Warum die Frage anders gestellt werden muss
Die häufigste Suche nach einem Schlaganfall lautet sinngemäss: „Wie bekomme ich einen Behindertenausweis?" Für die Schweiz führt diese Frage in die Irre, und das kostet Zeit.
Es gibt hier keine zentrale Stelle, die einen Grad der Behinderung feststellt und daraus ein Dokument macht, das überall gilt. Was es gibt, sind mehrere Verfahren nebeneinander. Jedes hat einen eigenen Massstab, eine eigene zuständige Stelle und einen eigenen Antrag:
- Der Invaliditätsgrad wird von der IV-Stelle Ihres Kantons festgesetzt und misst, wie viel Sie noch verdienen können.
- Der Grad der Hilflosigkeit ist ein zweites, davon unabhängiges Verfahren derselben Stelle und misst, wie viel Hilfe Sie im Alltag brauchen.
- Die Parkkarte erteilt die kantonale Behörde auf ein ärztliches Zeugnis über eine erhebliche Gehbehinderung.
- Das Begleitabo für Bahn und Bus vergibt die SBB nach eigenen Kriterien, ebenfalls gegen ein ärztliches Attest.
Drei verschiedene Massstäbe, drei verschiedene ausstellende Stellen. Wer eine Rente zugesprochen bekommt, hat damit noch keine Parkkarte, und umgekehrt genauso. Sie stellen jeden dieser Anträge einzeln. Das ist der wichtigste Satz dieses Artikels.
Der Invaliditätsgrad: eine Zahl über das Einkommen, nicht über die Krankheit
Der Invaliditätsgrad ist die Zahl, die dem deutschen Grad der Behinderung am nächsten kommt, und er misst etwas völlig anderes. Er beschreibt nicht, wie schwer der Schlaganfall war, sondern wie stark Ihre Möglichkeit gelitten hat, Geld zu verdienen.
Bei erwerbstätigen Versicherten läuft die Bemessung über einen Einkommensvergleich: Was hätten Sie ohne die Behinderung verdient, und was können Sie mit ihr zumutbarerweise noch verdienen. Wer nicht erwerbstätig ist, sondern im Aufgabenbereich tätig, wird danach beurteilt, wie stark er in diesem Bereich eingeschränkt ist. Wer beides tut, bekommt beide Anteile getrennt bemessen und zusammengeführt.
Das erklärt eine Erfahrung, die viele Betroffene als ungerecht erleben: Zwei Menschen mit denselben Ausfällen können sehr verschiedene Grade bekommen, weil ihre Berufe verschieden sind.
Für eine Rente müssen drei Dinge zugleich erfüllt sein. Ihre Erwerbsfähigkeit lässt sich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen nicht wiederherstellen, erhalten oder verbessern. Sie waren während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig. Und Sie sind nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid. Solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht ausgeschöpft sind, wird keine Rente zugesprochen.
Wie viel Rente daraus wird, steht als feste Staffel im Gesetz:
- Ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent gibt es eine ganze Rente.
- Zwischen 50 und 69 Prozent entspricht der Anteil genau dem Invaliditätsgrad. Bei 60 Prozent Invalidität also 60 Prozent einer ganzen Rente.
- Unter 50 Prozent greift eine Tabelle, die schnell abfällt: 49 Prozent Invalidität ergeben 47,5 Prozent, 45 Prozent ergeben 37,5 Prozent, und bei 40 Prozent sind es nur noch 25 Prozent einer ganzen Rente.
Unter 40 Prozent gibt es keine Rente. Der Sprung an dieser Grenze ist gross, und deshalb wird um wenige Prozentpunkte oft gestritten.
Die Hilflosigkeit ist ein zweiter, eigener Grad
Neben dem Invaliditätsgrad gibt es einen zweiten Massstab, und er wird oft übersehen, weil er dieselbe Stelle betrifft: die Hilflosenentschädigung. Sie fragt nicht nach dem Einkommen, sondern danach, ob Sie für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind.
Das ist ein eigener Antrag mit einem eigenen Ergebnis. Wer keine Rente bekommt, weil er weiterarbeitet, kann trotzdem hilflos im Sinne des Gesetzes sein. Wie das läuft und warum das Wartejahr dort der entscheidende Punkt ist, steht im Artikel Hilflosenentschädigung nach dem Schlaganfall.
Die Parkkarte: das Dokument, das einem Ausweis am nächsten kommt
Wenn es in der Schweiz eine Karte gibt, die man vorzeigt und die etwas bewirkt, dann diese. Sie heisst Parkkarte für behinderte Personen, ist hellblau und misst 14,8 mal 10,6 Zentimeter.
Wer sie bekommt: Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen. Dazu Halter von Fahrzeugen, die nachweislich häufig erheblich gehbehinderte Personen transportieren. Erteilt wird sie durch die kantonale Behörde, in aller Regel das Strassenverkehrsamt. Die IV spielt hier keine Rolle, ein Rentenentscheid ersetzt das Zeugnis nicht.
Was sie erlaubt:
- An Stellen mit signalisiertem oder markiertem Parkverbot höchstens drei Stunden parkieren.
- Auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkieren.
- In Begegnungszonen auch ausserhalb der gekennzeichneten Stellen höchstens zwei Stunden parkieren.
- Auf reservierten Feldern stehen, also dort, wo dem Signal „Parkieren gestattet" eine Zusatztafel mit dem Symbol „Gehbehinderte" beigefügt ist.
Was oft übersehen wird, und hier liegt der häufigste Ärger:
- Die Erleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen. Der Parkplatz vor dem Einkaufszentrum kann also weiterhin kosten und zeitlich begrenzt sein.
- Sie dürfen die Erleichterung nur beanspruchen, wenn in unmittelbarer Nähe kein zeitlich unbeschränkt nutzbarer Parkplatz frei ist. Es ist kein Vorrecht, sondern eine Ausnahme für den Fall, dass es anders nicht geht.
- Der übrige Verkehr darf weder gefährdet noch unnötig behindert werden.
- Fährt jemand anders Sie, gilt die Erleichterung nur, solange diese Person Sie tatsächlich transportiert und begleitet.
- Die Karte muss gut sichtbar hinter der Frontscheibe liegen.
Bahn und Bus: das Begleitabo
Wer den öffentlichen Verkehr nur mit Begleitung nutzen kann, fährt zu zweit zum Preis von einer Person. Das Angebot heisst Begleitabo und läuft über den SwissPass.
Die SBB nennt vier Voraussetzungen, und sie müssen alle zugleich erfüllt sein: Sie sind auf einen Rollstuhl angewiesen, gehbehindert, blind, sehbehindert oder geistig behindert. Sie brauchen eine Begleitung, um den öffentlichen Verkehr zu nutzen. Sie haben Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein. Und Sie können ein entsprechendes ärztliches Attest vorweisen.
Auch hier ist die Bedingung wichtig, die den Nutzen begrenzt: Mindestens eine der beiden Personen braucht ein gültiges Billett. Frei ist immer nur eine von beiden, entweder Sie oder Ihre Begleitung.
Zwei praktische Punkte dazu. Die grüne Begleiterkarte auf Papier ist seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr gültig; wer noch eine hat, braucht das Begleitabo auf dem SwissPass. Und daneben gibt es ein ermässigtes Generalabonnement für Reisende mit Behinderung, das mit dem Begleitabo nichts zu tun hat und einzeln bestellt wird.
Eine hübsche Verbindung zur Parkkarte: Auf den P+Rail-Plätzen der SBB entfällt mit ihr die Parkgebühr.
Rechte, für die Sie gar kein Dokument brauchen
Das Behindertengleichstellungsgesetz verlangt keinen Nachweis und keine Karte. Es definiert einen Menschen mit Behinderungen schlicht über die Sache selbst: eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung, die alltägliche Verrichtungen, soziale Kontakte, die Fortbewegung, die Aus- und Weiterbildung oder eine Erwerbstätigkeit erschwert oder verunmöglicht.
Daran hängen echte Ansprüche. Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen niemanden wegen einer Behinderung diskriminieren. Wer trotzdem diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen, und diese Verfahren sind unentgeltlich.
Damit man weiss, worauf man sich einlässt: Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken. Es geht bei diesem Weg also um die Sache und um die Beseitigung der Benachteiligung, nicht um Geld.
Grenzen und Stolpersteine
- Kein Antrag ersetzt einen anderen. Rente, Hilflosenentschädigung, Parkkarte und Begleitabo sind vier Verfahren. Wer nur eines stellt, bekommt auch nur eines.
- Der Invaliditätsgrad hängt an Ihrem Beruf. Wer eine körperlich leichte Tätigkeit hatte, kann trotz deutlicher Ausfälle unter 40 Prozent landen. Das ist bitter, aber es ist das gewollte Ergebnis eines Einkommensvergleichs.
- Melden Sie sich früh bei der IV. Der Rentenanspruch hängt an einem Wartejahr, und die Anmeldung ist der Schritt, der es überhaupt in Gang setzt. Wie das läuft, steht im Artikel Zurück in den Beruf.
- Die Parkkarte ist meist befristet und wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt. Fragen Sie beim Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons nach der Geltungsdauer und dem Formular.
- Ausländische Ausweise helfen hier nicht. Ein deutscher oder österreichischer Behindertenausweis bringt beim Billettkauf in der Schweiz keine Ermässigung.
- Lassen Sie sich beraten. Anlaufstellen für Behörden und Anträge in der Schweiz sammelt der Bereich Bürokratie und Sozialleistungen.