Darf ich als Angehörige die IV-Meldung für meinen Partner machen?
Ja. Zur Meldung berechtigt sind neben der versicherten Person und ihrer gesetzlichen Vertretung ausdrücklich auch die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, daneben der Arbeitgeber sowie die behandelnden Ärztinnen und Chiropraktoren. Wenn Ihr Partner also im Spital liegt und selbst nicht schreiben oder sprechen kann, warten Sie nicht. An dieser Meldung hängen die Fristen.
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Angehörige in der Schweiz: Urlaub, Rente und was der Assistenzbeitrag nicht zahltDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Obligationenrecht (OR, SR 220), Artikel 329h – Urlaub für die Betreuung von AngehörigenBelegt: Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr. Eingefügt durch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Januar 2021.Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 24.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Obligationenrecht (OR, SR 220), Artikel 329i – Urlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten KindesBelegt: Der Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen setzt einen Anspruch auf Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n bis 16s EOG voraus, und zwar weil das KIND der arbeitnehmenden Person wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Rahmenfrist 18 Monate; sind beide Eltern Arbeitnehmende, hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens sieben Wochen. Belegt damit die Abgrenzung: Für erwachsene Angehörige gilt dieser Urlaub nicht.Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 24.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), Artikel 29septies – BetreuungsgutschriftenBelegt: Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift haben Versicherte, die Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung betreuen, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führt. Der Anspruch ist jährlich schriftlich anzumelden (Abs. 1). Die Gutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34 und wird im individuellen Konto vermerkt (Abs. 4). Wird der Anspruch nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres angemeldet, wird die Gutschrift für dieses Jahr nicht mehr vermerkt (Abs. 5). Bei verheirateten Personen wird sie während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Abs. 6). Für Zeiten mit gleichzeitigem Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden (Abs. 2).Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 24.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 42quater und 42quinquies – AssistenzbeitragBelegt: Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1). Der Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die regelmässig von einer natürlichen Person erbracht werden, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und die weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies).Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 24.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 42septies – Beginn und Ende des Anspruchs auf den AssistenzbeitragBelegt: In Abweichung von Artikel 24 ATSG entsteht der Anspruch frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung. Der Anspruch besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden. Er erlischt unter anderem, wenn die versicherte Person eine ganze Altersrente vorbezieht oder das Referenzalter erreicht.Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 24.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 3b und Artikel 74Belegt: Zur Meldung bei der IV berechtigt sind neben der versicherten Person und ihrer gesetzlichen Vertretung unter anderem die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person, der Arbeitgeber, die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren (Art. 3b Abs. 2). Nach Artikel 74 gewährt die Versicherung Organisationen der privaten Invalidenhilfe Beiträge unter anderem für die Beratung und Betreuung Invalider, die Beratung der Angehörigen Invalider und Kurse zur Ertüchtigung Invalider.Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 24.08.2026.
- FRAGILE Suisse: LOTSE-SozialberatungBelegt: Die LOTSE-Sozialberatung begleitet Menschen mit Hirnverletzung nach dem Austritt aus Spital und Reha langfristig und schliesst damit eine Lücke im Behandlungspfad zwischen stationärer und ambulanter Versorgung. Die Angehörigen werden in allen Phasen miteinbezogen. Die Fachperson LOTSE kann langfristig eine Bezugsperson bleiben. Das Angebot wird von FRAGILE Suisse und Viv kostenlos angeboten.Von uns geprüft am 24.08.2026.