Die ersten zehn Tage: kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Das Gesetz gibt Ihnen das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn das nötig ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Genau das ist die Situation nach einem Schlaganfall: Sie müssen mit dem Sozialdienst sprechen, eine Reha klären, einen Pflegedienst suchen, die Wohnung ansehen. Dafür ist diese Regelung gemacht.

Der wichtigste Unterschied zu allem Weiteren: Hier gibt es keine Betriebsgrößengrenze. Die zehn Tage stehen Ihnen auch zu, wenn Sie in einem Betrieb mit drei Beschäftigten arbeiten.

Sie müssen die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen legen Sie eine ärztliche Bescheinigung oder die einer Pflegefachperson vor.

Pflegeunterstützungsgeld: das Geld für diese zehn Tage

Der Arbeitgeber muss den Lohn für diese Tage nicht fortzahlen, außer eine andere Vorschrift oder Ihr Vertrag sagt es. Stattdessen gibt es das Pflegeunterstützungsgeld, einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt, für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr.

Zwei Punkte, die regelmäßig schiefgehen:

  • Der Antrag ist bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu stellen, nicht bei Ihrer eigenen. Und er ist unverzüglich zu stellen.
  • Geschwister teilen sich die zehn Tage. Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für denselben Angehörigen geltend, ist das Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Nicht zehn Tage pro Person. Sprechen Sie sich in der Familie ab, bevor jemand einen Antrag stellt.

Pflegezeit: bis zu sechs Monate

Reichen die zehn Tage nicht, kommt die Pflegezeit. Sie sind dann vollständig oder teilweise von der Arbeit freizustellen, wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Höchstdauer beträgt sechs Monate je pflegebedürftigem Angehörigen.

Hier gilt die erste Schwelle: Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

Was Sie tun müssen: Die Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen und dabei gleich sagen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang. Bei teilweiser Freistellung geben Sie auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit an.

Nehmen Sie nur teilweise frei, treffen Sie mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung. Dabei hat er Ihren Wünschen zu entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen entgegen.

Die Pflegebedürftigkeit weisen Sie durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach.

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate in Teilzeit

Die Familienpflegezeit ist die lange Variante, aber nur als Teilzeit: Sie sind für längstens 24 Monate teilweise freizustellen, und die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei schwankenden Arbeitszeiten zählt der Durchschnitt über bis zu ein Jahr.

Hier gilt die zweite Schwelle, und sie liegt höher: Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten (Auszubildende zählen nicht mit).

Beides zusammen ist gedeckelt. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Wer sechs Monate Pflegezeit genommen hat, dem bleiben also 18 Monate Familienpflegezeit.

Wichtig, wenn Sie beides hintereinander wollen: Die Familienpflegezeit muss sich unmittelbar an die Pflegezeit anschließen, und die Ankündigung muss dann spätestens drei Monate vor Beginn erfolgen. Umgekehrt, also Pflegezeit nach Familienpflegezeit, sind es acht Wochen. Wer diese Fristen verpasst, verliert den nahtlosen Anschluss.

Ist aus Ihrer Ankündigung nicht eindeutig erkennbar, was Sie meinen, und liegen die Voraussetzungen für beides vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Schreiben Sie also ausdrücklich hin, was Sie beanspruchen.

Wenn der Betrieb zu klein ist

Die beiden Schwellen bedeuten nicht, dass Sie in einem kleinen Betrieb nichts tun können. Das Gesetz sieht ausdrücklich einen Weg vor: Sie können bei Ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit beantragen.

Dann gilt: Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten, und eine Ablehnung ist zu begründen. Ein Anspruch auf die Freistellung entsteht dadurch nicht, aber Sie bekommen eine Antwort und eine Begründung, und das ist mehr als ein Gespräch zwischen Tür und Angel.

Unabhängig davon bleiben Ihnen in jedem Betrieb die zehn Tage nach der akuten Regelung.

Kündigungsschutz: früher, als viele denken

Der Arbeitgeber darf Ihnen ab der Ankündigung nicht kündigen, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und zwar bis zum Ende der Freistellung. Das gilt für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ebenso wie für die Pflegezeit.

Der Schutz beginnt also nicht erst mit der Freistellung, sondern schon mit Ihrer Ankündigung. Kündigen Sie deshalb rechtzeitig an, und tun Sie es nachweisbar in Textform.

Haben Sie in einem kleinen Betrieb eine Vereinbarung getroffen, beginnt der Kündigungsschutz erst mit dem Beginn der Freistellung. In besonderen Fällen kann die zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.

Grenzen und Stolpersteine

  • Pflegezeit und Familienpflegezeit sind unbezahlt. Für die längeren Freistellungen gibt es kein Pflegeunterstützungsgeld, sondern ein zinsloses Darlehen des Bundes. Planen Sie das ein, bevor Sie kündigen oder reduzieren.
  • Der Erholungsurlaub darf gekürzt werden, für jeden vollen Kalendermonat vollständiger Freistellung um ein Zwölftel.
  • Bei voller Freistellung gibt es Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Antrag, wenn keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist. Diesen Antrag vergisst fast jeder.
  • Endet die Pflegebedürftigkeit oder wird die häusliche Pflege unmöglich, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Vorzeitig beenden können Sie sonst nur mit seiner Zustimmung.
  • Denken Sie an sich selbst. Pflegende Angehörige nach einem Schlaganfall tragen die Last oft über Jahre. Anlaufstellen sammelt der Bereich Stimmung und Antrieb.