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Schlaganfall-Hilfe in der Schweiz

Sie suchen Unterstützung nach einem Schlaganfall in der Schweiz? Hier finden Sie geprüfte Anlaufstellen für Beratung, Rehabilitation und Alltagshilfe.

Wegweiser starten: Was brauche ich jetzt?

Orientierung nach dem Schlaganfall

In der Schweiz erleiden jährlich rund 16.000 Menschen einen Schlaganfall. Betroffene und ihre Angehörigen stehen danach oft vor denselben Fragen: Welche Rehabilitation steht mir zu? Wer hilft mir bei Versicherungs- und Behördenfragen? Wo finde ich Gleichgesinnte?

Das Schweizer Gesundheitssystem bietet gute Versorgung, ist aber komplex. Neben Kliniken und ambulanten Angeboten gibt es spezialisierte Organisationen wie die Schweizerische Herzstiftung, die gezielt für Schlaganfall-Betroffene und Angehörige arbeitet. Unser Verzeichnis sammelt diese Anlaufstellen und macht sie einfach auffindbar.

Nutzen Sie unseren Wegweiser, um in wenigen Schritten die passende Unterstützung für Ihre Situation zu finden. Oder stöbern Sie direkt in den 55 schweizweit gültigen Ressourcen im Verzeichnis.

Empfohlene Anlaufstellen für die Schweiz

Schweizerische Herzstiftung

Setzt sich aktiv gegen Hirnschlag und dessen Folgen ein. Herztelefon, Aufklärungskampagnen und Peer-Plattform für Betroffene und Angehörige.

Hier zuerst anrufenEine der wichtigsten Anlaufstellen für den Einstieg nach dem Schlaganfall.
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Pro Infirmis – Sozialberatung Schweiz

Pro Infirmis ist die grösste Schweizer Fachorganisation für Menschen mit Behinderung jeder Art und keine auf Schlaganfall oder Hirnverletzung spezialisierte Stelle. Die kantonalen Beratungsstellen unterstützen Sie und Ihre Angehörigen bei Fragen zu IV, Finanzen, Wohnen und Alltag, wobei manche Direkthilfe-Leistungen an Bedingungen geknüpft sind.

Hier zuerst anrufenEine der wichtigsten Anlaufstellen bei Anträgen und Sozialleistungen.
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Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe

Zentrale Anlaufstelle Nr. 1 in Deutschland. Beratung, Selbsthilfegruppen-Netzwerk (~350 Gruppen), Infomaterial, Service-Telefon. DZI-Spendensiegel.

Hier zuerst anrufenEine der wichtigsten Anlaufstellen für den Einstieg nach dem Schlaganfall.
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MyTherapy – Medikamenten-Reminder & Blutdrucktagebuch

Kostenlose App für Medikamentenerinnerung und Blutdrucktagebuch. Explizit für Schlaganfall-Sekundärprävention beworben. Hilft bei der Therapietreue mit Blutverdünnern, Statinen und Blutdrucksenkern.

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myReha – Sprache, Gedächtnis & Kognition

CE-zertifizierte App für Sprach-, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitstraining nach Schlaganfall. 65.000 Übungen aus Logopädie, Ergotherapie und Neuropsychologie. KI-gestützte Sprachanalyse erkennt pathologische Muster in Echtzeit.

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Alle Anlaufstellen für die Schweiz

Im Ressourcen-Verzeichnis finden Sie alle 55 Einträge für die Schweiz und den gesamten deutschsprachigen Raum, geordnet nach Themen.

Häufige Fragen für die Schweiz

Was ist die IV-Früherfassung?

Eine Meldung an die kantonale IV-Stelle, möglichst so früh wie möglich. Sie ist keine Anmeldung, sondern öffnet den Zugang zu Massnahmen der Frühintervention. Melden dürfen nicht nur Sie selbst: Das Gesetz zählt unter anderem Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt, den Arbeitgeber und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auf.

Wann besteht Anspruch auf eine IV-Rente?

Frühestens nach einem Jahr, in dem Sie ohne wesentlichen Unterbruch im Schnitt mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig waren. Ein Unterbruch zählt erst ab 30 aufeinanderfolgenden Tagen voller Arbeitsfähigkeit, ein kurzer Arbeitsversuch schadet dem Anspruch also nicht. Die Rente beginnt frühestens sechs Monate nach der Anmeldung, deshalb sollten Sie damit nicht bis zum Ende des Wartejahres warten.

Was ist die Hilflosenentschädigung?

Eine Leistung der IV für Menschen, die im Alltag regelmässig Hilfe brauchen. Sie ist unabhängig von Einkommen und Vermögen und wird in drei Graden ausgerichtet. Der Anspruch entsteht aber erst, wenn mindestens eine leichte Hilflosigkeit ein Jahr lang ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat. Die Anmeldung läuft über die kantonale IV-Stelle.

Was tun, wenn die IV ablehnt?

Die IV kündigt ihren Entscheid mit einem Vorbescheid an. Dagegen können Sie binnen 30 Tagen Einwand erheben, das ist der günstigste Moment. Der Einwand kann schriftlich oder mündlich vorgebracht werden; bei einem mündlichen Vortrag hält die IV-Stelle ihn in einem Protokoll fest. Procap und Inclusion Handicap beraten dazu.

Den vollständigen Fahrplan mit allen Fristen finden Sie in der Bürokratie-Timeline für die Schweiz.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 3b – Meldung zur FrüherfassungBelegt: Abschliessende Aufzählung der Meldeberechtigten (Abs. 2): Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt (Bst. b), Arbeitgeber (Bst. c), behandelnde Ärzte und Chiropraktoren (Bst. d) sowie Kranken-, Unfall-, Taggeld- und weitere Versicherer und Amtsstellen (Bst. e bis m)Von uns geprüft am 23.08.2026.
  2. Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 7d – Massnahmen der FrühinterventionBelegt: Zweck der Frühintervention: Erhalt des bisherigen oder Eingliederung an einem neuen Arbeitsplatz, bevor über einen Rentenanspruch entschieden istVon uns geprüft am 23.08.2026.
  3. Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 28 – Anspruch auf eine RenteBelegt: Drei kumulative Voraussetzungen: Eingliederung konnte die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen (Abs. 1 Bst. a), ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Bst. b), nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent invalid (Bst. c)Von uns geprüft am 23.08.2026.
  4. Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 29 – Beginn des Anspruchs und Auszahlung der RenteBelegt: Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, also nach der Anmeldung (Abs. 1)Von uns geprüft am 23.08.2026.
  5. Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Fedlex): Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), Artikel 29ter – Unterbruch der ArbeitsunfähigkeitBelegt: Ein wesentlicher Unterbruch liegt erst vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig warVon uns geprüft am 23.08.2026.
  6. Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 42 – Anspruch auf HilflosenentschädigungBelegt: Anspruch allein anknüpfend an Wohnsitz und Hilflosigkeit, ohne Einkommens- oder Vermögensgrenze (Abs. 1); drei Grade der Hilflosigkeit (Abs. 2); der Anspruch entsteht erst, wenn mindestens eine leichte Hilflosigkeit ein Jahr lang ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat (Abs. 4)Von uns geprüft am 23.08.2026.
  7. Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 57a – VorbescheidBelegt: Die IV-Stelle teilt den vorgesehenen Endentscheid mittels Vorbescheid mit (Abs. 1); die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände vorbringen (Abs. 3)Von uns geprüft am 23.08.2026.
  8. Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Fedlex): Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), Artikel 73ter – VorbescheidverfahrenBelegt: Der Einwand kann schriftlich oder mündlich vorgebracht werden; bei mündlichem Vortrag erstellt die IV-Stelle ein Protokoll (Abs. 2)Von uns geprüft am 23.08.2026.

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