Was die Wiedereingliederungsteilzeit ist
Nach einem längeren Krankenstand ist der Sprung zurück auf die volle Stundenzahl für viele zu groß. Die Wiedereingliederungsteilzeit ist das österreichische Instrument dafür. Sie ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, mit der Sie Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit befristet um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte herabsetzen.
Vereinbart wird sie für mindestens einen Monat und höchstens sechs Monate. Wenn es medizinisch weiterhin sinnvoll ist, lässt sich einmalig um einen bis drei Monate verlängern. Nach unten gibt es eine Grenze: Zwölf Wochenstunden dürfen nicht unterschritten werden, und Ihr Monatsentgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Wichtig für das Verständnis: Es ist kein Antrag, den Sie allein stellen können. Ihr Arbeitgeber muss zustimmen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Wer sie vereinbaren kann
Das Gesetz knüpft an vier Punkte an:
- Sie waren mindestens sechs Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig. Nach einem Schlaganfall ist das in aller Regel erfüllt.
- Ihr Arbeitsverhältnis besteht ununterbrochen seit mindestens drei Monaten.
- Es liegt eine Bestätigung über Ihre Arbeitsfähigkeit ab Beginn der Teilzeit vor.
- Sie und Ihr Arbeitgeber wurden beraten, im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz. In der Praxis ist das fit2work. Die Beratung kann entfallen, wenn Sie, Ihr Arbeitgeber und die Arbeitsmedizin der Vereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan nachweislich zustimmen.
Der Wiedereingliederungsplan ist kein Formalismus. Er legt fest, wie die Stunden über die Monate steigen, und er muss bei der Gestaltung der Teilzeit berücksichtigt werden. Zur Erstellung soll die Arbeitsmedizin beigezogen werden.
Die Frist, an der es scheitert
Das ist der Punkt, an dem die meisten die Sache verlieren, und er steht wörtlich im Gesetz: Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit angetreten werden.
Wer also zuerst gesundgeschrieben wird, dann in Ruhe überlegt, dann mit dem Arbeitgeber spricht und dann fit2work kontaktiert, ist zu spät. Die Reihenfolge muss umgekehrt sein: Beratung und Vereinbarung gehören in den Krankenstand hinein, nicht danach.
Dazu kommt eine zweite Bedingung, die Zeit kostet: Die Teilzeit wird frühestens an dem Tag wirksam, der auf die Zustellung der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes folgt. Bewilligt wird durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst Ihres Krankenversicherungsträgers. Auch dieser Weg braucht Vorlauf.
Was Sie in dieser Zeit bekommen
Ihr Einkommen setzt sich aus zwei Teilen zusammen.
Vom Arbeitgeber bekommen Sie das Entgelt, das Ihrer reduzierten Arbeitszeit entspricht, also anteilig.
Von der Krankenkasse kommt das Wiedereingliederungsgeld dazu. Es errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld. Wenn Sie Ihre Arbeitszeit halbieren, gebührt es in Höhe von 50 Prozent dieses erhöhten Krankengelds; setzen Sie die Arbeitszeit um weniger als die Hälfte herab, wird es entsprechend anteilig gekürzt. Bezahlt wird ab dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts, für höchstens neun Monate.
Bewilligt wird zunächst für höchstens sechs Monate. Eine Verlängerung braucht eine neuerliche ärztliche Bewilligung, und die darf nur erteilt werden, wenn die Teilzeit medizinisch zweckmäßig ist.
Wer kein Wiedereingliederungsgeld bekommt
Diese Einschränkung trifft nach einem Schlaganfall besonders viele, und sie wird selten dazugesagt: Wer Rehabilitationsgeld oder eine eigene Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld. Das gilt auch dann, wenn diese Leistung gerade ruht. Ausgenommen ist nur die Teilpension.
Wenn bei Ihnen also bereits ein Verfahren zum Rehabilitationsgeld läuft oder abgeschlossen ist, klären Sie diese Frage, bevor Sie eine Teilzeit vereinbaren. Andernfalls steht die Vereinbarung, und das Geld dazu fehlt. Die Arbeiterkammer berät dazu kostenlos; wie ein Verfahren gegen einen ablehnenden Bescheid läuft, steht im Artikel Wenn die PVA ablehnt.
Was während der Teilzeit gilt
Das Gesetz schützt die Vereinbarung ausdrücklich gegen Aufweichung:
- Ihr Arbeitgeber darf weder Mehrarbeit noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen. „Nur diese eine Woche wieder Vollzeit“ ist nicht zulässig.
- Geändert werden darf die Teilzeit nur einvernehmlich und höchstens zweimal.
- Sie können vorzeitig zurück auf Ihre ursprüngliche Arbeitszeit, wenn die Teilzeit medizinisch nicht mehr zweckmäßig ist. Der Wunsch muss schriftlich sein, und die Rückkehr darf frühestens drei Wochen danach erfolgen.
- Wird das Arbeitsverhältnis während der Teilzeit beendet, wird für die Berechnung von Ersatzansprüchen das ungeschmälerte Entgelt herangezogen, also das, was Ihnen ohne die Teilzeit zugestanden hätte.
Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss er den Verhandlungen beigezogen werden.
Wenn es doch nicht reicht
Nicht jede Rückkehr gelingt im ersten Anlauf. Zwei Dinge sind dann wichtig zu wissen.
Erstens: Ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld kann erst 18 Monate nach dem Ende der Teilzeit entstehen. Die Teilzeit ist also kein Instrument, das sich beliebig wiederholen lässt.
Zweitens: Wenn dauerhaft weniger Leistung möglich ist, geht es um andere Wege, etwa berufliche Rehabilitation über die Pensionsversicherungsanstalt oder um den Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte. Was die begünstigte Behinderteneigenschaft ist, wer sie bekommt und warum sie nicht dasselbe ist wie der Behindertenpass, steht im Artikel Behindertenpass und Grad der Behinderung in Österreich.