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Bescheid und WiderspruchGilt für Deutschland

Was muss ich in den Widerspruch hineinschreiben?

Nur, wer widerspricht und gegen welchen Bescheid. Ein Satz genügt, mit Datum und Aktenzeichen, dazu der Hinweis, dass Sie die Begründung nachreichen. Sie müssen den Widerspruch innerhalb des Monats einlegen, nicht innerhalb des Monats begründen. Warten Sie also nicht, bis alle Unterlagen beisammen sind, sonst verstreicht die Frist über der Vorbereitung.

Ausführlich nachlesen

Bescheid abgelehnt: Widerspruch einlegen und Fristen wahren

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz: § 84 SGG – WiderspruchsfristBelegt: Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der erlassenden Stelle; drei Monate bei Bekanntgabe im Ausland (Abs. 1); Fristwahrung auch bei Eingang bei einer anderen inländischen Behörde, einem Versicherungsträger oder einer deutschen Konsularbehörde (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: § 37 SGB X – Bekanntgabe des VerwaltungsaktesBelegt: Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung; das gilt nicht bei späterem oder ausbleibendem Zugang, im Zweifel hat die Behörde Zugang und Zeitpunkt nachzuweisen (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: § 66 SGG – RechtsbehelfsbelehrungBelegt: Die Rechtsbehelfsfrist beginnt nur zu laufen, wenn über Rechtsbehelf, zuständige Stelle, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt wurde (Abs. 1); ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig, ist der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres zulässig (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: § 67 SGG – Wiedereinsetzung in den vorigen StandBelegt: Wiedereinsetzung auf Antrag, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (Abs. 1); Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, Glaubhaftmachung der Gründe, Nachholung der versäumten Handlung in derselben Frist (Abs. 2); nach einem Jahr seit Ende der versäumten Frist unzulässig (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  5. Bundesministerium der Justiz: § 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden VerwaltungsaktesBelegt: Rücknahme auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit, wenn das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (Abs. 1); rückwirkende Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren (Abs. 4)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: § 86a SGG – Aufschiebende WirkungBelegt: Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung (Abs. 1); sie entfällt unter anderem bei Beitragsforderungen, für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, und bei schriftlich begründeter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  7. Bundesministerium der Justiz: § 87 SGG – KlagefristBelegt: Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, drei Monate bei Bekanntgabe im Ausland (Abs. 1); hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  8. Bundesministerium der Justiz: § 88 SGG – UntätigkeitsklageBelegt: Klage frühestens sechs Monate nach einem nicht beschiedenen Antrag (Abs. 1); bei einem nicht beschiedenen Widerspruch gilt eine angemessene Frist von drei Monaten (Abs. 2); bei zureichendem Grund setzt das Gericht das Verfahren ausVon uns geprüft am 22.08.2026.
  9. Bundesministerium der Justiz: § 183 SGG – KostenfreiheitBelegt: Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderungen kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sindVon uns geprüft am 22.08.2026.

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