Gibt es in der Schweiz einen Behindertenausweis wie in Deutschland?
Nein. In der Schweiz gibt es kein einzelnes Dokument, das einen Grad der Behinderung festhält und überall gilt. Stattdessen laufen mehrere Verfahren nebeneinander, jedes mit eigenem Massstab, eigener Stelle und eigenem Antrag: der Invaliditätsgrad und der Grad der Hilflosigkeit bei der IV-Stelle Ihres Kantons, die Parkkarte bei der kantonalen Behörde und das Begleitabo für Bahn und Bus bei der SBB. Sie stellen jeden dieser Anträge einzeln. Wer eine Rente zugesprochen bekommt, hat damit noch keine Parkkarte, und umgekehrt genauso.
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Behinderung in der Schweiz anerkennen lassen: Es gibt keinen einen AusweisDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 28 – Rente, GrundsatzBelegt: Drei Voraussetzungen für eine Rente, die alle zugleich erfüllt sein müssen: Die Erwerbsfähigkeit lässt sich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen nicht wiederherstellen, erhalten oder verbessern; während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestand durchschnittlich mindestens 40 Prozent Arbeitsunfähigkeit; nach Ablauf dieses Jahres besteht mindestens 40 Prozent Invalidität. Absatz 1bis: Solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht ausgeschöpft sind, wird keine Rente zugesprochen.Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 24.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 28a – Bemessung des InvaliditätsgradesBelegt: Bei erwerbstätigen Versicherten richtet sich die Bemessung nach Artikel 16 ATSG, also nach einem Einkommensvergleich. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Bei nur teilweise Erwerbstätigen werden beide Anteile getrennt bemessen.Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 24.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 28b – Festlegung der Höhe des RentenanspruchsBelegt: Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad, ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Unter 50 Prozent gilt eine Tabelle, die bei 49 Prozent mit 47,5 Prozent beginnt und bei 40 Prozent mit 25 Prozent endet.Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 24.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11), Artikel 20a – Parkierungserleichterungen für gehbehinderte PersonenBelegt: Mit der Parkkarte für behinderte Personen darf an Stellen mit signalisiertem Parkverbot höchstens drei Stunden, auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt und in Begegnungszonen höchstens zwei Stunden parkiert werden. Die Erleichterungen gelten nur, wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird und in unmittelbarer Nähe kein unbeschränkt nutzbarer Parkplatz frei ist. Absatz 3: Sie gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen. Absatz 5: Die Karte wird für Personen ausgestellt, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und durch die kantonale Behörde erteilt.Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 24.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21), Artikel 65 Absatz 5 und Anhang 3 Ziffer 2 – reservierte Parkfelder und ParkkarteBelegt: Reservierte Parkfelder werden durch eine Zusatztafel mit dem Symbol „Gehbehinderte“ zum Signal „Parkieren gestattet“ gekennzeichnet; dort ist nur zum Parkieren berechtigt, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet. Die Parkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. Anhang 3 Ziffer 2 beschreibt die Karte: 14,8 cm breit, 10,6 cm hoch, hellblauer Grund.Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 24.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3), Artikel 2, 6, 8, 10 und 11Belegt: Artikel 2 Absatz 1 definiert den Menschen mit Behinderungen über eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung, die alltägliche Verrichtungen, soziale Kontakte, die Fortbewegung, die Aus- und Weiterbildung oder eine Erwerbstätigkeit erschwert oder verunmöglicht; ein Nachweisdokument nennt die Bestimmung nicht. Artikel 6: Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen nicht diskriminieren. Artikel 8 Absatz 3: Wer diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen. Artikel 10 Absatz 1: Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich. Artikel 11 Absatz 2: Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2020. Von uns geprüft am 24.08.2026.
- Schweizerische Bundesbahnen SBB: Fahrvergünstigungen für Reisende mit einer BehinderungBelegt: Das Begleitabo kann beantragen, wer auf einen Rollstuhl angewiesen, gehbehindert, blind, sehbehindert oder geistig behindert ist, eine Begleitung für den öffentlichen Verkehr braucht, Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein hat und ein ärztliches Attest vorweisen kann; sämtliche Kriterien müssen erfüllt sein. Mindestens eine der beiden Personen braucht ein gültiges Billett. Die grüne Begleiterkarte auf Papier ist seit 1. Januar 2023 nicht mehr gültig, das Begleitabo läuft über den SwissPass. Daneben gibt es ein ermässigtes Generalabonnement. Mit der Parkkarte der kantonalen Behörde entfällt die Parkgebühr auf P+Rail-Plätzen.Von uns geprüft am 24.08.2026.