Was Ergänzungsleistungen sind

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV zahlt der Kanton. Sie bestehen aus zwei Teilen:

  • Jährliche EL: Sie decken die Lücke zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen und werden monatlich ausbezahlt.
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten: Kosten, die keine Versicherung übernimmt, erstattet die EL zusätzlich zurück.

Wer Anspruch hat

Anspruch haben Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der AHV oder eine Rente oder Hilflosenentschädigung der IV beziehen, oder die seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen ein Taggeld der IV erhalten. Für Ausländerinnen und Ausländer gelten zusätzlich Karenzfristen. Wie die IV-Rente und die Hilflosenentschädigung nach einem Hirnschlag zustande kommen, steht unter Hilflosenentschädigung nach dem Hirnschlag und in der Bürokratie-Timeline für die Schweiz.

Dazu kommt eine Vermögensschwelle: Das Reinvermögen darf bei Alleinstehenden 100 000 Franken und bei Ehepaaren 200 000 Franken nicht übersteigen. Ein Haus oder eine Wohnung, die Sie selbst bewohnen, gehört für diese Schwelle nicht zum Vermögen.

Wie gerechnet wird

Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

  • Ausgaben, wenn Sie zu Hause leben: ein fester Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, die Miete samt Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag je Region und die Prämie der Krankenkasse bis zur Durchschnittsprämie. Ist eine rollstuhlgängige Wohnung nötig, steigt der anerkannte Höchstbetrag für die Miete.
  • Einnahmen: Renten der AHV, der IV und der Pensionskasse, Taggelder, Vermögenserträge und ein Teil des Vermögens über einem Freibetrag von 30 000 Franken (Ehepaare 50 000 Franken). Bei einer IV-Rente wird ein Fünfzehntel davon angerechnet, bei einer Altersrente ein Zehntel.
  • Das eigene Haus: Beim Vermögen zählt nur der Wert über 112 500 Franken. Bezieht die Person, die darin wohnt, eine Hilflosenentschädigung, liegt diese Grenze bei 300 000 Franken.

Wie viel es in Ihrem Fall ist, rechnet der EL-Rechner der AHV/IV unverbindlich aus. Er gilt für Menschen, die zu Hause wohnen. Wer im Heim lebt, für den rechnet die EL anders, das steht unter Pflegeheim: Kosten und wer zahlt.

Pflege, Hilfsmittel und Fahrten zu Hause

Neben der jährlichen EL vergütet der Kanton Kosten, die im laufenden Jahr entstanden sind und von keiner Versicherung gedeckt werden, unter anderem für:

  • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
  • vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital bis zu drei Monaten
  • Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
  • Hilfsmittel
  • Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse
  • zahnärztliche Behandlung, Diät sowie ärztlich verordnete Bade- und Erholungskuren

Welche Kosten im Einzelnen vergütet werden, legt der Kanton fest. Er darf Höchstbeträge setzen, für Alleinstehende zu Hause aber nicht unter 25 000 Franken im Jahr. Wer zu Hause lebt und eine Hilflosenentschädigung der IV wegen schwerer Hilflosigkeit bezieht, hat einen höheren Mindestbetrag von 90 000 Franken, soweit Pflege und Betreuung nicht schon durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag gedeckt sind.

Auch wer wegen zu hoher Einnahmen keine jährliche EL bekommt, kann diese Kosten vergütet erhalten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. Mehr zu den Fahrten steht unter Fahrtkosten zur Therapie, mehr zu den Hilfsmitteln unter Hilfsmittel: IV oder AHV?.

Achtung: Rechnungen innert 15 Monaten einreichen

Die Rückvergütung von Krankheits- und Behinderungskosten können Sie innert 15 Monaten seit der Rechnungsstellung beantragen. Vergütet wird nur für das Jahr, in dem die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat.

Anmeldung und Fristen

Angemeldet wird bei der EL-Stelle Ihres Wohnkantons, in der Regel der kantonalen Ausgleichskasse. In Basel-Stadt, Genf und Zürich gelten eigene Stellen. Beim Ausfüllen hilft die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnorts. Einreichen dürfen Sie selbst, Ihre Vertretung oder eine nahe verwandte Person.

Der Anspruch besteht grundsätzlich ab dem Monat, in dem die Anmeldung eingereicht wird. Rückwirkend gilt er unter gewissen Voraussetzungen, wenn in den sechs Monaten vor dem Antrag ein Rentenentscheid eröffnet wurde, und beim Eintritt in ein Heim oder Spital, wenn die Anmeldung innert sechs Monaten danach eingeht. Melden Sie sich deshalb an, sobald die Rente oder die Hilflosenentschädigung entschieden ist.

Jede Änderung der persönlichen Verhältnisse und jede grössere Änderung der finanziellen Lage müssen Sie der EL-Stelle sofort melden, zum Beispiel einen Spital- oder Heimeintritt, eine Erbschaft oder eine neue Rente der Pensionskasse.

Rückzahlung aus dem Nachlass

Rechtmässig bezogene EL müssen nach dem Tod aus dem Nachlass zurückgezahlt werden, aber nur aus dem Teil, der 40 000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren erst aus dem Nachlass der zweitverstorbenen Person.

Kostenlos zu den Sozialversicherungen berät die Sozialberatung von Pro Infirmis. Was Ihnen nach dem Hirnschlag sonst noch zusteht, ordnet der Überblick Finanzielle Hilfe nach dem Schlaganfall in der Schweiz.