Wer zahlt was im Alters- und Pflegeheim?

Das Heim verrechnet für jeden Tag eine Tagestaxe. Sie besteht aus zwei Teilen, die verschieden bezahlt werden:

Wer welchen Teil der Heimkosten trägt
TeilWer zahlt
PflegeKrankenkasse mit einem festen Beitrag je Pflegestufe, Sie höchstens 20 Prozent des höchsten Beitrags, den Rest je nach Kanton der Kanton oder die Wohngemeinde.
Alles andereSie selbst aus Rente, Pensionskasse und Vermögen. Reicht das nicht, die Ergänzungsleistungen.

Wie hoch die Taxe eines bestimmten Heims ist, erfahren Sie direkt dort. Sie unterscheidet sich je nach Kanton und Heim stark.

Pflegefinanzierung: was Krankenkasse, Kanton und Sie an die Pflege zahlen

Die Krankenkasse zahlt im Pflegeheim einen Beitrag pro Tag, der vom Pflegebedarf abhängt. Er steigt in Stufen von 20 Minuten: von 9.60 Franken pro Tag bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten bis 115.20 Franken pro Tag bei mehr als 220 Minuten.

Von den Pflegekosten, die danach noch offen sind, darf das Heim Ihnen höchstens 20 Prozent des höchsten Beitrags verrechnen. Das sind nach Angaben des Bundesamts für Gesundheit höchstens rund 23 Franken pro Tag. Was dann noch fehlt, ist die Restfinanzierung. Zuständig ist der Kanton, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben; wer sie bezahlt, regelt jeder Kanton selbst. Nach Angaben des Bundesamts für Gesundheit übernimmt sie die Gemeinde oder der Kanton. Der Eintritt ins Heim macht keinen anderen Kanton zuständig. Findet Ihr Wohnkanton beim Heimeintritt keinen Platz in der Nähe, zahlt er die Restfinanzierung auch für ein Heim in einem anderen Kanton, und zwar ohne zeitliche Grenze.

Wenn das Geld nicht reicht: Ergänzungsleistungen

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo Renten und Einkommen die Lebenskosten nicht decken. Darauf besteht ein rechtlicher Anspruch. Anspruch haben Sie, wenn Sie eine Rente der AHV oder der IV oder eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, in der Schweiz wohnen und Ihr Vermögen 100 000 Franken nicht übersteigt (Ehepaare 200 000 Franken). Ein Haus oder eine Wohnung, die Sie oder Ihr Ehepartner selbst bewohnen, zählt bei dieser Grenze nicht mit.

Wer im Heim lebt, für den rechnet die EL-Stelle anders als für jemanden zu Hause:

  • Als Ausgaben zählen die Tagestaxe und ein Betrag für persönliche Auslagen wie Kleider, Körperpflege und Zeitungen. Die anrechenbare Tagestaxe darf der Kanton begrenzen, den Betrag für persönliche Auslagen legt er selbst fest. Er muss aber dafür sorgen, dass der Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel nicht von der Sozialhilfe abhängig macht.
  • Als Einnahmen zählen die Renten der AHV, der IV und der Pensionskasse und ein Teil des Vermögens, das über einem Freibetrag von 30 000 Franken (Ehepaare 50 000 Franken) liegt: bei einer Altersrente ein Zehntel pro Jahr, bei einer IV-Rente ein Fünfzehntel. Im Heim darf der Kanton diesen Teil auf bis zu einen Fünftel pro Jahr erhöhen.

Die EL deckt den Unterschied zwischen beiden. Nach dem Tod der Person müssen die EL aus dem Nachlass zurückgezahlt werden, aber nur aus dem Teil, der 40 000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht diese Pflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen; der Ehepartner zu Hause muss also nichts zurückzahlen.

Achtung: Melden Sie sich innert sechs Monaten nach dem Heimeintritt an

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht grundsätzlich erst ab dem Monat, in dem die Anmeldung eingereicht wird. Geht die Anmeldung innert sechs Monaten nach dem Heimeintritt ein, zahlt die EL ab dem Monat des Eintritts. Danach gehen die Monate vor der Anmeldung verloren. Die Anmeldung dürfen auch Ihre Vertretung oder eine nahe verwandte Person einreichen. Über die EL im Heim informiert Sie die Heimleitung.

Auch wer zu Hause lebt, kann EL-Anspruch haben, wenn Pflege und Betreuung teuer werden. Ein vorübergehender Heimaufenthalt von höchstens drei Monaten gilt dabei als Krankheitskosten. Dauert er länger, berechnet die EL-Stelle die Leistung rückwirkend ab dem Heimeintritt wie für eine Person im Heim.

Haus, Vermögen und Ehepartner

Muss ein Ehepartner ins Heim und der andere bleibt zu Hause, berechnet die EL-Stelle die Leistung für jeden Ehegatten getrennt. Einnahmen und Vermögen werden dabei in der Regel je zur Hälfte geteilt. Für das eigene Haus gelten zwei Schutzregeln:

  • Wohnt ein Ehegatte im eigenen Haus, während der andere im Heim lebt, zählt beim Vermögen nur der Wert, der 300 000 Franken übersteigt. Sonst liegt diese Grenze bei 112 500 Franken.
  • Das Vermögen wird dann zu drei Vierteln dem Ehegatten im Heim und zu einem Viertel dem Ehegatten zu Hause zugerechnet.

Dieselbe Grenze von 300 000 Franken gilt, wenn die Person, die im eigenen Haus wohnt, eine Hilflosenentschädigung bezieht.

Haus an die Kinder überschreiben?

Viele fragen sich, ob sie das Haus oder Erspartes rechtzeitig den Kindern geben sollten. Bei den Ergänzungsleistungen bringt das in der Regel nichts: Vermögen, auf das jemand ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, wird so angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Eine Schenkung oder ein Verkauf weit unter dem Wert zählt also weiter mit.

Als Verzicht gilt auch, wer ohne wichtigen Grund mehr als 10 Prozent seines Vermögens pro Jahr verbraucht, bei einem Vermögen bis 100 000 Franken mehr als 10 000 Franken pro Jahr. Bei Altersrentnern gilt das auch für die zehn Jahre vor Beginn der Rente. Lassen Sie sich vor einer Übertragung deshalb beraten, etwa bei der EL-Stelle Ihres Wohnkantons.

Hilflosenentschädigung im Heim

Die Hilflosenentschädigung wird im Heim weiter gezahlt, aber gekürzt:

  • Die Hilflosenentschädigung der IV beträgt im Heim einen Viertel des Betrags, der zu Hause gezahlt würde.
  • Bei der Hilflosenentschädigung der AHV entfällt im Heim der Anspruch für leichte Hilflosigkeit. Mittlere und schwere Hilflosigkeit werden weiter entschädigt.

Verwandtenunterstützung: Müssen die Kinder zahlen?

Für die Ergänzungsleistungen nicht: Unterstützung durch Verwandte wird dort nicht als Einnahme angerechnet.

Davon getrennt kennt das Zivilgesetzbuch die Verwandtenunterstützung. Wer in günstigen Verhältnissen lebt, muss Eltern und Kinder unterstützen, die ohne diese Hilfe in Not geraten würden. Herangezogen wird in der Reihenfolge der Erbberechtigung und nur so weit, wie es den Verhältnissen der Pflichtigen angemessen ist. Wäre das wegen besonderer Umstände unbillig, kann das Gericht die Pflicht ermässigen oder aufheben.

Direkt nach dem Spital: Akut- und Übergangspflege

Nicht jeder Heimaufenthalt nach einem Hirnschlag ist endgültig. Ist nach dem Spital noch Pflege nötig, können ein Arzt oder eine Ärztin und eine Pflegefachperson im Spital gemeinsam Akut- und Übergangspflege anordnen. Sie wird während längstens zwei Wochen von der Krankenkasse und vom Wohnkanton bezahlt, nach denselben Regeln wie der Spitalaufenthalt. Sprechen Sie den Sozialdienst schon vor der Entlassung darauf an. Wie es danach mit der Reha weitergeht, steht unter Reha nach dem Hirnschlag.

So gehen Sie vor

  1. Fragen Sie im Heim nach der Tagestaxe und lassen Sie sich zeigen, welcher Teil davon Pflege ist und welcher nicht.
  2. Melden Sie sich gleich beim Heimeintritt für Ergänzungsleistungen an, spätestens innert sechs Monaten. Zuständig ist die EL-Stelle Ihres Wohnkantons, in der Regel die kantonale Ausgleichskasse; in Basel-Stadt, Genf und Zürich gelten eigene Stellen.
  3. Prüfen Sie, ob eine Hilflosenentschädigung besteht oder beantragt werden sollte. Sie läuft über die IV-Stelle.
  4. Melden Sie der EL-Stelle jeden Ein- und Austritt bei Spital und Heim sofort.

Kostenlos zu den Sozialversicherungen berät die Sozialberatung von Pro Infirmis. Für Menschen im AHV-Alter bietet auch Pro Senectute kostenlose Beratung an. Was Ihnen nach dem Hirnschlag sonst noch zusteht, ordnet der Überblick Finanzielle Hilfe nach dem Schlaganfall in der Schweiz.