Was die Krankenkasse zahlt, und warum das wenig ist
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt 50 Prozent der Kosten medizinisch indizierter Krankentransporte zu einem zugelassenen und für die Behandlung geeigneten Leistungserbringer. Zwei Einschränkungen begrenzen das erheblich:
- Der Beitrag gilt nur, wenn Ihr Gesundheitszustand den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt.
- Übernommen werden höchstens 500 Franken pro Kalenderjahr. Bei zwei Therapieterminen pro Woche ist dieser Betrag schnell erreicht.
Für Rettungen in der Schweiz gilt eine eigene, höhere Grenze: ebenfalls 50 Prozent, aber bis 5000 Franken im Kalenderjahr. Das betrifft den Notfall am Anfang, nicht die Fahrten danach.
Auch auf diesen Anteil kommen Franchise und Selbstbehalt, wie bei jeder Leistung der Grundversicherung. Ob Ihre Zusatzversicherung mehr übernimmt, steht in deren Versicherungsbedingungen; fragen Sie danach.
Taxi und Rotkreuz-Fahrdienst: mit Arztzeugnis zählt es
Ein „Krankentransport" muss nicht im Krankenwagen stattfinden. Das Bundesgericht hat am 8. April 2025 bestätigt: Die Leistungspflicht ist nicht auf speziell ausgerüstete Fahrzeuge beschränkt. Massgeblich ist, dass Sie aus medizinischen Gründen, die eine Ärztin oder ein Arzt bescheinigt, weder öffentliche Verkehrsmittel noch ein eigenes Fahrzeug benutzen können. Ist dann ein Taxi eine angemessene Lösung, besteht innerhalb der Grenzen oben Anspruch auf die Erstattung. Im entschiedenen Fall ging es um Fahrten des Rotkreuz-Fahrdienstes.
Lassen Sie sich deshalb von Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt schriftlich bestätigen, warum Sie nicht selbst oder mit dem öffentlichen Verkehr fahren können, und reichen Sie die Rechnungen mit dieser Bescheinigung bei der Krankenkasse ein. Eine Liste von Diagnosen allein reicht nach dem Urteil nicht immer; entscheidend ist, wie der Zustand die Fahrt unmöglich macht.
Während einer Eingliederungsmassnahme zahlt die IV
Solange Sie in einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung sind, gilt eine andere Regel, und sie ist deutlich besser: Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland werden vergütet.
Das ist kein Beitrag an die Kosten, sondern eine Vergütung der notwendigen Reisekosten. Wenn also die berufliche Eingliederung, eine Abklärung oder eine von der IV zugesprochene Massnahme läuft, gehören die Fahrten dorthin zur Massnahme. Für die Physio-, Ergo- und Sprachtherapie nach einem Hirnschlag ist bei Erwachsenen in aller Regel die Krankenkasse zuständig, nicht die IV, und Eingliederungsmassnahmen gibt es nur bis zum Rentenalter. Fragen Sie bei Ihrer IV-Stelle nach, welche Fahrten unter die laufende Verfügung fallen, bevor Sie die Kosten selbst tragen.
Mit Ergänzungsleistungen: Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
Wer Ergänzungsleistungen bezieht, hat einen weiteren Weg. Er steht auch offen, wenn Sie nur wegen dieser Kosten über Ihren Einnahmen liegen und sonst keine jährliche Ergänzungsleistung bekommen. Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern die ausgewiesenen Kosten unter anderem für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle. In derselben Aufzählung stehen auch Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen.
Die Frist, an der es scheitert
Krankheits- und Behinderungskosten werden nur vergütet, wenn Sie die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend machen. Sammeln Sie die Belege für jede Fahrt und reichen Sie sie ein, statt zu warten, bis sich etwas angesammelt hat.
Wie viel insgesamt vergütet wird, legen die Kantone fest; sie dürfen dabei gesetzliche Mindestbeträge nicht unterschreiten. Vergütet wird nur, was nicht schon eine Versicherung zahlt, und nur für das Jahr, in dem die Fahrt stattfand. Auch Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse übernimmt die EL, bis 1.000 Franken im Jahr. Zuständig ist die EL-Stelle, in der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse; in Basel-Stadt, Genf und Zürich gelten eigene Stellen.
Freiwillige Fahrdienste
Für regelmässige Wege gibt es den Rotkreuz-Fahrdienst. Wer sich nicht gut bewegen kann, kein Auto hat und zu einem medizinischen Termin muss, kann von einer freiwilligen Begleitperson des SRK gefahren werden. Der Fahrdienst ist kostenpflichtig; wie viel er kostet, erfahren Sie beim Kantonalverband, bei dem Sie die Fahrt auch reservieren. Mit Arztzeugnis beteiligt sich die Krankenkasse daran, siehe oben.
Das Angebot ist regional organisiert, die zuständige Stelle finden Sie über Ihren Rotkreuz-Kantonalverband. Weitere Anlaufstellen für den Alltag stehen unter Alltag und Selbstständigkeit.
So gehen Sie vor
- Klären Sie zuerst, ob gerade eine IV-Eingliederungsmassnahme läuft. Dann sind die Fahrten dorthin Teil der Massnahme.
- Wenn Sie Ergänzungsleistungen beziehen: Belege sammeln und innert 15 Monaten einreichen.
- Lassen Sie sich von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigen, warum Sie nicht mit dem öffentlichen Verkehr fahren können, und reichen Sie die Rechnungen damit bei der Krankenkasse ein.
- Fragen Sie Ihre Krankenkasse auch nach der Zusatzversicherung.
- Für die regelmässigen Wege: Rotkreuz-Fahrdienst im eigenen Kanton anfragen.
Ob Sie nach dem Hirnschlag wieder selbst fahren dürfen, ist eine andere Frage. Sie steht unter Autofahren nach dem Hirnschlag.
