt Hilfsmittel und behinderungsbedingte Umbaukosten zusätzlich zurückerstattet, wenn keine andere Versicherung sie deckt. Für AHV- oder IV-Rentenbezüger mit geringem Einkommen.

Wichtig

Die Rückerstattung muss innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung beantragt werden, sonst verfällt sie. Vergütet wird nur, was keine andere Versicherung deckt. Einkommens- und Vermögensgrenze beachten, jeder Kanton hat eigene Regelungen.

So beantragen Sie es

  1. 1Einkommenssituation prüfen (EL nur bei geringem Einkommen und Vermögen)
  2. 2Antrag auf Ergänzungsleistungen bei der kantonalen EL-Stelle stellen
  3. 3Einkommens- und Vermögensprüfung durch EL-Stelle
  4. 4Umbau oder Hilfsmittel bezahlen und Rechnungen aufbewahren
  5. 5Rückerstattung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung bei der EL-Stelle beantragen

Benötigte Unterlagen

  • AHV/IV-Bescheid
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Rechnungen der Umbau- oder Hilfsmittelkosten

Antrag stellen bei

Kantonale EL-Stelle (unterschiedlich je Kanton, Information: ahv-iv.ch)

Bearbeitungszeit

4–8 Wochen

Lässt sich kombinieren mit

Praxistipp

Nachrangig zur IV. Regelung obliegt den Kantonen. Antrag bei der kantonalen EL-Stelle. Einkommens- und Vermögensprüfung. Kombination mit IV-Leistungen prüfen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Förderung durch Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV – Behinderungskosten?
bis 25.000 CHF pro Jahr (Alleinstehende), 50.000 CHF (Ehepaare). Wer Ergänzungsleistungen bezieht, bekommt Hilfsmittel und behinderungsbedingte Umbaukosten zusätzlich zurückerstattet, wenn keine andere Versicherung sie deckt. Für AHV- oder IV-Rentenbezüger mit geringem Einkommen.
Welche Voraussetzungen gelten?
Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Wohnsituation: beides.
Wo stelle ich den Antrag?
Kantonale EL-Stelle (unterschiedlich je Kanton, Information: ahv-iv.ch)
Wie lange dauert die Bearbeitung?
4–8 Wochen

Diese Angaben wurden zuletzt am 21.08.2026 von Hand geprüft.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Informationsstelle AHV/IV, Schweiz: Ergänzungsleistungen (EL): Krankheits- und BehinderungskostenBelegt: Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen werden höchstens vergütet: Alleinstehende 25.000 Franken, Ehepaare 50.000 Franken, Heimbewohner 6.000 Franken; die Kantone können höhere Beträge vorsehen und erlassen die näheren Bestimmungen. Zu den vergütungsfähigen Kosten zählen ausdrücklich die „Kosten für Hilfsmittel“. Vergütet wird nur, was nicht bereits durch eine Versicherung gedeckt ist, daher die Nachrangigkeit gegenüber der IV. Wichtige Frist: Die Rückvergütung „muss innert fünfzehn Monaten seit der Rechnungsstellung bei der zuständigen EL-Stelle beantragt werden“, und die Kosten können nur für das Jahr vergütet werden, in dem die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat. Zuständig ist die kantonale EL-Stelle, in der Regel bei der Ausgleichskasse des WohnkantonsStand der Quelle: verweist auf Merkblatt 5.01, Stand 01.01.2025. Von uns geprüft am 23.08.2026.