IV oder AHV: das Alter entscheidet
Es gibt zwei Systeme, und sie sind unterschiedlich grosszügig.
- Vor dem AHV-Alter zahlt die Invalidenversicherung. Sie gibt Hilfsmittel im Rahmen einer Liste des Bundesrates ab, teils zu Eigentum, teils leihweise.
- Ab dem AHV-Alter leistet die AHV nur noch Kostenbeiträge, und zwar an eine engere Reihe von Hilfsmitteln. Zuständig sind dann die Ausgleichskassen und Pro Senectute.
Für Schlaganfall-Betroffene ist das die erste Frage und keine Randnotiz, weil der Altersschnitt genau an dieser Grenze liegt. Wer kurz davor steht, sollte den Bedarf nicht aufschieben.
Zum Übertritt selbst macht dieser Artikel bewusst keine Zusage. Ob und wie ein von der IV abgegebenes Hilfsmittel im AHV-Alter weiterläuft, liess sich hier nicht aus einer Primärquelle belegen. Fragen Sie das bei Ihrer IV-Stelle nach, bevor Sie das Rentenalter erreichen.
Zwei Türen in die IV-Liste
Das Gesetz kennt zwei Wege zum selben Hilfsmittel, und für viele Betroffene ist nur der zweite offen.
Die erste Tür ist die Arbeit. Anspruch besteht auf Hilfsmittel, die Sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich brauchen, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für Schulung und Ausbildung oder zur funktionellen Angewöhnung.
Die zweite Tür ist der Alltag, und sie ist die wichtigere. Wer wegen der Invalidität kostspielige Geräte braucht für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge, hat darauf Anspruch ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit.
Diese drei Begriffe decken nach einem Schlaganfall fast alles ab: Fortbewegung meint Rollstuhl und Gehhilfen, Kontakt mit der Umwelt meint Kommunikationshilfen bei Aphasie oder Dysarthrie, Selbstsorge meint Hilfen beim Anziehen, Waschen und Essen.
Wer also nicht mehr arbeitet, ist damit nicht draussen. Das ist der Satz, den man kennen muss, wenn eine IV-Stelle die Frage zuerst über die Erwerbsfähigkeit aufzieht.
Wie Sie das Hilfsmittel bekommen
Die Anmeldung läuft über die IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons, mit dem Formular für die Anmeldung von Erwachsenen für Hilfsmittel. Die IV-Stelle prüft dann, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht.
Bei der Abgabe gilt eine Reihenfolge, die den Ablauf erklärt: Wenn möglich beschafft die IV das Hilfsmittel aus ihren Depots. Andernfalls kann sie den Kauf eines neuen bewilligen. Kostspielige Hilfsmittel gibt sie in der Regel leihweise ab. Dass Sie ein gebrauchtes Gerät bekommen, ist also kein Versehen, sondern der vorgesehene Weg.
Zwei Einschränkungen stehen im Gesetz und sorgen regelmässig für Enttäuschung:
- Abgegeben wird in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Die Komfortvariante zahlt die IV nicht.
- Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die Sie auch ohne Invalidität anschaffen müssten, beteiligen Sie sich an den Kosten.
Sie dürfen ein anderes wählen
Das ist die Regel, die am wenigsten bekannt ist und am meisten Spielraum gibt. Sie heisst Austauschbefugnis: Haben Sie Anspruch auf ein Hilfsmittel aus der Liste des Bundesrates, können Sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt.
Die Versicherung zahlt dann höchstens den Betrag, den sie für das Listen-Hilfsmittel aufgewendet hätte. Die Differenz tragen Sie. Sie sind also nicht auf genau das Modell festgelegt, das die Liste vorsieht, solange die Funktion dieselbe ist.
Eine Einschränkung: Werden Hilfsmittel über ein Vergabeverfahren beschafft, kann der Bundesrat die Austauschbefugnis auf die Angebote der Anbieter begrenzen.
Schon selbst gekauft, oder brauchen Sie eher eine Person?
Auch dafür steht etwas im Gesetz, und beides wird selten genutzt.
Selbst angeschafft: Wer ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch hat, auf eigene Kosten kauft, dem kann die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren. Das ist eine Kann-Bestimmung, kein Anspruch, aber es ist einen Antrag wert.
Dienstleistung statt Gerät: Braucht jemand anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren. Nach einem Schlaganfall ist das oft die realistischere Lösung, etwa wenn eine Vorlesehilfe mehr bringt als ein Gerät.
Grenzen und Stolpersteine
- Alles hängt an der Liste des Bundesrates. Was dort nicht steht, gibt die IV nicht ab. Die Austauschbefugnis hilft bei der Auswahl innerhalb einer Funktion, sie erweitert die Liste nicht.
- Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen übernimmt die IV nur, wenn sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
- Melden Sie sich früh. Die Hilfsmittel-Anmeldung ist ein eigener Antrag, sie passiert nicht automatisch mit der IV-Anmeldung. Wie die läuft, steht im Artikel Zurück in den Beruf.
- Deckt die IV etwas nicht, prüfen Sie die Ergänzungsleistungen. Wer EL bezieht, bekommt Hilfsmittelkosten unter Umständen zusätzlich vergütet, wenn keine andere Versicherung sie deckt.
- Lassen Sie sich beraten. Anlaufstellen für Hilfsmittel und Wohnen in der Schweiz sammelt der Bereich Alltag und Selbstständigkeit.