Sie dürfen die IV-Meldung selbst machen
Der wichtigste Schritt nach einem Schlaganfall ist die Meldung bei der Invalidenversicherung, weil an ihr die Fristen hängen. Viele Angehörige warten damit, weil sie annehmen, nur die betroffene Person selbst dürfe das.
Das Gesetz sieht es anders. Zur Meldung berechtigt sind neben der versicherten Person und ihrer gesetzlichen Vertretung ausdrücklich auch die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen. Daneben der Arbeitgeber sowie die behandelnden Ärztinnen und Chiropraktoren.
Wenn Ihr Partner also im Spital liegt und selbst nicht schreiben oder sprechen kann, warten Sie nicht. Sie dürfen melden. Wie das Verfahren danach läuft, steht im Artikel Zurück in den Beruf.
Drei Tage pro Ereignis, zehn im Jahr
Seit 2021 gibt es einen kurzen, bezahlten Betreuungsurlaub im Obligationenrecht. Er gilt für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin beziehungsweise des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist.
Die Grenzen stehen im selben Satz: höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.
Das ist gedacht für den Spitaleintritt, den Verlegungstag, das Gespräch mit dem Sozialdienst. Es ist ausdrücklich kein Modell für dauerhafte Pflege, und diese Erwartung sollte man gar nicht erst aufbauen.
Die 14 Wochen gelten für Kinder, nicht für Erwachsene
Wer nach „Betreuungsurlaub Schweiz" sucht, stösst schnell auf einen Urlaub von 14 Wochen. Der steht im Gesetz direkt neben dem kurzen Urlaub, und genau deshalb wird er verwechselt.
Er setzt einen Anspruch auf Betreuungsentschädigung voraus, und zwar weil das Kind der arbeitnehmenden Person wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Für einen erwachsenen Elternteil, einen Ehepartner oder ein Geschwister gilt er nicht.
Wenn Sie also einen erwachsenen Schlaganfallbetroffenen begleiten, planen Sie nicht mit dieser Freistellung. Ihnen stehen die zehn Tage zu, nicht die 14 Wochen. Das früh zu wissen ist unangenehm, aber besser, als es nach der Kündigung des Arbeitspensums zu erfahren.
Betreuungsgutschriften: was für Ihre eigene Rente zählt
Das ist das Schweizer Gegenstück zu dem, was in Deutschland Rentenpunkte für Pflege heisst, und es wird häufig übersehen. Wer betreut, kann sich dafür eine Betreuungsgutschrift anrechnen lassen. Sie ist kein ausbezahltes Geld, sondern ein Betrag, der im individuellen Konto vermerkt wird und später die eigene Rente erhöht.
Die entscheidende Voraussetzung betrifft nicht Sie, sondern die betreute Person: Sie muss einen anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, aus der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung. Ohne diesen Anspruch gibt es keine Gutschrift. Das ist der Grund, warum die Hilflosenentschädigung auch dann angemeldet werden sollte, wenn der Betrag zunächst klein wirkt.
Wer sie bekommen kann: Verwandte in auf- oder absteigender Linie und Geschwister. Gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führt. Sie müssen die betreute Person für die Betreuung leicht erreichen können.
Zwei Fristen, an denen es scheitert:
- Der Anspruch ist jährlich schriftlich anzumelden. Das ist keine einmalige Sache, die dann von allein weiterläuft.
- Wird er nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres angemeldet, wird die Gutschrift für dieses Jahr nicht mehr vermerkt. Sie ist dann endgültig weg.
Die Höhe steht als Formel im Gesetz: die dreifache minimale jährliche Altersrente. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift für die Kalenderjahre der Ehe hälftig auf beide Ehegatten aufgeteilt. Und für Zeiten, in denen zugleich ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, gibt es keine Betreuungsgutschrift; beides zusammen geht nicht.
Der Assistenzbeitrag zahlt Ihnen nichts
Das ist die Stelle, an der die meisten Angehörigen enttäuscht werden, und sie erfahren es spät.
Der Assistenzbeitrag ist Geld der IV, mit dem die betroffene Person Hilfe im Alltag einkaufen kann. Anspruch hat, wem eine Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet wird, wer zu Hause lebt und volljährig ist. Bezahlt wird damit eine Assistenzperson, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt wird.
Und genau dort steht die Ausnahme: Die Assistenzperson darf mit der versicherten Person weder verheiratet sein, noch mit ihr in eingetragener Partnerschaft leben, noch eine faktische Lebensgemeinschaft führen, noch in gerader Linie mit ihr verwandt sein.
Im Klartext: Ehepartner, Kinder und Eltern können über den Assistenzbeitrag nicht bezahlt werden. Das Geld, das Assistenz finanzieren soll, darf gerade nicht an die Person fliessen, die die Arbeit meistens tatsächlich macht. Wer die Pflege in der Familie behalten will, muss also anders rechnen: über die Hilflosenentschädigung, die der betroffenen Person selbst zusteht, und über die Betreuungsgutschrift für die eigene Rente.
Zwei weitere Punkte, falls der Assistenzbeitrag für eine familienfremde Person in Frage kommt:
- Der Anspruch entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung. Es gibt keine Rückwirkung, verspätetes Anmelden kostet also bares Geld.
- Hilfeleistungen müssen innert zwölf Monaten nach ihrer Erbringung gemeldet werden.
Beratung für Sie selbst
Einen eigenen, einklagbaren Anspruch auf Beratung haben Angehörige in der Schweiz nicht. Was es gibt, ist etwas anderes und praktisch oft mehr wert: Die IV gewährt Organisationen der privaten Invalidenhilfe Beiträge unter anderem für die Beratung der Angehörigen, für die Beratung und Betreuung der Betroffenen und für Kurse.
Die Beratung ist also finanziert, sie läuft nur nicht über einen Antrag bei einer Behörde, sondern über die Organisationen. Für Hirnverletzungen ist das vor allem FRAGILE Suisse. Deren LOTSE-Sozialberatung begleitet nach dem Austritt aus Spital und Reha langfristig und bezieht die Angehörigen ausdrücklich in allen Phasen mit ein; die Fachperson kann über Jahre dieselbe Bezugsperson bleiben. Das Angebot ist kostenlos.
Weitere Anlaufstellen für Angehörige in der Schweiz sammelt der Bereich Angehörige.
Grenzen und Stolpersteine
- Alles hängt an der Hilflosenentschädigung. Sie ist Voraussetzung für die Betreuungsgutschrift und für den Assistenzbeitrag. Wer sie nicht anmeldet, verliert beides mit.
- Die Betreuungsgutschrift muss jedes Jahr neu angemeldet werden. Legen Sie sich eine jährliche Erinnerung an, sonst verfällt sie nach fünf Jahren stillschweigend.
- Rechnen Sie nicht mit den 14 Wochen. Die gelten für ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind, nicht für einen erwachsenen Angehörigen.
- Der Assistenzbeitrag ist kein Familieneinkommen. Wer als Ehepartner pflegt, wird daraus nicht bezahlt, egal wie viele Stunden es sind.
- Sorgen Sie auch für sich. Der Entlastungsdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes und die Beratung von FRAGILE sind dafür da, und die Erfahrung der Anbieter ist, dass frühe Begleitung mehr bringt als späte.