Was die Pflegekarenz ist
Die Pflegekarenz ist eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber: Sie setzen für einen bis drei Monate mit der Arbeit aus, ohne Entgelt, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat.
Daneben gibt es die Pflegeteilzeit. Dort reduzieren Sie die Stunden, statt ganz auszusetzen, und bekommen ein anteiliges Pflegekarenzgeld. Beides zusammen für dieselbe Person geht nicht: Wer die Pflegekarenz bereits angetreten hat, kann für diese Person keine Pflegeteilzeit mehr vereinbaren.
Pro gepflegter Person darf die Pflegekarenz grundsätzlich nur einmal vereinbart werden. Steigt der Pflegebedarf später um mindestens eine Pflegegeldstufe, ist einmalig eine neue Vereinbarung zulässig. Das ist nach einem Schlaganfall keine Nebensache: Der Bedarf verändert sich in den ersten Monaten oft erheblich.
Lehnt Ihr Arbeitgeber ab oder will er verschieben, muss er das sachlich und schriftlich begründen. Gibt es einen Betriebsrat, können Sie verlangen, dass er zu den Verhandlungen beigezogen wird.
Zwei Wochen ohne Zustimmung des Arbeitgebers
Das ist der Teil, den kaum jemand kennt, und er hilft genau in der Situation, um die es hier geht: dem Anruf aus dem Krankenhaus.
Wenn Sie in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt sind, haben Sie einen Rechtsanspruch auf bis zu zwei Wochen Pflegekarenz. Sie brauchen dafür keine Zustimmung. Sie teilen Ihrem Arbeitgeber den Beginn mit, sobald er Ihnen bekannt ist. Auf Verlangen weisen Sie binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit nach und machen das Angehörigenverhältnis glaubhaft.
Kommt während dieser zwei Wochen keine Vereinbarung über eine reguläre Pflegekarenz zustande, haben Sie Anspruch auf bis zu zwei weitere Wochen. Diese Zeiten werden auf die Dauer einer später vereinbarten Pflegekarenz angerechnet.
Das Pflegekarenzgeld ist ein Rechtsanspruch
Die Pflegekarenz selbst ist unbezahlt. Dafür gibt es das Pflegekarenzgeld, und das Gesetz sagt dazu ausdrücklich einen Satz, der sonst selten vorkommt: Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch. Es ist keine Ermessensleistung.
Bezahlt wird es für die Dauer der Pflegekarenz, höchstens für drei Monate. Bei Pflegeteilzeit anteilig, ebenfalls höchstens drei Monate. Pro gepflegter Person sind insgesamt höchstens sechs Monate möglich; die zweiten drei Monate setzen voraus, dass der Pflegebedarf um mindestens eine Stufe gestiegen ist.
Die Höhe orientiert sich am Grundbetrag des Arbeitslosengeldes, dazu kommen gegebenenfalls Kinderzuschläge. Nach unten gibt es eine Grenze: Bei der Pflegekarenz beträgt der Grundbetrag mindestens die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, bei der Pflegeteilzeit den entsprechenden Anteil davon.
Eine Bedingung ist leicht zu übersehen: Sie müssen aus dem nun karenzierten Arbeitsverhältnis vorher ununterbrochen drei Monate vollversichert gewesen sein.
Die Pflegegeldstufe ist das Tor
Hier entscheidet sich, ob das alles für Sie überhaupt gilt. Die Pflegekarenz setzt voraus, dass der gepflegten Person zum Zeitpunkt des Antritts Pflegegeld ab der Stufe 3 gebührt. Nur bei demenziell erkrankten oder minderjährigen Angehörigen genügt Stufe 1.
Nach einem Schlaganfall ist Stufe 3 nicht selbstverständlich, und sie steht auch nicht sofort fest. Der Antrag auf Pflegegeld ist deshalb nicht nur für die gepflegte Person wichtig, sondern der Schlüssel zu Ihren eigenen Möglichkeiten als Angehörige. Wie er läuft und was die Stufen bedeuten, steht im Artikel Pflegegeld nach dem Schlaganfall in Österreich.
Die Pension läuft weiter, und der Bund zahlt
Die größte Sorge beim Pflegen ist oft nicht der laufende Monat, sondern die eigene Pension. Dafür gibt es die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger.
Wer einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld mindestens der Stufe 3 unter erheblicher Beanspruchung der eigenen Arbeitskraft zu Hause pflegt und den Wohnsitz im Inland hat, kann sich selbst versichern. Je Pflegefall kann das nur eine Person. Ein zeitweiliger stationärer Aufenthalt der gepflegten Person unterbricht die häusliche Pflege nicht.
Der entscheidende Satz steht in einem anderen Paragrafen und wird deshalb selten mitgenannt: Die Beiträge dafür trägt zur Gänze der Bund. Für Sie entstehen keine Kosten.
Wer die Erwerbstätigkeit ganz aufgibt, um zu pflegen, kann statt der Selbstversicherung eine Weiterversicherung nutzen. Auch dort trägt der Bund die Beiträge zur Gänze, wenn die gepflegte Person Pflegegeld ab Stufe 3 bezieht und die Arbeitskraft gänzlich beansprucht wird.
Ein Zeitpunkt lohnt Aufmerksamkeit: Die Selbstversicherung beginnt frühestens am ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens am Monatsersten nach der Antragstellung. Wer den Antrag lange liegen lässt, verliert Monate.
Grenzen und Stolpersteine
- Drei Monate sind kurz. Die Pflegekarenz ist als Überbrückung gedacht, nicht als Dauerlösung. Für die Zeit danach braucht es einen Plan, etwa mobile Dienste oder Tageszentren.
- Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen, solange Sie selbst eine eigene Pension beziehen oder wegen eines aliquoten Pflegekarenzgeldes pflichtversichert sind.
- Sie können vorzeitig zurück, wenn die gepflegte Person stationär aufgenommen wird, jemand anderes die Pflege dauerhaft übernimmt oder sie verstirbt. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung erfolgen.
- Melden Sie das Ende der Pflege binnen zwei Wochen an den Versicherungsträger. Diese Pflicht steht im Gesetz und wird leicht vergessen.
- Denken Sie an sich selbst. Pflegende Angehörige nach einem Schlaganfall tragen die Last oft über Jahre. Anlaufstellen dafür sammelt der Bereich Stimmung und Antrieb.