IV oder AHV: das Alter entscheidet
Es gibt zwei Systeme, und sie sind unterschiedlich grosszügig.
- Vor dem AHV-Alter zahlt die Invalidenversicherung. Sie gibt Hilfsmittel im Rahmen einer Liste des Bundesrates ab, teils zu Eigentum, teils leihweise.
- Ab dem Bezug der Altersrente leistet die AHV für neue Hilfsmittel nur Kostenbeiträge, und zwar an eine engere, abschliessende Liste. Der Anspruch beginnt frühestens mit dem Monat, ab dem Sie eine ganze Altersrente beziehen, also auch schon beim Vorbezug, spätestens mit dem Referenzalter.
Für Schlaganfall-Betroffene ist das die erste Frage und keine Randnotiz, weil der Altersschnitt genau an dieser Grenze liegt. Wer kurz davor steht, sollte den Bedarf nicht aufschieben.
Was Sie von der IV schon haben, behalten Sie. Wer bis zum Beginn der Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen der IV erhalten hat, behält den Anspruch darauf in Art und Umfang, solange die Voraussetzungen weiter erfüllt sind. Das gilt laut Merkblatt der AHV/IV auch beim Vorbezug der AHV-Rente. Wer kurz vor dem Rentenalter steht, sollte einen absehbaren Bedarf deshalb noch bei der IV anmelden.
Was die AHV zahlt
Die Liste der AHV legt für jedes Hilfsmittel Art und Umfang abschliessend fest. Wo sie nichts anderes bestimmt, zahlt die AHV 75 Prozent des Nettopreises.
- Rollstuhl ohne Motor: 900 Franken, höchstens alle fünf Jahre, wenn er voraussichtlich dauernd und ständig gebraucht wird. Bei invaliditätsbedingt nötiger Spezialversorgung sind es 1840 Franken, mit Antidekubituskissen 2200 Franken.
- Was nicht auf der Liste steht, zahlt die AHV nicht. Prüfen Sie deshalb vor dem Kauf, ob das Gerät dort aufgeführt ist.
Anmeldung im AHV-Alter: mit dem Formular „Anmeldung Hilfsmittel der AHV“ bei der Ausgleichskasse, die Ihre Altersrente auszahlt; laut Merkblatt nimmt auch die IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons die Anmeldung an. Den Anspruch prüft die IV-Stelle.
Haben Sie keinen Anspruch, gibt Pro Senectute laut Merkblatt teils Hilfsmittel leihweise ab. Darauf besteht aber kein Rechtsanspruch.
Zwei Türen in die IV-Liste
Das Gesetz kennt zwei Wege zum selben Hilfsmittel, und für viele Betroffene ist nur der zweite offen.
Die erste Tür ist die Arbeit. Anspruch besteht auf Hilfsmittel, die Sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich brauchen, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für Schulung und Ausbildung oder zur funktionellen Angewöhnung.
Die zweite Tür ist der Alltag, und sie ist die wichtigere. Wer wegen der Invalidität kostspielige Geräte braucht für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge, hat darauf Anspruch ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit.
Diese drei Begriffe decken nach einem Schlaganfall fast alles ab: Fortbewegung meint Rollstuhl und Gehhilfen, Kontakt mit der Umwelt meint Kommunikationshilfen bei Aphasie oder Dysarthrie, Selbstsorge meint Hilfen beim Anziehen, Waschen und Essen.
Welche Arten es dafür gibt und wann sie in Frage kommen: Hilfsmittel für den Alltag.
Wer also nicht mehr arbeitet, ist damit nicht draussen. Das ist der Satz, den man kennen muss, wenn eine IV-Stelle die Frage zuerst über die Erwerbsfähigkeit aufzieht.
Rollstuhl, Rollator, Treppenlift: was die IV abgibt
Eine Auswahl aus der Liste der IV, die nach einem Schlaganfall häufig gebraucht wird:
- Rollstühle ohne Motor und Rollatoren: Die Abgabe erfolgt leihweise.
- Elektrorollstühle, wenn Sie einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen können und sich nur mit Motor selbstständig fortbewegen: ebenfalls leihweise.
- Kommunikationsgeräte für schwer sprech- und schreibbehinderte Menschen, die für den täglichen Kontakt mit der Umwelt darauf angewiesen sind und sie bedienen können.
- Elektrobetten für die Wohnung, wenn Sie darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Dauernd Bettlägerige sind ausgeschlossen.
- Treppenlifte, Hebebühnen, Rampen und bauliche Anpassungen, wenn Sie ohne sie Ihre Wohnung nicht verlassen können. Bei Aufenthalt im Heim besteht kein Anspruch.
Zahlt die Krankenkasse?
Die Grundversicherung zahlt Hilfsmittel nur nach der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) des Bundes. Zwei Sätze daraus sind für Schlaganfall-Betroffene wichtig:
- Gehhilfen für den Alltag ausserhalb der Heilungs- und Erholungsphase übernimmt laut MiGeL insbesondere die IV, nach deren Voraussetzungen.
- Die Krankenkasse ergänzt die AHV nicht. Den Anteil, den die AHV an einem Hilfsmittel nicht vergütet, übernimmt die Grundversicherung nicht.
Wie Sie das Hilfsmittel bekommen
Die Anmeldung läuft über die IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons, mit dem Formular für die Anmeldung von Erwachsenen für Hilfsmittel. Die IV-Stelle prüft dann, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht.
Bei der Abgabe gilt eine Reihenfolge, die den Ablauf erklärt: Wenn möglich beschafft die IV das Hilfsmittel aus ihren Depots. Andernfalls kann sie den Kauf eines neuen bewilligen. Kostspielige Hilfsmittel gibt sie in der Regel leihweise ab. Dass Sie ein gebrauchtes Gerät bekommen, ist also kein Versehen, sondern der vorgesehene Weg.
Zwei Einschränkungen stehen im Gesetz und sorgen regelmässig für Enttäuschung:
- Abgegeben wird in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Die Komfortvariante zahlt die IV nicht.
- Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die Sie auch ohne Invalidität anschaffen müssten, beteiligen Sie sich an den Kosten.
Hilfsmittel anmelden (vor dem AHV-Alter)(öffnet die Seite der zuständigen Stelle in einem neuen Fenster)Seite der zuständigen Stelle: kantonale IV-Stelle (Formular des Bundes, AHV/IV)
Hilfsmittel anmelden (im AHV-Alter)(öffnet die Seite der zuständigen Stelle in einem neuen Fenster)Seite der zuständigen Stelle: Ausgleichskasse (Formular des Bundes, AHV/IV)
Sie dürfen ein anderes wählen
Das ist die Regel, die am wenigsten bekannt ist und am meisten Spielraum gibt. Sie heisst Austauschbefugnis: Haben Sie Anspruch auf ein Hilfsmittel aus der Liste des Bundesrates, können Sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt.
Die Versicherung zahlt dann höchstens den Betrag, den sie für das Listen-Hilfsmittel aufgewendet hätte. Die Differenz tragen Sie. Sie sind also nicht auf genau das Modell festgelegt, das die Liste vorsieht, solange die Funktion dieselbe ist.
Eine Einschränkung: Werden Hilfsmittel über ein Vergabeverfahren beschafft, kann der Bundesrat die Austauschbefugnis auf die Angebote der Anbieter begrenzen.
Schon selbst gekauft, oder brauchen Sie eher eine Person?
Auch dafür steht etwas im Gesetz, und beides wird selten genutzt.
Selbst angeschafft: Kaufen Sie ein Hilfsmittel aus der Liste selbst, haben Sie Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung entstanden wären. Bei kostspieligen Geräten, die auch andere Versicherte nutzen könnten, zahlt die IV stattdessen jährliche Amortisationsbeiträge. Melden Sie sich trotzdem möglichst vor dem Kauf, damit die IV-Stelle den Anspruch prüfen kann.
Dienstleistung statt Gerät: Beiträge für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels gibt es nur für drei Zwecke: den Arbeitsweg, die Ausübung des Berufs oder den Erwerb besonderer Fähigkeiten, die den Kontakt mit der Umwelt erhalten. Die jährliche Vergütung darf das eigene Erwerbseinkommen nicht übersteigen. Für Betroffene ohne Erwerbstätigkeit kommt das deshalb selten in Frage.
Grenzen und Stolpersteine
- Alles hängt an der Liste des Bundesrates. Was dort nicht steht, gibt die IV nicht ab. Die Austauschbefugnis hilft bei der Auswahl innerhalb einer Funktion, sie erweitert die Liste nicht.
- Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen übernimmt die IV nur, wenn sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
- Melden Sie sich früh. Die Hilfsmittel-Anmeldung ist ein eigener Antrag, sie passiert nicht automatisch mit der IV-Anmeldung. Wie die läuft, steht im Artikel Zurück in den Beruf.
- Deckt die IV oder AHV etwas nicht, prüfen Sie die Ergänzungsleistungen. Wer EL bezieht, kann sich Kosten für Hilfsmittel zusätzlich vergüten lassen, wenn keine Versicherung sie deckt; die Einzelheiten regeln die Kantone. Den Antrag stellen Sie innert 15 Monaten seit der Rechnung.
- Ohne Anspruch auf IV-Hilfsmittel können Sie sich vor dem AHV-Alter an Pro Infirmis wenden. Sie kann Hilfsmittel leihweise abgeben oder Beiträge leisten, ohne Rechtsanspruch.
- Unabhängig beraten lässt Sie die SAHB, eine unabhängige Beratungsstelle für Hilfsmittel in der Schweiz. In ihrer Ausstellung können Sie Hilfsmittel ausprobieren; die Beratung dort ist laut SAHB kostenlos.
- Lassen Sie sich beraten. Anlaufstellen für Hilfsmittel und Wohnen in der Schweiz sammelt der Bereich Alltag und Selbstständigkeit.
