Muss ich nach dem Krankenstand in Österreich sofort wieder voll arbeiten?
Nein. Mit der Wiedereingliederungsteilzeit setzen Sie Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit befristet um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte herab, für mindestens einen Monat und höchstens sechs Monate. Ist es medizinisch weiterhin sinnvoll, lässt sich einmalig um einen bis drei Monate verlängern. Zwölf Wochenstunden dürfen dabei nicht unterschritten werden. Achten Sie auf die Frist: Vereinbart und angetreten werden muss spätestens einen Monat nach dem Ende des Krankenstands. Ihr Arbeitgeber muss zustimmen, einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
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Wiedereinstieg in die Arbeit nach dem Schlaganfall: Was in Österreich gehtDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 13a AVRAG – WiedereingliederungsteilzeitBelegt: Voraussetzungen und Grenzen der Wiedereingliederungsteilzeit (Abs. 1): mindestens sechswöchige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Monaten, schriftliche Vereinbarung über eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte, Dauer ein bis sechs Monate, einmalige Verlängerung um ein bis drei Monate, Untergrenze zwölf Wochenstunden und Entgelt über der Grenze des § 5 Abs. 2 ASVG; Antritt spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit; Bestätigung der Arbeitsfähigkeit und Beratung im Case Management nach dem AGG als Voraussetzungen; Wirksamkeit frühestens am Tag nach Zustellung der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes; vorzeitige Rückkehr frühestens drei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe. Verbot von Mehrarbeit und Änderung der Arbeitszeitlage (Abs. 3); höchstens zwei Änderungen (Abs. 4); aliquotes Entgelt vom Arbeitgeber (Abs. 6); ungeschmälertes Entgelt als Basis für Ersatzansprüche bei Beendigung (Abs. 7)Stand der Quelle: Fassung ab 01.04.2025, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 143d ASVG – Wiedereingliederungsgeld: Anspruchsberechtigung und HöheBelegt: Anspruch für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit, höchstens neun Monate, ab dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts; Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers für zunächst höchstens sechs Monate, Verlängerung nur mit neuerlicher Bewilligung und nur bei medizinischer Zweckmäßigkeit (Abs. 1); kein Anspruch bei Bezug von Rehabilitationsgeld oder einer Eigenpension, auch wenn diese ruht, ausgenommen die Teilpension nach § 4a APG (Abs. 2); Berechnung aus dem erhöhten Krankengeld nach § 141 Abs. 2, bei Halbierung der Arbeitszeit 50 Prozent davon, sonst aliquot gekürzt (Abs. 3); neuerlicher Anspruch erst 18 Monate nach dem Ende der Teilzeit (Abs. 5)Stand der Quelle: Fassung ab 01.01.2026, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025. Von uns geprüft am 23.08.2026.