Ehegattennotvertretungsrecht: sechs Monate, und nur für die Gesundheit
Seit dem Jahr 2023 gibt es ein Notvertretungsrecht für Ehegatten (Ehegattennotvertretungsrecht). Kann ein Ehepartner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen, darf der andere für ihn handeln. Konkret heisst das: in Untersuchungen und Heilbehandlungen einwilligen oder sie untersagen, die ärztliche Aufklärung entgegennehmen, Behandlungs-, Krankenhaus- und eilige Reha- und Pflegeverträge abschliessen, über freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder Heim entscheiden, etwa durch mechanische Vorrichtungen oder Medikamente,, wenn sie im Einzelfall höchstens sechs Wochen dauern, sowie Ansprüche geltend machen, die aus der Erkrankung entstehen. Die Ärzte sind ihm gegenüber von der Schweigepflicht entbunden, und er darf die Krankenunterlagen einsehen.
Das klingt nach der Lösung. Es ist aber ausdrücklich eine Notlösung, und die Grenzen sind eng:
- Nach sechs Monaten ist Schluss, gerechnet ab dem Zeitpunkt, den die Ärztin schriftlich festgestellt hat. Nach einem schweren Schlaganfall ist die Sache dann oft gerade erst geordnet.
- Es gilt nur für die Gesundheitssorge. Bank, Versicherung, Vermieter, Rentenversicherung: dafür reicht es nicht.
- Es besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben oder bereits ein Betreuer für diese Angelegenheiten bestellt ist. Ebenso nicht, wenn der vertretene Ehegatte die Vertretung ablehnt oder jemand anderen dafür bevollmächtigt hat, sofern das dem Ehepartner oder der Ärztin bekannt ist. Deshalb ist die Registrierung im Vorsorgeregister wichtig: Ärzte dürfen dort im Notfall nachfragen.
- Es gilt nur für Ehegatten. Unverheiratete Partner, erwachsene Kinder und Geschwister haben es nicht.
Praktisch wichtig: Die Ärztin muss das Vorliegen der Voraussetzungen und den Zeitpunkt schriftlich bestätigen und Ihnen dieses Dokument aushändigen. Sie brauchen es für alles Weitere, also fragen Sie im Krankenhaus danach und legen Sie es ab.
Zwei Dokumente mit zwei verschiedenen Aufgaben
Die beiden Begriffe werden ständig in einem Atemzug genannt, sie leisten aber Verschiedenes.
- Die Vorsorgevollmacht bestimmt, WER entscheidet. Sie benennen eine Person, die Ihre Angelegenheiten wahrnimmt, wenn Sie es nicht mehr können.
- Die Patientenverfügung bestimmt, WAS gilt. Darin legen Sie fest, ob Sie in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen.
Beide zusammen sind der Regelfall, weil sie einander brauchen. Und für die Patientenverfügung gilt eine Zusage, die Sorgen nimmt: Sie können sie jederzeit formlos widerrufen. Es braucht dafür kein Schriftstück und keinen Notar.
Zwei weitere Punkte, die selten gesagt werden. Die Regeln gelten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung; eine Patientenverfügung ist also nicht auf das Lebensende beschränkt. Und niemand kann zur Errichtung verpflichtet werden, auch darf sie nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden, etwa bei der Aufnahme in ein Heim.
Wo Schriftform Pflicht ist, und wo sie ausdrücklich sein muss
Hier scheitern Dokumente in der Praxis, und zwar erst dann, wenn es darauf ankommt.
Die Patientenverfügung muss schriftlich sein. Das steht in der Definition selbst: schriftlich festgelegt, von einer einwilligungsfähigen volljährigen Person, für den Fall der späteren Einwilligungsunfähigkeit.
Bei der Vollmacht genügt Schriftform allein nicht überall. Für drei Gruppen von Maßnahmen verlangt das Gesetz, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst:
- die Einwilligung, ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung bei Maßnahmen, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass die betreute Person stirbt oder einen schweren, länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet,
- die Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen,
- die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmassnahme und die Verbringung gegen den natürlichen Willen in ein Krankenhaus, wenn eine solche Maßnahme in Betracht kommt.
Eine allgemein gehaltene Vollmacht läuft an diesen Stellen ins Leere. Wer ein Formular benutzt, sollte deshalb genau prüfen, ob diese Punkte darin einzeln angekreuzt oder benannt sind.
Warum es ein Wettlauf ist
Eine Vollmacht ist eine Willenserklärung, und die setzt Geschäftsfähigkeit voraus. Das Gesetz sagt dazu zwei kurze Sätze, die zusammen den ganzen Zeitdruck erklären.
- Wer geschäftsunfähig ist, ist es, wenn er sich „in einem die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ befindet, sofern dieser Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
- Was das für ein Dokument bedeutet: „Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.“ Nichtig ist ebenso eine Erklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Für die Patientenverfügung ist die Schwelle eine andere: Das Gesetz verlangt dort einen einwilligungsfähigen Volljährigen, für die Vollmacht dagegen Geschäftsfähigkeit. Beides ist eine Frage des Einzelfalls.
Daraus folgt der Satz, auf den es nach einem Schlaganfall ankommt: Eine Vollmacht können Sie nur errichten, solange Sie es noch können. Sie wirkt für später, aber sie muss vorher entstehen. Wer sie aufschiebt, bis es „so weit ist“, schiebt sie unter Umständen über den Zeitpunkt hinaus, an dem sie noch gültig zustande kommt. Dann bleibt nur der Weg über das Betreuungsgericht, den der nächste Abschnitt beschreibt.
Ein Schlaganfall macht niemanden automatisch geschäftsunfähig
Das ist keine Diagnose und keine Folge einer Erkrankung als solcher, sondern eine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls, und ein vorübergehender Zustand genügt für die dauerhafte Geschäftsunfähigkeit ausdrücklich nicht. Viele Betroffene sind durchgehend geschäftsfähig. Der Punkt ist nicht, dass Sie es nicht mehr wären, sondern dass Sie die Frage nicht offenlassen sollten. Bestehen Zweifel, lassen Sie sich beraten und die Errichtung ärztlich oder notariell begleiten.
Was passiert, wenn es kein Dokument gibt
Dann bestellt das Betreuungsgericht in der Regel einen rechtlichen Betreuer, sofern jemand seine Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt rechtlich nicht besorgen kann. In Gesundheitsfragen kann für die ersten sechs Monate der Ehepartner einspringen (siehe oben). Die Betreuung ist kein Automatismus und keine Entmündigung, sondern an Bedingungen geknüpft:
- Nur wenn es erforderlich ist. Nicht erforderlich ist die Bestellung insbesondere, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten gleichermassen besorgt werden können. Genau das ist der Sinn der Vorsorgevollmacht: Sie lässt die Erforderlichkeit entfallen. Dasselbe gilt, soweit andere Hilfen ohne gesetzlichen Vertreter genügen, etwa Unterstützung, die auf sozialen Rechten beruht.
- Nicht gegen den freien Willen der volljährigen Person.
- Geht es nur um eine körperliche Krankheit oder Behinderung, darf ein Betreuer nur auf Antrag der Person selbst bestellt werden, es sei denn, sie kann ihren Willen nicht kundtun. Nach einem Schlaganfall mit Aphasie ist genau dieser Ausnahmefall häufig gegeben.
Der Betreuer ist übrigens nicht zwangsläufig ein Fremder. Schlägt die betroffene Person niemanden vor, berücksichtigt das Gericht bei der Auswahl die familiären Beziehungen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern. Der Unterschied zur Vollmacht ist das Verfahren davor und die Kontrolle danach, nicht die Person.
Betreuungsverfügung: festlegen, wer Betreuer wird
Wer keine Vollmacht erteilen möchte, kann mit einer Betreuungsverfügung vorsorgen. Darin legen Sie fest, wen das Gericht zum Betreuer bestellen soll, wen ausdrücklich nicht, und was Ihnen bei der Betreuung wichtig ist.
- Ihr Wunsch ist verbindlich. Wünschen Sie eine Person als Betreuer, muss das Gericht ihm entsprechen, es sei denn, die Person ist nicht geeignet. Das gilt auch für Wünsche, die Sie vor dem Verfahren geäußert haben.
- Wer sie besitzt, muss sie abgeben. Wer von einem Betreuungsverfahren erfährt und eine Betreuungsverfügung hat, muss sie dem Betreuungsgericht übermitteln.
- Der Unterschied zur Vollmacht: Ein Betreuer wird vom Gericht bestellt und kontrolliert, ein Bevollmächtigter nicht. Das Bundesjustizministerium empfiehlt die Betreuungsverfügung deshalb, wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie einer Person uneingeschränkt vertrauen können.
Formular, Beglaubigung, Notar
Ein amtliches Muster gibt es beim Bundesjustizministerium. Das Bundesministerium der Justiz bietet in seiner Broschüre „Betreuungsrecht“ ein Musterformular für die Vorsorgevollmacht an, auch zum Herunterladen. Hilfe beim Formulieren bieten laut Ministerium auch Betreuungsvereine und die örtlichen Betreuungsbehörden.
Musterformular Vorsorgevollmacht beim Bundesjustizministerium(öffnet die Seite der zuständigen Stelle in einem neuen Fenster)Seite der zuständigen Stelle: Bundesministerium der Justiz
Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde für 10 Euro. Die Betreuungsbehörde darf Ihre Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung öffentlich beglaubigen. Die Gebühr beträgt 10 Euro; die Länder dürfen abweichende Gebühren festlegen. Bei einer Vollmacht endet die Wirkung dieser Beglaubigung mit dem Tod.
Wann ein Notar? Für die Vollmacht selbst empfiehlt das Bundesjustizministerium die Schriftform. In bestimmten Fällen ist laut Ministerium aber eine öffentliche Beglaubigung oder eine notarielle Beurkundung nötig. Notariellen oder anwaltlichen Rat empfiehlt das Ministerium besonders bei umfangreichem Vermögen, Immobilien oder mehreren Bevollmächtigten.
Vorsorgeregister: registrieren, damit es im Ernstfall gefunden wird
Ein Dokument in der Schublade hilft niemandem, der es nicht kennt. Deshalb führt die Bundesnotarkammer das Zentrale Vorsorgeregister. Eingetragen werden können Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Angaben zu Vollmachtgeber, Bevollmächtigten und zum Inhalt der Vollmacht, dazu Vorschläge zur Auswahl eines Betreuers.
Eine Möglichkeit dort ist wenig bekannt und passt genau zum ersten Abschnitt: Man kann auch einen Widerspruch gegen die Vertretung durch den Ehegatten eintragen lassen. Wer also ausdrücklich nicht möchte, dass der Ehepartner im Notfall entscheidet, kann das dort festhalten.
Registriert wird nur, dass es das Dokument gibt, nicht das Dokument selbst. Die Vollmachtsurkunde wird dort weder eingereicht noch verwahrt. Im Ernstfall dürfen Betreuungsgerichte und Ärzte beim Register nachfragen, Ärzte dann, wenn es um eine dringende medizinische Behandlung geht.
Kosten: Das Register finanziert sich über Gebühren. Laut Bundesnotarkammer kostet eine Registrierung einmalig:
- online mit Lastschrift 24,00 Euro, online mit Überweisung 26,50 Euro,
- per Post mit Lastschrift 27,00 Euro, per Post mit Überweisung 29,50 Euro,
- je weitere Vertrauensperson 3,50 Euro online oder 4,00 Euro per Post.
Es gibt keine Jahresgebühr. Ändern, Widerruf und Löschen sind gebührenfrei. Ein Widerspruch gegen die Vertretung durch den Ehegatten allein kostet online mit Lastschrift 20,50 Euro.
Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister eintragen(öffnet die Seite der zuständigen Stelle in einem neuen Fenster)Seite der zuständigen Stelle: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Grenzen und Stolpersteine
- Dieser Artikel beschreibt das Verfahren, nicht den Inhalt. Was in Ihrer Patientenverfügung stehen sollte, ist eine höchstpersönliche und teils medizinische Frage. Dafür sind Ihre Ärztin und eine Beratungsstelle da, nicht ein Ratgebertext.
- Verlassen Sie sich nicht auf das Ehegattenrecht. Sechs Monate, nur Gesundheit, und nur für Verheiratete. Es überbrückt, es ersetzt nichts.
- Prüfen Sie Formulare auf die drei ausdrücklichen Punkte. Ohne sie ist die Vollmacht an der wichtigsten Stelle wirkungslos.
- Sagen Sie der bevollmächtigten Person, wo das Original liegt. Das Register verwahrt kein Papier.
- Lassen Sie sich beraten. Anlaufstellen für Behörden, Anträge und rechtliche Fragen sammelt der Bereich Bürokratie und Sozialleistungen.
