Direkt nach dem Schlaganfall

In der akuten Phase und in der ersten Zeit danach ist Autofahren in aller Regel kein Thema, und das hat einen einfachen Grund: Nach einem Schlaganfall können genau die Fähigkeiten betroffen sein, auf die es beim Fahren ankommt. Das Gesetz nennt sie in zwei getrennten Ziffern der Verkehrszulassungsverordnung.

Ziffer 6, neurologische Folgen: keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des Nervensystems mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeugs, keine Bewusstseinsstörungen, keine Gleichgewichtsstörungen.

Ziffer 5, Hirnleistung: keine organisch bedingten Störungen mit bedeutsamer Beeinträchtigung von Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen oder Reaktionsvermögen.

Der zweite Punkt ist der, der überrascht. Viele denken beim Autofahren an die Halbseitenlähmung oder den Gesichtsfeldausfall, also an das, was man sieht. Die Verordnung fragt ausdrücklich auch nach Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denk- und Reaktionsvermögen. Das sind Folgen, die von aussen niemand bemerkt und die Betroffene selbst oft unterschätzen.

Wie lange nach dem Schlaganfall nicht fahren?

Eine feste Zahl gibt es in der Schweiz nicht. Weder das Strassenverkehrsgesetz noch die Verkehrszulassungsverordnung nennen eine Sperrfrist in Wochen oder Monaten. Monatsangaben, die Sie im Internet finden, stehen nicht im Schweizer Gesetz.

Massgeblich sind zwei Regeln. Erstens dürfen Sie nicht fahren, solange Ihnen die nötige körperliche und geistige Leistungsfähigkeit fehlt (Art. 31 Abs. 2 SVG). Diese Einschätzung liegt zuerst bei Ihnen selbst, gestützt auf das, was Ihre Ärztin oder Ihr Arzt sagt. Zweitens müssen Sie sich nach einer schweren Krankheit einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung unterziehen (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VZV).

Wie lange es dauert, hängt also von Ihrem Verlauf ab, nicht vom Kalender. Wer nach einer kurzen Durchblutungsstörung ohne bleibende Ausfälle entlassen wird, ist in einer anderen Lage als jemand mit Gesichtsfeldausfall oder Halbseitenlähmung. Fragen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt ausdrücklich, ab wann aus ihrer Sicht eine Untersuchung sinnvoll ist.

Unabhängig vom Schlaganfall gilt: Ab dem vollendeten 75. Altersjahr ist für alle Inhaber eines Führerausweises alle zwei Jahre eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung vorgeschrieben (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VZV). Das Strassenverkehrsamt erinnert daran.

Die rechtliche Grundlage: SVG und VZV

Zwei Erlasse regeln das zusammen:

  • Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) verlangt in Art. 14, dass Sie über Fahreignung verfügen, und nennt dafür unter anderem „die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen“.
  • Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) füllt das aus. Ihr Anhang 1 enthält die medizinischen Mindestanforderungen, getrennt nach Gruppe 1 (die üblichen Ausweiskategorien) und Gruppe 2 (Lastwagen, Bus, berufsmässiger Personentransport).

Ein Begriffspaar lohnt sich zu kennen, weil die Behörde es benutzt und weil die beiden Wege unterschiedlich weitergehen:

Zwei Fragen, die auseinandergehalten werden
BegriffFrage dahinter
FahreignungSind Sie gesundheitlich in der Lage, sicher zu fahren?
FahrkompetenzKennen Sie die Regeln und können Sie das Fahrzeug sicher führen?

Nach einem Schlaganfall geht es zuerst um die Fahreignung. Bestehen nur Zweifel an der Fahrkompetenz, ist auch eine Kontrollfahrt möglich.

Gesichtsfeld, Doppelbilder, Lähmung

Ein Schlaganfall kann einen Teil des Gesichtsfelds ausfallen lassen oder Doppelbilder verursachen. Für das Sehen nennt Anhang 1 der VZV konkrete Werte. Sie gelten beim Sehen mit beiden Augen:

Mindestanforderungen an das Sehen nach Anhang 1 VZV, Ziffer 1.2 und 1.3
AnforderungGruppe 1 (Auto, Motorrad)Gruppe 2 (Lastwagen, Bus, berufsmässiger Personentransport)
Gesichtsfeld waagrechtmindestens 120 Gradmindestens 140 Grad
nach rechts und linksje mindestens 50 Gradje mindestens 70 Grad
nach oben und untenje mindestens 20 Gradje mindestens 30 Grad
zentrales Gesichtsfeldbis 20 Grad normalauf jedem Auge bis 30 Grad normal
Doppelbilderkeine einschränkenden Doppelbildernormale Augenbeweglichkeit, keine Doppelbilder

Ob ein Ausfall nach dem Schlaganfall unter diesen Werten liegt, zeigt eine Gesichtsfeldmessung. Bitten Sie in der Reha oder bei Ihrer Augenärztin darum, bevor Sie die Fahrfrage stellen. Erfüllen Sie einen Wert nicht, bleibt der Weg über eine Abweichung offen, siehe Auch wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind.

Lähmungen behandelt Ziffer 10 des Anhangs anders: Für Gruppe 1 schliessen sie das Fahren nur aus, wenn sie bedeutsame Auswirkungen auf das sichere Führen haben und sich nicht durch Einrichtungen am Fahrzeug genügend korrigieren lassen. Eine Halbseitenlähmung schliesst das Fahren also nicht automatisch aus, wenn ein Umbau am Fahrzeug sie ausgleicht, zum Beispiel ein Automatikgetriebe oder ein Drehknopf am Lenkrad.

Wer entscheidet: der Kanton, nicht der Bund

Zuständig ist das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons. Eine eidgenössische Stelle, die über Ihren Ausweis entscheidet, gibt es nicht. Das erklärt auch, warum Auskünfte je nach Kanton unterschiedlich ausfallen können: Der Massstab im Bundesrecht ist derselbe, das Verfahren drumherum organisiert jeder Kanton selbst.

Die medizinische Seite übernehmen Ärztinnen und Ärzte mit einer verkehrsmedizinischen Anerkennung. Die VZV kennt dafür vier Stufen, und die Zuordnung ist nicht beliebig:

  • Stufe 3 deckt ausdrücklich die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen „während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten“ ab. Das ist die Stufe, um die es nach einem Schlaganfall in der Regel geht. Sie deckt auch die Fälle ab, die durch eine Arzt- oder IV-Meldung ausgelöst wurden.
  • Stufe 4 umfasst alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten. Wer eine Anerkennung höherer Stufe hat, darf auch alles, wofür eine niedrigere vorgeschrieben ist.

Das ist praktisch nutzbar: Sie können beim Strassenverkehrsamt gezielt fragen, welche anerkannten Ärztinnen und Ärzte für Ihren Fall in Frage kommen, statt sich an eine allgemeine Praxis zu wenden, die die Beurteilung gar nicht abgeben darf.

Wie die Behörde davon erfährt

Hier unterscheidet sich die Schweiz spürbar von den Nachbarländern, und es lohnt sich, das zu kennen, bevor man davon überrascht wird.

Ärztinnen und Ärzte haben ein Melderecht, keine Meldepflicht. Art. 15d Abs. 3 SVG entbindet sie für diese Meldung ausdrücklich vom Berufsgeheimnis. Sie können direkt an das kantonale Strassenverkehrsamt oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte melden, wenn jemand wegen einer Krankheit nicht sicher fahren kann, und sie müssen es nicht. Das ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers: Die ärztliche Beurteilung soll möglich sein, ohne dass jede Diagnose automatisch zur Anzeige wird.

Unabhängig von jeder Meldung gilt eine Untersuchungspflicht. Wer einen Führerausweis hat, muss sich «während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten» einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung unterziehen (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VZV). Ob Ihr Schlaganfall darunter fällt, klären Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt oder direkt beim Strassenverkehrsamt.

Auch eine Meldung der IV-Stelle kann eine Untersuchung auslösen. Art. 15d Abs. 1 Bst. d SVG nennt sie ausdrücklich als Anlass. Wer sich nach dem Schlaganfall bei der Invalidenversicherung anmeldet, kann damit also mittelbar auch das Thema Fahreignung anstossen.

Achtung: Machen Sie daraus bitte nicht den falschen Schluss. Die IV-Anmeldung aufzuschieben, um dem Thema auszuweichen, wäre teuer: Bei der IV läuft ein Wartejahr, und eine verspätete Anmeldung kostet Leistungen, die sich später nicht nachholen lassen. Wie dieser Zeitplan aussieht, steht in der Bürokratie-Timeline für die Schweiz. Rechnen Sie einfach damit, dass beide Themen zusammenhängen können, und klären Sie die Fahreignung aktiv, statt zu hoffen, dass niemand fragt.

Der praktische Weg

  1. Fragen Sie schon in der Reha konkret nach. Nicht „darf ich wieder fahren“, sondern: Welche Funktionen sind betroffen, die fürs Fahren zählen? Gesichtsfeld, Gedächtnis, Reaktionsvermögen, Gleichgewicht. Lassen Sie sich den Stand schriftlich geben.
  2. Wenden Sie sich an das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons und fragen Sie nach dem Verfahren und nach anerkannten Ärztinnen und Ärzten der passenden Stufe.
  3. Bringen Sie Ihre Befunde mit zur verkehrsmedizinischen Untersuchung: Austrittsbericht des Spitals, Reha-Bericht, neurologische und wenn vorhanden neuropsychologische Befunde.
  4. Rechnen Sie mit Auflagen statt mit einem Ja oder Nein. Möglich sind Kontrolluntersuchungen in bestimmten Abständen, Anpassungen am Fahrzeug oder eine Kontrollfahrt.

Wenn die Fahreignung verneint wird, wird der Ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, nicht für immer. Der Entzug knüpft an Ihren aktuellen Zustand an. Bessert sich Ihre Leistungsfähigkeit, lässt sich eine erneute Beurteilung anstossen.

Kontrollfahrt und vorsorglicher Entzug

Zwei Verfahren lohnen sich zu kennen, weil sie schnell Folgen haben.

Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung. Bestehen nach der Untersuchung Zweifel, kann eine Ärztin oder ein Arzt mit Anerkennung der Stufe 4 eine Fahrt beantragen, bei der sie oder er und ein Verkehrsexperte mitfahren (Art. 5j Abs. 2 VZV). Bestehen Sie diese Fahrt nicht, nimmt der Verkehrsexperte den Führerausweis auf der Stelle ab (Art. 5j Abs. 3 VZV).

Kontrollfahrt. Bei Zweifeln an der Fahrkompetenz kann das Strassenverkehrsamt eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen (Art. 29 VZV). Wer sie nicht besteht, verliert den Führerausweis, kann aber einen Lernfahrausweis beantragen. Die Kontrollfahrt selbst lässt sich nicht wiederholen. Wer ihr unentschuldigt fernbleibt, hat sie nicht bestanden.

Achtung: Eine Kontrollfahrt hat nur einen Versuch. Melden Sie sich nicht kurzfristig dafür an, wenn Sie sich unsicher fühlen. Fragen Sie vorher bei einer Fahrschule nach einigen Übungsstunden, und sagen Sie einen Termin rechtzeitig und mit Begründung ab, wenn es Ihnen gesundheitlich nicht gut geht.

Vorsorglicher Entzug. Bestehen ernsthafte Zweifel an Ihrer Fahreignung, kann das Strassenverkehrsamt den Ausweis schon vor dem Ende der Abklärung vorsorglich entziehen (Art. 30 VZV). Drei Monate nachdem diese Verfügung rechtskräftig geworden ist, können Sie schriftlich eine Neubeurteilung verlangen. Die Behörde muss dann innert 20 Arbeitstagen entscheiden (Art. 30a VZV). Halten Sie Befunde bereit, die eine Besserung zeigen, etwa einen neuen Reha- oder Neuropsychologie-Bericht.

Was Angehörige tun können

Viele Angehörige stehen vor einer schwierigen Frage: Was tun, wenn jemand nach dem Schlaganfall wieder fahren will und man selbst grosse Zweifel hat?

  1. Zuerst das Gespräch suchen, am besten gemeinsam mit der Hausärztin oder dem Hausarzt. Eine ärztliche Einschätzung wird oft eher angenommen als ein Rat aus der Familie.
  2. Die Ärztin oder den Arzt auf die Zweifel hinweisen. Ärztinnen und Ärzte dürfen dem Strassenverkehrsamt melden, wenn jemand nicht sicher fahren kann (Art. 15d Abs. 3 SVG).
  3. Selbst melden ist erlaubt. Auch eine Privatperson kann dem Strassenverkehrsamt Zweifel an der Fahreignung melden. Die Behörde kann dann einen Bericht bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt einholen. Auf Wunsch und wenn Sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, sichert sie Ihnen Vertraulichkeit zu; Ihr Name wird dann auch im Verfahren nicht preisgegeben (Art. 30b VZV).

Eine solche Meldung ist kein Verrat. Sie stösst nur die Abklärung an, die das Gesetz nach einer schweren Krankheit ohnehin vorsieht.

Wenn Sie beruflich fahren

Für Gruppe 2, also Lastwagen, Bus und die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, ist der Massstab deutlich strenger, und der Unterschied steht wörtlich im Anhang 1.

Bei Gruppe 1 heisst es: keine Folgen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen. Bei Gruppe 2 fehlt genau diese Einschränkung. Dort steht nur noch: keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems.

Für die berufliche Zukunft ist das die entscheidende Stelle. Wenn Ihr Beruf am Ausweis der Gruppe 2 hängt, klären Sie das früh und planen Sie parallel: Die IV kennt berufliche Eingliederungsmassnahmen, und dafür ist die Früherfassung der richtige erste Schritt. Anlaufstellen dazu stehen unter Bürokratie und Sozialleistungen in der Schweiz.

Auch wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind

Ein Punkt, den viele nicht kennen und der Hoffnung macht: Die Mindestanforderungen aus Anhang 1 sind nicht das letzte Wort.

Art. 7 Abs. 3 VZV erlaubt der kantonalen Behörde ausdrücklich, von den medizinischen Mindestanforderungen abzuweichen. Zwei Bedingungen gehören dazu: Die Fahreignung nach Art. 14 Abs. 2 SVG muss vorliegen, und eine Ärztin oder ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 muss das bestätigen.

Wenn Sie also an einem einzelnen Kriterium scheitern, sich aber sicher fühlen und Ihre Behandelnden das teilen, ist der Weg nicht zwingend zu Ende. Er führt dann über eine Beurteilung auf der höchsten Anerkennungsstufe. Fragen Sie beim Strassenverkehrsamt ausdrücklich nach dieser Möglichkeit.

Und ein letzter Gedanke, der über die Paragrafen hinausgeht: Der Führerausweis steht für viele für Selbstständigkeit, und ihn infrage gestellt zu sehen trifft hart. Der amtliche Weg ist trotzdem der bessere. Er schafft Klarheit, er schützt Sie und andere, und er lässt die Tür für eine spätere Neubeurteilung offen. Weiterzufahren und zu hoffen, dass nichts passiert, tut keines von beidem.