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Schlaganfall-Hilfe in Österreich

Sie suchen Unterstützung nach einem Schlaganfall in Österreich? Hier finden Sie geprüfte Anlaufstellen für Beratung, Rehabilitation und Alltagshilfe.

Wegweiser starten: Was brauche ich jetzt?

Orientierung nach dem Schlaganfall

In Österreich erleiden jährlich rund 25.000 Menschen einen Schlaganfall. Viele Betroffene und ihre Angehörigen stehen danach vor denselben Fragen: Welche Rehabilitation steht mir zu? Wer hilft mir bei Behördengängen? Wo finde ich Gleichgesinnte?

Die Versorgungslandschaft in Österreich ist gut, aber unübersichtlich. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es spezialisierte Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen und NGOs, die gezielt für Schlaganfall-Betroffene und Angehörige arbeiten. Unser Verzeichnis sammelt diese Anlaufstellen und macht sie einfach auffindbar.

Nutzen Sie unseren Wegweiser: Wählen Sie, was Sie erledigen möchten, und sehen Sie Ratgeber, Fristen und zuständige Stellen. Oder stöbern Sie direkt in den 77 österreichischen und österreichweit gültigen Ressourcen im Verzeichnis.

Empfohlene Anlaufstellen für Österreich

Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Österreich

Zuständiger Sozialversicherungsträger für Pensionen (darunter die Erwerbsminderungspension/Invaliditätspension) und Pflegegeld, zugleich wichtigster Kostenträger für Rehabilitation mit 15 stationären und 2 ambulanten Reha-Zentren. Grundsatz: Rehabilitation vor Pension. Auskunft und Antragstellung über die Landesstelle.

Hier zuerst anrufenEine der wichtigsten Anlaufstellen bei Anträgen und Sozialleistungen.

Sozialministeriumservice Österreich

Zuständig für Behindertenpass, Parkausweis, Zuschüsse zur 24-Stunden-Betreuung und Hilfsmittelberatung für Menschen mit bleibenden Einschränkungen.

Hier zuerst anrufenEine der wichtigsten Anlaufstellen bei Anträgen und Sozialleistungen.

Pflegetelefon Sozialministerium Österreich

Gebührenfreie Hotline zu Pflegegeld, mobilen Diensten, 24h-Betreuung, Pflegekarenz und Hilfsmitteln.

Hier zuerst anrufenEine der wichtigsten Anlaufstellen bei Anträgen und Sozialleistungen.

Dachverband Schlaganfall-Selbsthilfegruppen Österreich

Vernetzt Schlaganfall-Selbsthilfegruppen in allen Bundesländern. Übersicht über regionale Vertretungen mit Kontaktdaten für Burgenland, Kärnten, NÖ, OÖ, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien.

Hier zuerst anrufenEine der wichtigsten Anlaufstellen für Austausch und psychische Unterstützung.

TelefonSeelsorge Österreich – Notruf 142

Gespräch rund um die Uhr, an jedem Tag, für alle Themen von Trauer bis Erschöpfung. Erreichbar unter 142 sowie per Chat, Mail und Messenger. Der Anruf ist kostenfrei und erscheint nicht auf Ihrer Telefonrechnung.

Rund um die Uhr erreichbar, auch nachtsEine der wichtigsten Anlaufstellen für pflegende Angehörige.

oesterreich.gv.at

Amtliche Informationsseite mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen zu Pflegegeld-Anträgen, Behindertenpass-Voraussetzungen und weiteren Sozialleistungen.

Hier zuerst anrufenEine der wichtigsten Anlaufstellen bei Anträgen und Sozialleistungen.

Welche Zuschüsse es für einen barrierefreien Umbau gibt, zeigt die Seite Zuschüsse, auch nach Bundesland.

Alle Anlaufstellen für Österreich

Im Ressourcen-Verzeichnis finden Sie alle 77 Einträge für Österreich und den gesamten deutschsprachigen Raum, geordnet nach Themen.

Häufige Fragen für Österreich

Wer ist in Österreich für das Pflegegeld zuständig?

In den meisten Fällen die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), nicht die Krankenkasse. Das Pflegegeld ist bundesweit einheitlich und in sieben Stufen gestaffelt.

Ab wann wird Pflegegeld gezahlt?

Ab dem Monat nach der Antragstellung, nicht rückwirkend. Ein früher Antrag lohnt sich, der Antrag ist telefonisch oder online möglich.

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Nach der Entgeltfortzahlung des Dienstgebers zahlt die ÖGK. Das Gesetz nennt 26 Wochen als Grunddauer. Auf bis zu 52 Wochen verlängert sie sich nur, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall mindestens sechs Monate krankenversichert waren; bis zu 78 Wochen sind möglich, wenn die Satzung Ihres Trägers das vorsieht. Wie lange der Dienstgeber zahlt, hängt von der Dauer des Dienstverhältnisses ab.

Was tun, wenn ein Antrag abgelehnt wird?

Klage beim Arbeits- und Sozialgericht, und die Frist hängt davon ab, worum es geht: Das Gesetz nennt vier Wochen ab Zustellung als Regelfall, drei Monate gelten nur für Leistungen der Pensionsversicherung und nach dem Bundespflegegeldgesetz. Welche Frist für Sie gilt, steht in der Rechtsmittelbelehrung Ihres Bescheids. Die Frist ist unerstreckbar. Die Arbeiterkammer berät Mitglieder kostenlos und hat Erfahrung mit diesen Verfahren.

Den vollständigen Fahrplan mit allen Fristen finden Sie in der Bürokratie-Timeline für Österreich. Was Ihnen insgesamt zusteht, vom Pflegegeld bis zum Behindertenpass, ordnet der Überblick Finanzielle Hilfe nach dem Schlaganfall in Österreich.

Belegt mit 4 Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 22 BPGG – EntscheidungsträgerBelegt: Zuständig für die Entscheidung über Pflegegeld ist der jeweils für die Vollrente, Pension oder das Sonderruhegeld zuständige Sozialversicherungsträger; in den Bereichen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Pensionsversicherungsanstalt (Abs. 1). Die Krankenkasse ist an keiner Stelle Entscheidungsträger.Von uns geprüft am 23.08.2026.
  2. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 9 BPGG – Beginn, Änderung und Ende des AnspruchesBelegt: Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats (Abs. 1). Eine rückwirkende Zuerkennung sieht das Gesetz nicht vor.Von uns geprüft am 23.08.2026.
  3. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 139 ASVG – Dauer des KrankengeldanspruchesBelegt: Krankengeldanspruch bis zur Dauer von 26 Wochen; Verlängerung auf bis zu 52 Wochen nur bei mindestens sechs Monaten Krankenversicherung in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall (Abs. 1); Erhöhung der Höchstdauer auf bis zu 78 Wochen durch die Satzung (Abs. 2)Von uns geprüft am 23.08.2026.
  4. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 67 ASGG – VerfahrensvoraussetzungenBelegt: Unerstreckbare Klagefrist von vier Wochen ab Zustellung, bei Leistungen der Pensionsversicherung und nach dem Bundespflegegeldgesetz von drei Monaten, jeweils bei sonstigem Verlust der gerichtlichen Geltendmachung (Abs. 2)Von uns geprüft am 23.08.2026.

Anderes Land?Hilfe nach Land (Deutschland, Schweiz)

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