Beratung ist ein Anspruch, kein Entgegenkommen

Das Gesetz formuliert es als Recht: Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält, hat Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater. Es geht dabei ausdrücklich nicht nur um Pflegeleistungen, sondern um die Auswahl und Inanspruchnahme aller in Frage kommenden Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote.

Zwei Dinge daran werden regelmäßig übersehen.

Erstens: Der Anspruch besteht schon, wenn Sie einen Antrag gestellt haben und ein Hilfe- und Beratungsbedarf erkennbar ist. Sie müssen den Bescheid nicht abwarten. Gerade in den Wochen nach dem Schlaganfall, wenn der Pflegegrad noch offen ist, ist das die entscheidende Zeit.

Zweitens: Die Pflegekasse soll Ihnen vor der ersten Beratung unverzüglich eine zuständige Person benennen. Sie müssen also nicht suchen. Fragen Sie danach, wenn niemand auf Sie zukommt.

Die Zwei-Wochen-Regel

Das ist der Hebel, den kaum jemand kennt. Unmittelbar nach Eingang Ihres ersten Antrags muss die Pflegekasse eines von beidem tun:

  • Ihnen unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anbieten, der spätestens binnen zwei Wochen nach Antragseingang stattfindet, oder
  • Ihnen einen Beratungsgutschein ausstellen, auf dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen Sie ihn binnen zwei Wochen zulasten der Pflegekasse einlösen können.

Dabei muss die Kasse ausdrücklich auf den individuellen Versorgungsplan hinweisen und über seinen Nutzen aufklären. Passiert das nicht, ist das kein Grund zu resignieren, sondern ein konkreter Punkt, den Sie ansprechen können.

Dieselbe Pflicht gilt übrigens nicht nur beim ersten Antrag, sondern auch bei einer ganzen Reihe weiterer Anträge, darunter der auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und der auf Pflegehilfsmittel.

Der Versorgungsplan ist das eigentliche Produkt

Beratung klingt nach einem netten Gespräch. Das Gesetz meint etwas Konkreteres. Die Pflegeberatung hat die Aufgabe, den Hilfebedarf systematisch zu erfassen und daraus einen individuellen Versorgungsplan zu erstellen, mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen sowie den medizinischen, pflegerischen und sozialen Hilfen.

Danach hört die Aufgabe nicht auf. Die Beraterin muss

  • darauf hinwirken, dass die nötigen Maßnahmen auch genehmigt werden, und das Gesetz nennt dabei ausdrücklich die Empfehlung zur medizinischen Rehabilitation,
  • die Durchführung des Plans überwachen und ihn anpassen, wenn sich der Bedarf ändert,
  • Sie über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen informieren, also über das, was pflegende Angehörige entlastet.

Dass die Reha-Empfehlung im Gesetz steht, ist für Schlaganfall-Betroffene der wichtigste Satz des Paragrafen. Bestehen Sie darauf, dass sie im Plan auftaucht.

Ein praktischer Nebeneffekt: Sie können einen Leistungsantrag auch direkt gegenüber der Pflegeberaterin stellen. Sie muss ihn unverzüglich an die zuständige Kasse weiterleiten. Das erspart Ihnen einen Formularweg.

Beratung bei Ihnen zu Hause, und für Angehörige

Auf Ihren Wunsch findet die Beratung in Ihrer häuslichen Umgebung statt oder in der Einrichtung, in der Sie leben. Wenn Sie das wünschen, darf sie auch nach Ablauf der zwei Wochen stattfinden; die Kasse muss Sie über diese Möglichkeit aufklären.

Ebenso auf Wunsch erfolgt die Beratung gegenüber Ihren Angehörigen oder unter deren Einbeziehung. Nach einem Schlaganfall ist das oft der einzige Weg, der funktioniert: Wer gerade aus der Klinik kommt, kann selten ein zweistündiges Gespräch über Anträge führen.

Digitale Beratung per Videokonferenz ist möglich, aber sie ersetzt nichts. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass der Anspruch auf die Beratung in der häuslichen Umgebung unberührt bleibt, wenn digital beraten wird. Lassen Sie sich also nicht mit einem Videotermin abspeisen, wenn Sie jemanden vor Ort brauchen.

Was ein Pflegestützpunkt ist, und wo es keinen gibt

Ein Pflegestützpunkt ist eine gemeinsame Anlaufstelle von Pflege- und Krankenkassen für die wohnortnahe Beratung. Seine Aufgaben sind im Gesetz benannt: umfassende und unabhängige Auskunft zu Rechten und Pflichten, Koordinierung der in Betracht kommenden Angebote samt Hilfestellung bei der Inanspruchnahme, und Vernetzung der pflegerischen und sozialen Angebote vor Ort.

Auch die Pflegeberatung nach § 7a können Sie dort in Anspruch nehmen; das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass ihre Unabhängigkeit dabei gewährleistet ist.

Es gibt sie aber nicht überall. Pflegestützpunkte werden nur eingerichtet, sofern die oberste Landesbehörde das bestimmt. Das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Wenn Sie also lesen, Sie sollten sich an Ihren Pflegestützpunkt wenden, und in Ihrer Gegend gibt es keinen, liegt das nicht an Ihnen.

Der wichtige Punkt dabei: Ihr Anspruch auf Pflegeberatung hängt nicht am Stützpunkt. Er richtet sich gegen Ihre Pflegekasse, und die muss ihn erfüllen, ob es vor Ort einen Stützpunkt gibt oder nicht.

Grenzen und Stolpersteine

  • Die Beratung ist für Sie kostenlos, auch der eingelöste Beratungsgutschein. Die Aufwendungen tragen die Pflegekassen.
  • Unabhängigkeit ist nicht dasselbe wie Neutralität in jeder Frage. Die Pflegeberatung wird von den Pflegekassen bereitgestellt und bezahlt. Bei einer Auseinandersetzung über einen Bescheid ist eine unabhängige Stelle wie die EUTB oder ein Sozialverband der bessere Ort. Anlaufstellen dafür stehen unter Bürokratie und Sozialleistungen.
  • Bereiten Sie das Gespräch vor. Eine Beraterin, die Ihre Situation in einer Stunde erfassen soll, kann nur mit dem arbeiten, was auf dem Tisch liegt. Die Nachsorge-Mappe zum Ausdrucken sammelt Zuständigkeiten und Aktenzeichen an einer Stelle.
  • Lassen Sie sich den Versorgungsplan geben. Er ist die schriftliche Grundlage für alles Weitere und der beste Beleg, wenn später etwas nicht geschieht.
  • Privat Pflichtversicherte gehen nicht leer aus. Die Regeln gelten für die private Pflege-Pflichtversicherung entsprechend; die Unternehmen können dafür die Pflegeberater der Pflegekassen nutzen.