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Rente und KrankengeldGilt für Österreich

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Nach der Entgeltfortzahlung des Dienstgebers zahlt die ÖGK Krankengeld. Das Gesetz nennt als Grunddauer 26 Wochen. Auf bis zu 52 Wochen verlängert sie sich nur, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall mindestens sechs Monate krankenversichert waren. Bis zu 78 Wochen sind möglich, wenn die Satzung Ihres Versicherungsträgers das vorsieht. Fragen Sie deshalb früh bei der ÖGK nach Ihrer konkreten Höchstdauer, statt mit 52 Wochen zu planen.

Ausführlich nachlesen

Pflegegeld, Krankengeld, Rehabilitationsgeld: Der Zeitplan für Österreich

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 139 ASVG – Dauer des KrankengeldanspruchesBelegt: Krankengeldanspruch bis zur Dauer von 26 Wochen; Verlängerung auf bis zu 52 Wochen nur bei mindestens sechs Monaten Krankenversicherung in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall (Abs. 1); Erhöhung der Höchstdauer auf bis zu 78 Wochen durch die Satzung (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  2. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 143a ASVG – RehabilitationsgeldBelegt: Anspruch auf Rehabilitationsgeld für die Dauer der vorübergehenden Invalidität; Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger im Rahmen des Case Managements, jedenfalls nach einem Jahr; Feststellung und Entziehung durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers (Abs. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  3. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 255b ASVG – Feststellung des Anspruches auf RehabilitationsgeldBelegt: Anspruch bei vorübergehender Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten; Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers mit gesondertem FeststellungsbescheidVon uns geprüft am 22.08.2026.
  4. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 67 ASGG – VerfahrensvoraussetzungenBelegt: Klage erst nach Bescheid oder bei Säumnis (Abs. 1); unerstreckbare Klagefrist von vier Wochen ab Zustellung, bei Leistungen der Pensionsversicherung und nach dem Bundespflegegeldgesetz von drei Monaten, bei sonstigem Verlust der gerichtlichen Geltendmachung (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  5. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 22 BPGG – EntscheidungsträgerBelegt: Zuständig für die Entscheidung über Pflegegeld ist der jeweils für die Vollrente, Pension oder das Sonderruhegeld zuständige Sozialversicherungsträger; in den Bereichen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Pensionsversicherungsanstalt (Abs. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  6. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 40 BBG – BehindertenpassBelegt: Behindertenpass für Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich und einem Grad der Behinderung beziehungsweise einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent, auszustellen vom Sozialministeriumservice (Abs. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.

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