Schlaganfall-Hilfe in Österreich
Sie suchen Unterstützung nach einem Schlaganfall in Österreich? Hier finden Sie geprüfte Anlaufstellen für Beratung, Rehabilitation und Alltagshilfe.
Wegweiser starten: Was brauche ich jetzt?Orientierung nach dem Schlaganfall
In Österreich erleiden jährlich rund 25.000 Menschen einen Schlaganfall. Viele Betroffene und ihre Angehörigen stehen danach vor denselben Fragen: Welche Rehabilitation steht mir zu? Wer hilft mir bei Behördengängen? Wo finde ich Gleichgesinnte?
Die Versorgungslandschaft in Österreich ist gut, aber unübersichtlich. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es spezialisierte Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen und NGOs, die gezielt für Schlaganfall-Betroffene und Angehörige arbeiten. Unser Verzeichnis sammelt diese Anlaufstellen und macht sie einfach auffindbar.
Nutzen Sie unseren Wegweiser, um in wenigen Schritten die passende Unterstützung für Ihre Situation zu finden. Oder stöbern Sie direkt in den 38 österreichischen und österreichweit gültigen Ressourcen im Verzeichnis.
Empfohlene Anlaufstellen für Österreich
oesterreich.gv.at
Amtliche Informationsseite mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen zu Pflegegeld-Anträgen, Behindertenpass-Voraussetzungen und weiteren Sozialleistungen.
Dachverband Schlaganfall-Selbsthilfegruppen Österreich
Vernetzt Schlaganfall-Selbsthilfegruppen in allen Bundesländern. Übersicht über regionale Vertretungen mit Kontaktdaten für Burgenland, Kärnten, NÖ, OÖ, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien.
Gesundheitsportal Österreich – Schlaganfall
Offizielles Gesundheitsportal mit qualitätsgesicherten Infos zu Symptomen, Therapie, Reha, Pflege und finanzieller Unterstützung nach Schlaganfall.
Sozialministeriumservice Österreich
Zuständig für Behindertenpass, Parkausweis, Zuschüsse zur 24-Stunden-Betreuung und Hilfsmittelberatung für Menschen mit bleibenden Einschränkungen.
Pflegegeld Beantragung Österreich
Informationen zu Voraussetzungen und Antragstellung des Pflegegelds (7 Stufen, Stufe 1 ab ca. 175 €/Mt.). Antrag beim Pensionsversicherungsträger.
Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe
Zentrale Anlaufstelle Nr. 1 in Deutschland. Beratung, Selbsthilfegruppen-Netzwerk (~350 Gruppen), Infomaterial, Service-Telefon. DZI-Spendensiegel.
Alle Anlaufstellen für Österreich
Im Ressourcen-Verzeichnis finden Sie alle 38 Einträge für Österreich und den gesamten deutschsprachigen Raum, geordnet nach Themen.
Häufige Fragen für Österreich
Wer ist in Österreich für das Pflegegeld zuständig?
In den meisten Fällen die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), nicht die Krankenkasse. Das Pflegegeld ist bundesweit einheitlich und in sieben Stufen gestaffelt.
Ab wann wird Pflegegeld gezahlt?
Ab dem Monat nach der Antragstellung, nicht rückwirkend. Ein früher Antrag lohnt sich, der Antrag ist telefonisch oder online möglich.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Nach der Entgeltfortzahlung des Dienstgebers zahlt die ÖGK. Das Gesetz nennt 26 Wochen als Grunddauer. Auf bis zu 52 Wochen verlängert sie sich nur, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall mindestens sechs Monate krankenversichert waren; bis zu 78 Wochen sind möglich, wenn die Satzung Ihres Trägers das vorsieht. Wie lange der Dienstgeber zahlt, hängt von der Dauer des Dienstverhältnisses ab.
Was tun, wenn ein Antrag abgelehnt wird?
Klage beim Arbeits- und Sozialgericht, und die Frist hängt davon ab, worum es geht: Das Gesetz nennt vier Wochen ab Zustellung als Regelfall, drei Monate gelten nur für Leistungen der Pensionsversicherung und nach dem Bundespflegegeldgesetz. Welche Frist für Sie gilt, steht in der Rechtsmittelbelehrung Ihres Bescheids. Die Frist ist unerstreckbar. Die Arbeiterkammer berät Mitglieder kostenlos und hat Erfahrung mit diesen Verfahren.
Den vollständigen Fahrplan mit allen Fristen finden Sie in der Bürokratie-Timeline für Österreich.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 22 BPGG – EntscheidungsträgerBelegt: Zuständig für die Entscheidung über Pflegegeld ist der jeweils für die Vollrente, Pension oder das Sonderruhegeld zuständige Sozialversicherungsträger; in den Bereichen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Pensionsversicherungsanstalt (Abs. 1). Die Krankenkasse ist an keiner Stelle Entscheidungsträger.Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 9 BPGG – Beginn, Änderung und Ende des AnspruchesBelegt: Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats (Abs. 1). Eine rückwirkende Zuerkennung sieht das Gesetz nicht vor.Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 139 ASVG – Dauer des KrankengeldanspruchesBelegt: Krankengeldanspruch bis zur Dauer von 26 Wochen; Verlängerung auf bis zu 52 Wochen nur bei mindestens sechs Monaten Krankenversicherung in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall (Abs. 1); Erhöhung der Höchstdauer auf bis zu 78 Wochen durch die Satzung (Abs. 2)Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 67 ASGG – VerfahrensvoraussetzungenBelegt: Unerstreckbare Klagefrist von vier Wochen ab Zustellung, bei Leistungen der Pensionsversicherung und nach dem Bundespflegegeldgesetz von drei Monaten, jeweils bei sonstigem Verlust der gerichtlichen Geltendmachung (Abs. 2)Von uns geprüft am 23.08.2026.
Anderes Land?Hilfe nach Land (Deutschland, Schweiz)