Was die Wiedereingliederungsteilzeit ist

Nach einem längeren Krankenstand ist der Sprung zurück auf die volle Stundenzahl für viele zu groß. Die Wiedereingliederungsteilzeit ist das österreichische Instrument dafür. Sie ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, mit der Sie Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit befristet um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte herabsetzen.

Vereinbart wird sie für mindestens einen Monat und höchstens sechs Monate. Wenn es medizinisch weiterhin sinnvoll ist, lässt sich einmalig um einen bis drei Monate verlängern. Nach unten gibt es eine Grenze: Zwölf Wochenstunden dürfen nicht unterschritten werden, und Ihr Monatsentgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

Wichtig für das Verständnis: Es ist kein Antrag, den Sie allein stellen können. Ihr Arbeitgeber muss zustimmen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

Wer sie vereinbaren kann

Das Gesetz knüpft an vier Punkte an:

  • Sie waren mindestens sechs Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig, infolge Krankheit oder Unglücksfall.
  • Ihr Arbeitsverhältnis besteht ununterbrochen seit mindestens drei Monaten.
  • Es liegt eine Bestätigung über Ihre Arbeitsfähigkeit ab Beginn der Teilzeit vor.
  • Sie und Ihr Arbeitgeber wurden beraten, im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz. In der Praxis ist das fit2work. Die Beratung kann entfallen, wenn Sie, Ihr Arbeitgeber und die Arbeitsmedizin der Vereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan nachweislich zustimmen.

Der Wiedereingliederungsplan ist kein Formalismus. Er legt fest, wie die Stunden über die Monate steigen, und er muss bei der Gestaltung der Teilzeit berücksichtigt werden. Zur Erstellung soll die Arbeitsmedizin beigezogen werden.

Die Stunden müssen nicht jeden Monat gleich sein. Für einzelne Monate darf die Vereinbarung von der Bandbreite abweichen, etwa um langsamer einzusteigen, solange mindestens 30 Prozent der ursprünglichen Wochenarbeitszeit bleiben. Innerhalb eines Monats darf die Arbeitszeit je Woche um höchstens 10 Prozent nach oben oder unten vom vereinbarten Ausmaß abweichen. Entgelt und Wiedereingliederungsgeld werden dann gleichmäßig nach dem Durchschnitt gezahlt (§ 13a Abs. 2 und 6 AVRAG). Die Vereinbarung muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit enthalten.

Die Frist, an der es scheitert

Achtung: Das ist der Punkt, an dem die meisten die Sache verlieren, und er steht wörtlich im Gesetz: Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit angetreten werden.

Wer also zuerst gesundgeschrieben wird, dann in Ruhe überlegt, dann mit dem Arbeitgeber spricht und dann fit2work kontaktiert, ist zu spät. Die Reihenfolge muss umgekehrt sein: Beratung und Vereinbarung gehören in den Krankenstand hinein, nicht danach.

Dazu kommt eine zweite Bedingung, die Zeit kostet: Die Teilzeit wird frühestens an dem Tag wirksam, der auf die Zustellung der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes folgt. Bewilligt wird durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst Ihres Krankenversicherungsträgers. Auch dieser Weg braucht Vorlauf.

Antrag bei der ÖGK: Unterlagen und Ablauf

Das Wiedereingliederungsgeld beantragen Sie selbst bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Diese Unterlagen brauchen Sie:

  • die schriftliche Wiedereingliederungsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber
  • den Wiedereingliederungsplan
  • die Stellungnahme von fit2work oder der Arbeitsmedizin Ihres Betriebs
  • eine ärztliche Bestätigung über Ihre wiedererlangte Arbeitsfähigkeit
  • falls vorhanden, weitere medizinische Unterlagen

Schicken Sie die Unterlagen per Post oder über das Online-Formular, und zwar mindestens zehn Werktage vor dem geplanten Beginn. So kann die ÖGK rechtzeitig bewilligen. Die Bewilligung kommt per Einschreiben oder in Ihr e-Postfach; die Teilzeit beginnt frühestens am Tag danach. Ausgezahlt wird das Wiedereingliederungsgeld automatisch zum Monatsersten des Folgemonats (alle Angaben laut ÖGK).

Rechnen Sie deshalb vom erwarteten Ende des Krankenstands rückwärts: Beratung und Plan, dann die Vereinbarung, dann der Antrag mit zehn Werktagen Vorlauf, und der Antritt spätestens einen Monat nach Ende des Krankenstands. Am besten stoßen Sie das Thema schon in der Reha an.

Was Sie in dieser Zeit bekommen

Ihr Einkommen setzt sich aus zwei Teilen zusammen.

Vom Arbeitgeber bekommen Sie das Entgelt, das Ihrer reduzierten Arbeitszeit entspricht, also anteilig.

Von der Krankenkasse kommt das Wiedereingliederungsgeld dazu. Es errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld. Wenn Sie Ihre Arbeitszeit halbieren, gebührt es in Höhe von 50 Prozent dieses erhöhten Krankengelds; setzen Sie die Arbeitszeit um weniger als die Hälfte herab, wird es entsprechend anteilig gekürzt. Bezahlt wird ab dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts, für höchstens neun Monate.

Bewilligt wird zunächst für höchstens sechs Monate. Eine Verlängerung braucht eine neuerliche ärztliche Bewilligung, und die darf nur erteilt werden, wenn die Teilzeit medizinisch zweckmäßig ist.

Rechenbeispiel und Steuer

Das erhöhte Krankengeld beträgt 60 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die ÖGK rechnet so: Wer vor der Erkrankung 2.000 Euro brutto im Monat verdient hat, kommt mit dem Zuschlag von 17 Prozent für die Sonderzahlungen auf eine Bemessungsgrundlage von 2.340 Euro. Das erhöhte Krankengeld beträgt dann 1.404 Euro.

Beispiel der ÖGK: Arbeitszeit um die Hälfte herabgesetzt
Gehalt vom Arbeitgeber (50 % von 2.000 Euro)1.000 Euro
Wiedereingliederungsgeld (50 % von 1.404 Euro)702 Euro
das sind je Tag (geteilt durch 30)23,40 Euro

Arbeiten Sie 75 Prozent Ihrer bisherigen Zeit, stehen 25 Prozent des erhöhten Krankengelds zu. Mehr zur Berechnung des Krankengelds steht im Ratgeber Krankengeld nach dem Schlaganfall in Österreich.

Steuer: Das Wiedereingliederungsgeld ist bei Beträgen über 30 Euro steuerpflichtig. Bei der Arbeitnehmerveranlagung kann es deshalb zu einer Nachzahlung kommen; Fragen dazu beantwortet Ihr Finanzamt (laut ÖGK).

Pension: Während Sie Wiedereingliederungsgeld beziehen, sind Sie in der Pensionsversicherung teilpflichtversichert, und zwar auf Basis Ihres früheren Verdiensts. Bei der Pension sollen Sie dadurch keine Einbußen haben. Die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zahlt der Arbeitgeber vom vollen Entgelt vor der Herabsetzung (laut ÖGK).

Wer kein Wiedereingliederungsgeld bekommt

Diese Einschränkung trifft nach einem Schlaganfall besonders viele, und sie wird selten dazugesagt: Wer Rehabilitationsgeld oder eine eigene Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld. Das gilt auch dann, wenn diese Leistung gerade ruht. Ausgenommen ist nur die Teilpension nach § 4a APG. Fällt während der Teilzeit eine eigene Pension an, erlischt der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld ohne weiteres Verfahren. Nicht zu verwechseln mit der Teilpension als erweiterter Altersteilzeit nach § 27a AlVG: Während dieser darf gar keine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart werden, ebenso während einer Altersteilzeit.

Wenn bei Ihnen also bereits ein Verfahren zum Rehabilitationsgeld läuft oder abgeschlossen ist, klären Sie diese Frage, bevor Sie eine Teilzeit vereinbaren. Andernfalls steht die Vereinbarung, und das Geld dazu fehlt. Beraten kann Sie dazu die Arbeiterkammer; wie ein Verfahren gegen einen ablehnenden Bescheid läuft, steht im Artikel Wenn die PVA ablehnt.

Was während der Teilzeit gilt

Das Gesetz schützt die Vereinbarung ausdrücklich gegen Aufweichung:

  • Ihr Arbeitgeber darf weder Mehrarbeit noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen. „Nur diese eine Woche wieder Vollzeit“ ist nicht zulässig.
  • Geändert werden darf die Teilzeit nur einvernehmlich und höchstens zweimal.
  • Sie können vorzeitig zurück auf Ihre ursprüngliche Arbeitszeit, wenn die Teilzeit medizinisch nicht mehr zweckmäßig ist. Der Wunsch muss schriftlich sein, und die Rückkehr darf frühestens drei Wochen danach erfolgen.
  • Wird das Arbeitsverhältnis während der Teilzeit beendet, wird für die Berechnung von Ersatzansprüchen das ungeschmälerte Entgelt herangezogen, also das, was Ihnen ohne die Teilzeit zugestanden hätte. Für Urlaubsersatzleistung und Abfertigung alt zählt das volle Entgelt des letzten Monats vor Antritt der Teilzeit (laut ÖGK).
  • Endet die Teilzeit vorzeitig, darf der Arbeitgeber das gezahlte Entgelt nicht zurückfordern.
  • Überschreiten Sie die vereinbarte Arbeitszeit um mehr als 10 Prozent, wird das Wiedereingliederungsgeld entzogen (laut ÖGK). Mit dem Entzug endet auch die Teilzeit, und zwar am Tag danach.
  • Nehmen Sie eine weitere Erwerbstätigkeit auf oder ändert sich Ihr Einkommen, müssen Sie das der ÖGK binnen sieben Tagen melden.

Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss er den Verhandlungen beigezogen werden.

Krank während der Teilzeit

Werden Sie während der Wiedereingliederungsteilzeit krank, bekommen Sie kein Krankengeld, sondern weiter das Wiedereingliederungsgeld. Solange Ihr Arbeitgeber mehr als die Hälfte des Entgelts weiterzahlt, läuft es in unveränderter Höhe weiter. Danach wird es in Höhe des erhöhten Krankengelds gezahlt, abzüglich dessen, was der Arbeitgeber noch zahlt (§ 143d Abs. 4 ASVG).

Werden Sie nach dem Ende des Krankenstands, aber vor dem geplanten Antritt erneut krank, macht das eine bereits geschlossene Vereinbarung nicht unwirksam. Darauf weist die ÖGK unter Berufung auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hin.

Wird die Wiedereingliederungsteilzeit nach einer eigenen Regelung in einem anderen Bundes- oder Landesgesetz vereinbart, gelten die Regeln zum Wiedereingliederungsgeld entsprechend (§ 143d Abs. 7 ASVG).

Wenn es doch nicht reicht

Nicht jede Rückkehr gelingt im ersten Anlauf. Zwei Dinge sind dann wichtig zu wissen.

Erstens: Ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld kann erst 18 Monate nach dem Ende der Teilzeit entstehen. Die Teilzeit ist also kein Instrument, das sich beliebig wiederholen lässt.

Zweitens: Wenn dauerhaft weniger Leistung möglich ist, geht es um andere Wege, etwa berufliche Rehabilitation über die Pensionsversicherungsanstalt oder um den Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte. Was die begünstigte Behinderteneigenschaft ist, wer sie bekommt und warum sie nicht dasselbe ist wie der Behindertenpass, steht im Artikel Behindertenpass und Grad der Behinderung in Österreich.