Worum es geht
Nach einem Schlaganfall kann es sein, dass jemand Verträge, Bankgeschäfte oder Anträge eine Zeit lang nicht selbst erledigen kann, etwa weil die Sprache fehlt oder das Verstehen schwerfällt. Für die Bank, die Pensionsversicherung oder das Pflegeheim reicht es dann nicht, Ehefrau, Sohn oder Lebensgefährte zu sein. Es braucht eine Vertretungsbefugnis.
Das Gesetz setzt dabei eine klare Reihenfolge: Eine Vertretung kommt nur in Frage, wenn sie unvermeidlich ist. Wird jemand ausreichend unterstützt oder hat er selbst vorgesorgt, etwa mit einer Vorsorgevollmacht, darf kein Erwachsenenvertreter tätig werden. Wer wieder selbst entscheiden kann, entscheidet auch wieder selbst.
Die vier Wege im Überblick
| Weg | Wann | Wer trägt ein oder bestellt |
|---|---|---|
| Vorsorgevollmacht | vorher selbst errichtet, gilt ab dem Vorsorgefall | Notariat, Kanzlei oder Erwachsenenschutzverein |
| Gewählte Erwachsenenvertretung | die Person kann noch in Grundzügen verstehen, wen sie bevollmächtigt | Notariat, Kanzlei oder Erwachsenenschutzverein |
| Gesetzliche Erwachsenenvertretung | die Person kann niemanden mehr wählen; nächste Angehörige übernehmen | Notariat, Kanzlei oder Erwachsenenschutzverein |
| Gerichtliche Erwachsenenvertretung | keiner der anderen Wege ist möglich | Gericht |
Vorsorgevollmacht: wenn vorgesorgt ist
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die erst dann wirksam wird, wenn die Person ihre Entscheidungsfähigkeit verliert. Sie muss persönlich und schriftlich vor einem Notariat, einer Rechtsanwaltskanzlei oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden.
Achtung: Die Vollmacht allein genügt nicht
Gibt es eine Vorsorgevollmacht, muss der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Das macht wieder ein Notariat, eine Kanzlei oder ein Erwachsenenschutzverein, und zwar nur, soweit die Person die nötige Entscheidungsfähigkeit tatsächlich verloren hat.
Wer nach dem Schlaganfall wieder selbst entscheiden kann, lässt den Wegfall des Vorsorgefalls eintragen.
Gewählte Erwachsenenvertretung
Kann die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen, aber noch in Grundzügen verstehen, was eine Bevollmächtigung bedeutet, kann sie selbst eine oder mehrere nahestehende Personen als Erwachsenenvertreter auswählen. Auch das geschieht persönlich und schriftlich vor einem Notariat, einer Kanzlei oder einem Erwachsenenschutzverein.
Nach einem Schlaganfall kann das der passende Weg sein: Die Person bestimmt selbst, wer sie vertritt, auch wenn sie ihre Angelegenheiten gerade nicht selbst erledigen kann.
Gesetzliche Erwachsenenvertretung durch Angehörige
Kann die Person niemanden mehr wählen und gibt es keine Vorsorgevollmacht, können nächste Angehörige die Vertretung übernehmen. Dazu zählen:
- Ehepartner oder eingetragene Partner,
- Lebensgefährten, wenn sie seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben,
- volljährige Kinder und Enkelkinder, Eltern und Großeltern,
- Geschwister, Nichten und Neffen.
Die Vertretung wird für bestimmte Bereiche eingetragen, zum Beispiel Behörden und Ämter, die Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Verträge für Pflege und Betreuung, Entscheidungen über medizinische Behandlungen oder einen Heimvertrag. Vor der Eintragung werden die Angehörigen und die betroffene Person über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
Achtung: Die Eintragung läuft nach drei Jahren ab
Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung endet mit Ablauf von drei Jahren, wenn sie nicht vorher erneut eingetragen wird. Sie endet auch, wenn die vertretene Person widerspricht. Dafür genügt es, dass sie zu erkennen gibt, nicht mehr vertreten sein zu wollen.
Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Erst wenn keiner der anderen Wege möglich ist, bestellt das Gericht einen Erwachsenenvertreter, auf Antrag oder von Amts wegen. Das Gericht bestellt ihn nur für bestimmt bezeichnete Angelegenheiten, nicht für alles. Ist die Angelegenheit erledigt, wird die Vertretung eingeschränkt oder beendet; spätestens nach fünf Jahren endet sie, wenn sie nicht erneuert wird.
Bevor es zu einer gerichtlichen Vertretung kommt, klären Erwachsenenschutzvereine wie VertretungsNetz im sogenannten Clearing, ob es eine Alternative oder andere Unterstützung gibt.
Wer entscheidet über die Behandlung?
Eine entscheidungsfähige Person willigt in ihre Behandlung selbst ein. Hält die Ärztin sie nicht für entscheidungsfähig, muss sie sich zuerst bemühen, Angehörige und Vertrauenspersonen beizuziehen, die der Person helfen, selbst zu entscheiden.
Gelingt das nicht, braucht es die Zustimmung der Vorsorgebevollmächtigten oder des Erwachsenenvertreters, wenn dessen Bereich medizinische Behandlungen umfasst. Der Vertreter richtet sich nach dem Willen der vertretenen Person. Im Notfall, wenn Warten das Leben oder die Gesundheit gefährden würde, wird ohne Zustimmung behandelt.
So gehen Sie vor
- Fragen Sie in der Familie und bei der Hausbank, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt. Wenn ja, lassen Sie den Vorsorgefall eintragen.
- Wenn nicht: Klären Sie mit der behandelnden Ärztin, ob die betroffene Person noch selbst eine Vertretung wählen kann. Dann ist die gewählte Erwachsenenvertretung der Weg, der ihr die Entscheidung lässt.
- Kann sie das nicht mehr, wenden Sie sich als nächster Angehöriger an einen Erwachsenenschutzverein, ein Notariat oder eine Kanzlei, um die gesetzliche Erwachsenenvertretung eintragen zu lassen.
- Lassen Sie sich beraten, bevor Sie etwas unterschreiben. Erwachsenenschutzvereine wie VertretungsNetz beraten Betroffene und Angehörige und nehmen die Eintragung vor.
- Notieren Sie sich das Ablaufdatum der Eintragung. Nach drei Jahren muss sie erneuert werden.
Wer in Deutschland lebt, findet die dortigen Regeln unter Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
