Die Meldung ist der wichtigste Schritt
Der Zugang zu allem, was danach kommt, heisst Früherfassung. Es ist keine Anmeldung zum Leistungsbezug, sondern eine schriftliche Meldung an die IV-Stelle Ihres Kantons mit den Personalien und ein paar Angaben. Ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis dürfen Sie beilegen.
Wichtig ist, wer melden darf, denn nach einem Schlaganfall sind Sie in den ersten Wochen selten in der Verfassung, Formulare auszufüllen. Das Gesetz zählt neben Ihnen selbst auf: die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, den Arbeitgeber, die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, den Krankentaggeldversicherer, den Unfallversicherer, die Pensionskasse und weitere Stellen. Wer für Sie meldet, muss Sie vorher darüber informieren.
Praktisch heisst das: Ihre Partnerin, Ihr Sohn oder die Ärztin auf der Stroke Unit kann diesen Schritt übernehmen, während Sie noch im Spital liegen. Das ist die einzige Stelle in diesem Artikel, an der ein einziger Brief den Unterschied macht.
Was Anspruch ist und was Ermessen
Hier lohnt sich Genauigkeit, weil Ratgeberseiten die Unterschiede gern verwischen. Die IV kennt beides nebeneinander:
- Frühintervention: kein Rechtsanspruch. Der Katalog ist breit (Anpassung des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozial-berufliche Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen, Beratung und Begleitung), aber das Gesetz sagt in einem eigenen Absatz ausdrücklich, dass darauf kein Rechtsanspruch besteht. Die IV-Stelle kann diese Massnahmen anordnen.
- Arbeitsvermittlung: Anspruch. Wer arbeitsunfähig und eingliederungsfähig ist, hat Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des bestehenden. Die IV-Stelle muss unverzüglich handeln, sobald eine summarische Prüfung die Voraussetzungen ergibt.
- Integrationsmassnahmen: Anspruch, aber mit Wartezeit. Dazu gleich mehr.
- Beratung und Begleitung: Anspruch, und zwar auch für Ihren Arbeitgeber. Das steht wörtlich so im Gesetz und ist ein Argument, das Sie in einem schwierigen Gespräch nennen können.
Der Unterschied ist nicht akademisch. Wo ein Anspruch besteht, können Sie eine Ablehnung anfechten. Wo keiner besteht, hilft nur, gute Gründe vorzubringen.
Wie lange Ihr Arbeitsplatz geschützt ist
Die Eingliederung braucht Zeit, der Kündigungsschutz ist knapper. Nach Ablauf der Probezeit darf Ihnen der Arbeitgeber wegen einer unverschuldeten Krankheit nicht kündigen, aber nur für eine Sperrfrist: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage ab dem zweiten bis und mit dem fünften, 180 Tage ab dem sechsten. Eine innerhalb dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Danach ist eine Kündigung zulässig, auch wenn Sie weiterhin krank sind.
Der Lohn läuft nicht parallel dazu. Hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert, schuldet der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit: im ersten Dienstjahr für drei Wochen, danach nennt das Gesetz nur „eine angemessene längere Zeit“ ohne Wochenzahlen. Was daraus praktisch wird, steht in Ihrem Vertrag, im Personalreglement oder in einer Krankentaggeldversicherung.
Rechnen Sie deshalb früh nach, wann Ihre Sperrfrist endet. Das Ergebnis dieser Rechnung bestimmt, wie viel Zeit für alles Weitere bleibt. Die Fristen im Zusammenhang finden Sie in der Bürokratie-Timeline für die Schweiz.
Integrationsmassnahmen: der Schritt vor dem Beruflichen
Nach einem Schlaganfall geht es oft nicht sofort um eine Umschulung, sondern um Belastbarkeit, Ausdauer und Tagesstruktur. Genau dafür gibt es die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung: sozial-berufliche Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen.
Anspruch haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind. Die Wartezeit ist der Haken, den man kennen sollte: In den ersten Monaten nach dem Ereignis greift dieser Anspruch noch nicht, dort ist die Frühintervention das Instrument.
Eine zweite Bedingung wird leicht überlesen: Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Massnahme die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen geschaffen werden können. Es geht also um einen Zwischenschritt mit erkennbarem Ziel, nicht um Beschäftigung an sich.
Eine einzelne Massnahme darf höchstens ein Jahr dauern und in Ausnahmefällen um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Findet sie im Betrieb statt, wird sie in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber umgesetzt, und die Versicherung kann ihm dafür einen Beitrag leisten.
Der Arbeitsversuch: 180 Tage ohne Vertrag
Das ist die Massnahme, die am wenigsten bekannt ist und nach einem Schlaganfall am meisten bringt. Die IV kann Ihnen versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen, um Ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären.
Der Wert liegt in dem Wort „tatsächlich“. Nach einem Schlaganfall lässt sich auf dem Papier schwer sagen, wie lange die Konzentration an einem normalen Arbeitstag trägt, wie sich Müdigkeit über eine Woche summiert und was ein lauter Grossraum mit einer Aphasie macht. Ein Gutachten schätzt das. Der Arbeitsversuch misst es.
Während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf ein Taggeld. Wer bereits eine Rente bezieht, dem wird sie weiter ausbezahlt.
Ein Punkt, den Sie kennen sollten, bevor Sie zusagen: Während des Arbeitsversuchs entsteht kein Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht. Sie sind also kein Arbeitnehmer dieses Betriebs. Einzelne Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts gelten aber sinngemäss, darunter der Schutz Ihrer Persönlichkeit sowie die Regeln zu Freizeit und Ferien.
Was Ihr Arbeitgeber davon hat
Der Wiedereinstieg scheitert selten am guten Willen und oft am Risiko, das ein Betrieb glaubt zu tragen. Für die drei häufigsten Einwände gibt es eine gesetzliche Antwort, und es hilft, sie beim Namen nennen zu können.
- „Die Leistung stimmt am Anfang nicht.“ Dafür gibt es den Einarbeitungszuschuss: Entspricht Ihre Leistungsfähigkeit nach einer Arbeitsvermittlung noch nicht dem vereinbarten Lohn, zahlt die IV während der Einarbeitungszeit, längstens jedoch 180 Tage, einen Zuschuss. Er geht direkt an den Arbeitgeber und beträgt höchstens den vereinbarten monatlichen Bruttolohn, gedeckelt auf den Höchstbetrag des Taggeldes.
- „Wenn es wieder passiert, steigen unsere Prämien.“ Die IV entschädigt Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung, wenn Sie nach der Arbeitsvermittlung innert drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen erneut arbeitsunfähig werden und das Arbeitsverhältnis dann länger als drei Monate gedauert hat.
- „Wir wissen nicht, wie man damit umgeht.“ Der Anspruch auf Beratung und Begleitung steht der versicherten Person und ihrem Arbeitgeber zu, und er bleibt nach Abschluss der letzten Massnahme noch längstens drei Jahre bestehen.
Diese Punkte gehören in das Gespräch mit der Personalabteilung, und zwar bevor über eine Kündigung gesprochen wird. Die Fachperson Ihrer IV-Stelle kann daran teilnehmen.
Wenn Sie schon eine Rente beziehen
Eine laufende IV-Rente schliesst die Rückkehr in den Beruf nicht aus. Rentenbeziehende haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, wenn die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen dafür geeignet sind. Für diesen Weg gilt die Jahresgrenze von oben nicht: Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
Das Geld läuft dabei weiter. Während solcher Massnahmen wird Ihnen die Rente anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet. Entsteht durch die Massnahme ein Erwerbsausfall oder verlieren Sie das Taggeld einer anderen Versicherung, kommt zusätzlich zur Rente ein Taggeld dazu.
Das Netz, wenn es wieder schiefgeht
Die grösste Angst beim Wiedereinstieg ist selten die Arbeit selbst, sondern die Frage, was passiert, wenn es nicht hält. Auch dafür steht etwas im Gesetz, und es wird fast nie erwähnt.
Wer nach einer Wiedereingliederung erneut ausfällt, hat Anspruch auf eine Übergangsleistung. Drei Bedingungen müssen zusammenkommen: Sie werden im Laufe der drei Jahre nach der Herabsetzung oder Aufhebung Ihrer Rente zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig, die Arbeitsunfähigkeit hat mindestens 30 Tage gedauert und dauert an, und Sie haben vorher an Wiedereingliederungsmassnahmen teilgenommen oder die Rente wurde herabgesetzt beziehungsweise aufgehoben, weil Sie wieder gearbeitet oder Ihr Pensum erhöht haben.
Die Höhe entspricht dem, was Ihnen ohne die Herabsetzung oder Aufhebung zustünde. Sie müssen also nicht erneut ein Wartejahr durchlaufen, um wieder Geld zu sehen. Gleichzeitig mit der Übergangsleistung prüft die IV-Stelle Ihren Invaliditätsgrad neu.
Das ist der Grund, warum ein Wiedereinstiegsversuch die bestehende Rente nicht leichtfertig aufs Spiel setzt. Wer davor zurückschreckt, sollte diese Regelung kennen, bevor er sich entscheidet.
Grenzen und Stolpersteine
- Meldung ist nicht Anmeldung. Die Früherfassung öffnet die Tür zur Eingliederung, sie ersetzt aber die Anmeldung zum Leistungsbezug nicht. Für die Rente zählt der Zeitpunkt der Anmeldung, und die Rente beginnt frühestens sechs Monate danach.
- Sperrfrist und Eingliederung laufen nicht im gleichen Takt. Eine Massnahme darf ein Jahr dauern, der Kündigungsschutz endet je nach Dienstjahr nach 30, 90 oder 180 Tagen. Sprechen Sie früh mit dem Arbeitgeber, statt auf einen Entscheid zu warten.
- Der Arbeitsversuch ist kein Stellenangebot. Er klärt Ihre Leistungsfähigkeit ab. Ob daraus ein Vertrag wird, ist eine getrennte Frage.
- Kanton ist nicht gleich Kanton. Zuständig ist die IV-Stelle Ihres Wohnkantons. Abläufe, Wartezeiten und Ansprechpersonen unterscheiden sich; das Gesetz ist überall dasselbe.
- Holen Sie sich Begleitung. Procap und Inclusion Handicap beraten zum IV-Verfahren, und bei einem Vorbescheid zählt jeder Tag. Anlaufstellen sammelt der Bereich Bürokratie und Sozialleistungen.