Wer den Pass bekommt
Zuständig ist das Sozialministeriumservice, im Gesetzestext noch Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen genannt. Es stellt den Behindertenpass auf Antrag aus, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent vorliegt.
Dieser Grad muss nicht in jedem Fall erst festgestellt werden. Das Gesetz erkennt mehrere Nachweise an, und zwei davon sind nach einem Schlaganfall häufig schon vorhanden:
- Ein rechtskräftiger Bescheid, in dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde.
- Der Bezug von Geldleistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit.
- Der Bezug von Pflegegeld oder einer gleichartigen Leistung.
- Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Wenn keiner dieser Nachweise vorliegt, schätzt das Sozialministeriumservice den Grad selbst ein, unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger. Dasselbe gilt, wenn zwar mehrere Einschätzungen vorliegen, aber keine Gesamteinschätzung.
Wer bereits Pflegegeld bezieht, hat den Nachweis also schon in der Hand und muss ihn nicht neu erbringen.
Wie der Grad zustande kommt
Maßgeblich ist die Einschätzungsverordnung. Sie definiert Behinderung als Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschwert. „Nicht nur vorübergehend“ heißt: mehr als voraussichtlich sechs Monate.
Das ist der erste praktische Hinweis. In den ersten Wochen nach dem Ereignis lässt sich oft noch nicht sagen, was bleibt. Eine Einschätzung, die zu früh erfolgt, bildet einen Zustand ab, der sich noch ändert.
Drei Regeln bestimmen, wie gerechnet wird:
- Es zählt die Funktion, nicht die Diagnose. Die Anlage zur Verordnung listet Funktionsbeeinträchtigungen mit festen Sätzen oder Rahmensätzen auf.
- Der Grad wird in Zehnerschritten festgestellt. Es gibt also 40 oder 50 Prozent, aber keine 45. Ein um fünf geringerer Grad ist im jeweiligen Zehnerwert mit umfasst.
- Innerhalb eines Rahmensatzes muss begründet werden. Wenn eine Position 50 bis 70 Prozent zulässt, darf das Gutachten nicht einfach eine Zahl nennen, sondern muss sagen, warum es diese ist. Das ist der Ansatzpunkt, wenn Sie den Bescheid später prüfen lassen.
Steht eine Beeinträchtigung nicht in der Anlage, wird sie in Analogie zu einer vergleichbaren eingeschätzt.
Die Werte, die nach einem Schlaganfall zählen
Hier steht der Punkt, an dem die meisten Ratgeberseiten aufhören. Deshalb zuerst die Feststellung, die dahintersteht:
In der gesamten Einschätzungsverordnung samt Anlage kommen die Wörter „Schlaganfall“, „Insult“ und „Apoplex“ kein einziges Mal vor.
Wer nach einer schlaganfallspezifischen Zeile sucht, sucht deshalb vergeblich. Für die typischen Folgen sind aber zwei Positionen einschlägig, und die enthalten konkrete Werte.
Lähmungen: Position 04.01
| Ausprägung und Kriterien der Verordnung | Rahmensatz |
|---|---|
| Leichten Grades10 bis 20 %: feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen. 30 bis 40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen | 10 bis 40 % |
| Mittleren Grades50 bis 60 %: Ausfall mehrerer Muskelgruppen. 70 %: Hilfsmittel für die Fortbewegung unerlässlich | 50 bis 70 % |
| Schweren Grades80 bis 90 %: ausgeprägte Ausfälle, deutliche Gehbehinderung, technisches Hilfsmittel erforderlich. 100 %: auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen | 80 bis 100 % |
Die Schwelle von 50 Prozent, ab der es den Behindertenpass gibt, liegt also genau dort, wo mehrere Muskelgruppen ausgefallen sind. Das ist der Grund, warum bei einer leichteren Restschwäche oft 30 oder 40 Prozent herauskommen und der Pass zunächst nicht zusteht.
Kognitive Folgen und Aphasie: Position 03.01
Diese Position wird nach einem Schlaganfall regelmäßig übersehen, obwohl sie den Ausschlag geben kann. Die Verordnung sagt ausdrücklich zweierlei: Die Beurteilung der kognitiven Leistungsbreite erfolgt unabhängig von der Ursache, und auf kognitive Funktionsbehinderungen zurückgeführte Sprach- und Artikulationsstörungen bis hin zur Aphasie sind zu berücksichtigen.
| Position und Anhaltspunkt | Rahmensatz |
|---|---|
| 03.01.01Ohne wesentliche Beeinträchtigungen im Alltags- und Arbeitsleben | 10 bis 20 % |
| 03.01.02Probleme in der Ausbildung, Unabhängigkeit in der Selbstversorgung und im Alltagsleben | 30 bis 40 % |
| 03.01.0350 bis 70 %: manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung, ungelernte Arbeiten. 70 bis 80 %: betreute Arbeitsformen, Eigenversorgung nur unter Anleitung oder Aufsicht | 50 bis 80 % |
Für anhaltende Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen kommt zusätzlich Position 03.03.01 in Betracht, dementielle Defizite leichter Ausprägung, mit 10 bis 40 Prozent.
Praktische Folge: Wenn nach dem Schlaganfall kognitive Einschränkungen oder eine Aphasie geblieben sind, gehören neuropsychologische und logopädische Befunde zum Antrag. Was nicht dokumentiert ist, kann im Gutachten nicht bewertet werden.
Mehrere Folgen werden nicht addiert
Das ist der häufigste Irrtum zu diesem Thema, und er steht so klar in der Verordnung, dass man ihn zitieren kann: Die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen sind nicht zu addieren.
Gerechnet wird stattdessen so:
- Es wird von der Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchsten Wert ausgegangen.
- Dann wird geprüft, ob die übrigen Beeinträchtigungen diesen Wert erhöhen, weil sie sich wechselseitig ungünstig auswirken oder zusammen eine wesentliche Beeinträchtigung bewirken.
- Gesundheitsschädigungen mit einem Wert unter 20 Prozent bleiben außer Betracht, sofern sie nicht gemeinsam mit anderen eine wesentliche Beeinträchtigung ergeben.
Eine Lähmung mit 40 Prozent und eine Sprachstörung mit 30 Prozent ergeben also nicht 70 Prozent. Sie können aber sehr wohl gemeinsam auf 50 Prozent führen, wenn das Gutachten begründet, dass sich beide gegenseitig verstärken. Genau darum lohnt es sich, alle Folgen zu belegen und nicht nur die auffälligste.
50 Prozent sind nicht gleich 50 Prozent
Hier liegt eine Unterscheidung, die in Ratgebertexten fast immer verschwimmt. Behindertenpass und begünstigte Behinderteneigenschaft sind zwei verschiedene Dinge, auch wenn beide bei 50 Prozent ansetzen.
Begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent. Das Gesetz nimmt davon aber ausdrücklich Gruppen aus. Zwei davon betreffen die Leserschaft dieses Artikels unmittelbar:
- Wer Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder eine Alterspension bezieht und nicht in Beschäftigung steht, gehört nicht dazu.
- Wer das 65. Lebensjahr überschritten hat und nicht in Beschäftigung steht, ebenfalls nicht.
Das klingt technisch, hat aber eine sehr konkrete Folge: Der besondere Kündigungsschutz hängt an der begünstigten Behinderteneigenschaft, nicht am Pass. Er bedeutet, dass eine Kündigung erst nach vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden darf, wobei Ihnen im Verfahren Parteistellung zukommt.
Und auch dort gibt es eine Einschränkung, die überrascht: Das Gesetz nimmt Dienstverhältnisse aus, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden haben. Dazu gibt es Rückausnahmen. Wer nach einem Schlaganfall im Arbeitsverhältnis steht und wissen will, woran er ist, sollte das deshalb konkret prüfen lassen und sich nicht auf die Faustregel „ab 50 Prozent bin ich geschützt“ verlassen. Die Arbeiterkammer ist dafür die naheliegende erste Adresse.
Zusatzeintragungen und Parkausweis
Der Pass selbst enthält Namen, Geburtsdatum, Lichtbild und den festgestellten Grad der Behinderung. Der praktische Wert steckt aber oft in den Zusatzeintragungen, und die gibt es nur auf Antrag. Sie kommen nicht von selbst.
Vorgesehen sind unter anderem folgende Feststellungen:
- Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung
- Notwendigkeit einer Begleitperson
- Berechtigung zur Fahrpreisermäßigung
- Vorliegen eines Assistenzhundes
Grundlage jeder Eintragung ist ein ärztliches Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice.
Die erste dieser Eintragungen ist der Schlüssel zum Parkausweis. Er hängt nicht am Grad der Behinderung, sondern genau an dieser Feststellung. Liegt sie vor, wird der Ausweis nach § 29b StVO auf Antrag ausgestellt. Er berechtigt unter anderem dazu:
- an Stellen mit Halte- und Parkverbot zum Aus- und Einsteigen zu halten,
- an Stellen mit Parkverbot zu parken,
- in Kurzparkzonen ohne zeitliche Beschränkung zu parken.
Der Ausweis muss im Fahrzeug sichtbar angebracht sein, üblicherweise hinter der Windschutzscheibe.
Ob Sie überhaupt wieder selbst fahren dürfen, ist eine davon unabhängige Frage. Sie steht in Autofahren nach dem Schlaganfall: Was in Österreich gilt.
Der Antrag und die Ein-Jahres-Sperre
Der Antrag geht an das Sozialministeriumservice. Drei Dinge sind dabei wichtiger, als sie zunächst wirken:
- Alle Folgen belegen, nicht nur die auffälligste. Entlassungsbericht, Reha-Bericht, fachärztliche Befunde, und bei kognitiven Folgen oder Sprachstörungen ausdrücklich die neuropsychologischen und logopädischen Befunde.
- Zur Untersuchung erscheinen. Wer ohne triftigen Grund nicht zur ärztlichen Untersuchung kommt, sie verweigert oder erforderliche Angaben nicht macht, riskiert, dass das Verfahren eingestellt wird. Auf diese Folge muss vorher hingewiesen werden.
- Den Zeitpunkt bedenken. Beurteilt wird ein Zustand, der voraussichtlich länger als sechs Monate anhält.
Der dritte Punkt hängt mit einer Regel zusammen, die viele erst zu spät entdecken. Ein neuer Antrag ist ohne Ermittlungsverfahren abzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Ausnahme: Sie machen eine offenkundige Änderung Ihrer Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft.
Wer also mit einem zu niedrigen Grad rechnet, sollte nicht darauf setzen, es einfach bald noch einmal zu versuchen. Der Weg gegen einen Bescheid ist die Beschwerde, nicht der Zweitantrag.
Wenn der Bescheid nicht passt
Hier ist eine Unterscheidung wichtig, weil in Österreich zwei verschiedene Rechtswege nebeneinander laufen und beide dieselbe Zielgruppe betreffen.
| Bescheid und Rechtsmittel | Frist |
|---|---|
| Sozialministeriumservice: Behindertenpass, Grad der BehinderungBeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht | vier Wochen ab Zustellung |
| PVA oder Krankenkasse: Pension, Rehabilitationsgeld, PflegegeldKlage beim Arbeits- und Sozialgericht | vier Wochen oder drei Monate, je nach Leistung |
Für den Behindertenpass gilt also die verwaltungsrechtliche Beschwerde: binnen vier Wochen, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheids. Nicht ab dem Datum, das oben auf dem Bescheid steht.
Worauf sich eine Beschwerde inhaltlich stützen kann, ergibt sich aus den Regeln weiter oben: Das Gutachten muss begründen, warum es innerhalb eines Rahmensatzes gerade diesen Wert gewählt hat. Und es muss alle Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt haben, auch die kognitiven. Ein Gutachten, das eine dokumentierte Aphasie gar nicht erwähnt, hat eine Lücke.
Den zweiten Weg, gegen Bescheide der PVA, beschreibt Wenn die PVA ablehnt: In Österreich gibt es keinen Widerspruch. Verwechseln Sie die beiden nicht: Ein Schreiben an die falsche Stelle wahrt keine Frist.
Beraten lassen können Sie sich in beiden Fällen bei der Arbeiterkammer, beim ÖGB oder bei einer Sozialberatungsstelle. Anlaufstellen dazu stehen unter Bürokratie und Sozialleistungen in Österreich.