Wer den Pass bekommt

Zuständig ist das Sozialministeriumservice, im Gesetzestext noch Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen genannt. Es stellt den Behindertenpass auf Antrag aus, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent vorliegt.

Zusätzlich muss einer von mehreren Fällen vorliegen, die das Gesetz aufzählt. Nach einem Schlaganfall sind das häufig:

  • Ein Bescheid oder Urteil, in dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde.
  • Der Bezug von Geldleistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit.
  • Der Bezug von Pflegegeld oder einer gleichartigen Leistung.
  • Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.

Als fertiger Nachweis für die 50 Prozent gilt nur ein rechtskräftiger Bescheid, ein Gerichtsurteil oder ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, in dem der Grad steht. Pflegegeld und Invaliditätspension werden ohne Grad der Behinderung zuerkannt. Wer Pflegegeld bezieht oder eine Invaliditätspension, wird deshalb trotzdem eingeschätzt: Das Sozialministeriumservice stellt den Grad selbst fest, unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger. Dasselbe gilt, wenn mehrere Einschätzungen vorliegen, aber keine Gesamteinschätzung.

Wie der Grad zustande kommt

Maßgeblich ist die Einschätzungsverordnung. Sie definiert Behinderung als Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschwert. „Nicht nur vorübergehend“ heißt: mehr als voraussichtlich sechs Monate.

Das ist der erste praktische Hinweis. In den ersten Wochen nach dem Ereignis lässt sich oft noch nicht sagen, was bleibt. Eine Einschätzung, die zu früh erfolgt, bildet einen Zustand ab, der sich noch ändert.

Drei Regeln bestimmen, wie gerechnet wird:

  1. Es zählt die Funktion, nicht die Diagnose. Die Anlage zur Verordnung listet Funktionsbeeinträchtigungen mit festen Sätzen oder Rahmensätzen auf.
  2. Der Grad wird in Zehnerschritten festgestellt. Es gibt also 40 oder 50 Prozent, aber keine 45. Ein um fünf geringerer Grad ist im jeweiligen Zehnerwert mit umfasst.
  3. Innerhalb eines Rahmensatzes muss begründet werden. Wenn eine Position 50 bis 70 Prozent zulässt, darf das Gutachten nicht einfach eine Zahl nennen, sondern muss sagen, warum es diese ist. Das ist der Ansatzpunkt, wenn Sie den Bescheid später prüfen lassen.

Steht eine Beeinträchtigung nicht in der Anlage, wird sie in Analogie zu einer vergleichbaren eingeschätzt.

Die Werte, die nach einem Schlaganfall zählen

Hier steht der Punkt, an dem die meisten Ratgeberseiten aufhören. Deshalb zuerst die Feststellung, die dahintersteht:

Achtung: In der gesamten Einschätzungsverordnung samt Anlage kommen die Wörter „Schlaganfall“, „Insult“ und „Apoplex“ kein einziges Mal vor.

Wer nach einer schlaganfallspezifischen Zeile sucht, sucht deshalb vergeblich. Für die typischen Folgen sind aber zwei Positionen einschlägig, und die enthalten konkrete Werte.

Lähmungen: Position 04.01

Position 04.01 der Anlage, Cerebrale Lähmungen
Ausprägung und Kriterien der VerordnungRahmensatz
Leichten Grades10 bis 20 %: feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen. 30 bis 40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen10 bis 40 %
Mittleren Grades50 bis 60 %: Ausfall mehrerer Muskelgruppen. 70 %: Hilfsmittel für die Fortbewegung unerlässlich50 bis 70 %
Schweren Grades80 bis 90 %: ausgeprägte Ausfälle, deutliche Gehbehinderung, technisches Hilfsmittel erforderlich. 100 %: auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen80 bis 100 %

Die Schwelle von 50 Prozent, ab der es den Behindertenpass gibt, liegt also genau dort, wo mehrere Muskelgruppen ausgefallen sind. Das ist der Grund, warum bei einer leichteren Restschwäche oft 30 oder 40 Prozent herauskommen und der Pass zunächst nicht zusteht.

Kognitive Folgen und Aphasie: Position 03.01

Diese Position wird nach einem Schlaganfall regelmäßig übersehen, obwohl sie den Ausschlag geben kann. Die Verordnung sagt ausdrücklich zweierlei: Die Beurteilung der kognitiven Leistungsbreite erfolgt unabhängig von der Ursache, und auf kognitive Funktionsbehinderungen zurückgeführte Sprach- und Artikulationsstörungen bis hin zur Aphasie sind zu berücksichtigen.

Position 03.01 der Anlage, Kognitive Leistungseinschränkung
Position und AnhaltspunktRahmensatz
03.01.01Ohne wesentliche Beeinträchtigungen im Alltags- und Arbeitsleben10 bis 20 %
03.01.02Probleme in der Ausbildung, Unabhängigkeit in der Selbstversorgung und im Alltagsleben30 bis 40 %
03.01.0350 bis 70 %: manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung, ungelernte Arbeiten. 70 bis 80 %: betreute Arbeitsformen, Eigenversorgung nur unter Anleitung oder Aufsicht50 bis 80 %

Für anhaltende Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen kommt zusätzlich Position 03.03.01 in Betracht, dementielle Defizite leichter Ausprägung, mit 10 bis 40 Prozent.

Achtung: Praktische Folge: Wenn nach dem Schlaganfall kognitive Einschränkungen oder eine Aphasie geblieben sind, gehören neuropsychologische und logopädische Befunde zum Antrag. Was nicht dokumentiert ist, kann im Gutachten nicht bewertet werden.

Mehrere Folgen werden nicht addiert

Das ist der häufigste Irrtum zu diesem Thema, und er steht so klar in der Verordnung, dass man ihn zitieren kann: Die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen sind nicht zu addieren.

Gerechnet wird stattdessen so:

  1. Es wird von der Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchsten Wert ausgegangen.
  2. Dann wird geprüft, ob die übrigen Beeinträchtigungen diesen Wert erhöhen, weil sie sich wechselseitig ungünstig auswirken oder zusammen eine wesentliche Beeinträchtigung bewirken.
  3. Gesundheitsschädigungen mit einem Wert unter 20 Prozent bleiben außer Betracht, sofern sie nicht gemeinsam mit anderen eine wesentliche Beeinträchtigung ergeben.

Eine Lähmung mit 40 Prozent und eine Sprachstörung mit 30 Prozent ergeben also nicht 70 Prozent. Sie können aber sehr wohl gemeinsam auf 50 Prozent führen, wenn das Gutachten begründet, dass sich beide gegenseitig verstärken. Genau darum lohnt es sich, alle Folgen zu belegen und nicht nur die auffälligste.

50 Prozent sind nicht gleich 50 Prozent

Hier liegt eine Unterscheidung, die in Ratgebertexten fast immer verschwimmt. Behindertenpass und begünstigte Behinderteneigenschaft sind zwei verschiedene Dinge, auch wenn beide bei 50 Prozent ansetzen.

Begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent. Das Gesetz nimmt davon aber ausdrücklich Gruppen aus. Zwei davon betreffen die Leserschaft dieses Artikels unmittelbar:

  • Wer Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder eine Alterspension bezieht und nicht in Beschäftigung steht, gehört nicht dazu.
  • Wer das 65. Lebensjahr überschritten hat und nicht in Beschäftigung steht, ebenfalls nicht.

Die erste Gruppe betrifft etwa Menschen, die nach dem Schlaganfall eine Invaliditätspension beziehen und nicht mehr arbeiten.

Das klingt technisch, hat aber eine sehr konkrete Folge: Der besondere Kündigungsschutz hängt an der begünstigten Behinderteneigenschaft, nicht am Pass. Er bedeutet, dass eine Kündigung erst nach vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden darf, wobei Ihnen im Verfahren Parteistellung zukommt.

Und auch dort gibt es eine Einschränkung, die überrascht: Das Gesetz nimmt Dienstverhältnisse aus, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden haben. Dazu gibt es Rückausnahmen. Wer nach einem Schlaganfall im Arbeitsverhältnis steht und wissen will, woran er ist, sollte das deshalb konkret prüfen lassen und sich nicht auf die Faustregel „ab 50 Prozent bin ich geschützt“ verlassen. Die Arbeiterkammer ist dafür die naheliegende erste Adresse.

Was der Grad und der Pass bringen

Der Behindertenpass ist ein Ausweis, keine Geldleistung. Eine Pension wegen Invalidität ist damit nicht verbunden; sie wird bei der Pensionsversicherung beantragt, siehe Invaliditätspension nach dem Schlaganfall. Was der Grad der Behinderung und der Pass bringen, hängt an verschiedenen Schwellen:

Welcher Wert was bringt
VoraussetzungWas es bringt
ab 25 ProzentSteuerfreibetrag beim Finanzamt, der Pass ist dafür nicht nötig
ab 50 ProzentBehindertenpass als Nachweis; wer arbeitet, kann begünstigter Behinderter mit Kündigungsschutz sein (siehe oben)
Eintrag „Fahrpreisermäßigung“ermäßigte Fahrten bei Verkehrsunternehmen, mit denen der Bund das vereinbart hat; eingetragen unter anderem bei Pflegegeld oder bei begünstigten Behinderten ab 70 Prozent
Eintrag „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“Parkausweis, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Gratis-Vignette für ein Auto, das auf Sie zugelassen ist

Der Steuerfreibetrag

Schon ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent steht Ihnen jährlich ein pauschaler Freibetrag zu. Er wächst mit dem Grad:

Freibetrag nach § 35 Einkommensteuergesetz
Grad der BehinderungFreibetrag pro Jahr
25 bis 34 Prozent124 Euro
35 bis 44 Prozent164 Euro
45 bis 54 Prozent401 Euro
55 bis 64 Prozent486 Euro
65 bis 74 Prozent599 Euro
75 bis 84 Prozent718 Euro
85 bis 94 Prozent837 Euro
ab 95 Prozent1.198 Euro
Achtung:

Den Freibetrag gibt es nicht, wenn Sie selbst, Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder Ihr Kind Pflegegeld bezieht. Nach einem Schlaganfall ist das häufig der Fall. Statt des Pauschbetrags können Sie aber die tatsächlichen Kosten der Behinderung geltend machen.

Mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung schickt das Sozialministeriumservice die nötigen Daten direkt an das Finanzamt. Dann müssen Sie den Grad dort nicht mehr selbst nachweisen.

Zusatzeintragungen und Parkausweis

Der Pass selbst enthält Namen, Geburtsdatum, Lichtbild und den festgestellten Grad der Behinderung. Der praktische Wert steckt aber oft in den Zusatzeintragungen, und die gibt es nur auf Antrag. Sie kommen nicht von selbst.

Vorgesehen sind unter anderem folgende Feststellungen:

  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung
  • Notwendigkeit einer Begleitperson
  • Berechtigung zur Fahrpreisermäßigung
  • Vorliegen eines Assistenzhundes

Grundlage jeder Eintragung ist ein ärztliches Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice.

Für Schlaganfall-Folgen wichtig: Die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel hängt nicht nur am Gehen. Die Verordnung nennt neben erheblichen Einschränkungen der Beine und der körperlichen Belastbarkeit ausdrücklich auch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Eine Begleitperson wird unter anderem eingetragen, wenn jemand sich wegen kognitiver Einschränkungen im öffentlichen Raum nicht ohne ständige Hilfe zurechtfindet oder sich dabei gefährden würde.

Die erste dieser Eintragungen ist der Schlüssel zum Parkausweis. Er hängt nicht am Grad der Behinderung, sondern genau an dieser Feststellung. Liegt sie vor, wird der Ausweis nach § 29b StVO auf Antrag ausgestellt. Er berechtigt unter anderem dazu:

  • an Stellen mit Halte- und Parkverbot zum Aus- und Einsteigen zu halten,
  • an Stellen mit Parkverbot zu parken,
  • in Kurzparkzonen ohne zeitliche Beschränkung zu parken.

Der Ausweis muss im Fahrzeug sichtbar angebracht sein, üblicherweise hinter der Windschutzscheibe.

Dieselbe Eintragung, oder die Eintragung „Blindheit“, befreit ein Auto, das auf Sie zugelassen ist, von der motorbezogenen Versicherungssteuer und bringt die Gratis-Vignette. Die Mehrfahrtenkarte für Streckenmaut wie Brenner oder Tauern wird seit Dezember 2023 automatisch mitgebucht.

Ob Sie überhaupt wieder selbst fahren dürfen, ist eine davon unabhängige Frage. Sie steht in Autofahren nach dem Schlaganfall: Was in Österreich gilt.

So beantragen Sie den Pass

Der Antrag geht an das Sozialministeriumservice, online mit Handysignatur oder Bürgerkarte oder mit dem Formular auf Papier. Antrag und Pass sind kostenlos. Ein Passfoto brauchen Sie in der Regel nicht mehr: Das Amt übernimmt das Bild aus dem Reisepass- oder Führerscheinregister und fragt nur nach, wenn dort keines hinterlegt ist. Den Parkausweis müssen Sie zusätzlich beantragen.

Legen Sie dem Antrag bei:

  • Befunde in Kopie, in der Regel nicht älter als zwei Jahre, etwa Entlassungsbericht, Reha-Bericht, fachärztliche Befunde oder ein Pflegegeldgutachten
  • Meldezettel in Kopie
  • wenn jemand für Sie handelt: Vollmacht oder Nachweis der Vertretung

Der ärztliche Dienst entscheidet dann, ob er Sie zur Untersuchung einlädt oder nach den Unterlagen beurteilt. Zur Untersuchung dürfen Sie eine Vertrauensperson mitnehmen; das Amt muss Sie rechtzeitig darauf hinweisen, Kosten dafür werden nicht ersetzt. Vor dem Bescheid bekommen Sie das Ergebnis in der Regel zur Stellungnahme zugeschickt. Einwände dagegen sollten begründet und mit Befunden belegt sein.

Drei Dinge sind dabei wichtiger, als sie zunächst wirken:

  1. Alle Folgen belegen, nicht nur die auffälligste. Entlassungsbericht, Reha-Bericht, fachärztliche Befunde, und bei kognitiven Folgen oder Sprachstörungen ausdrücklich die neuropsychologischen und logopädischen Befunde.
  2. Zur Untersuchung erscheinen. Wer ohne triftigen Grund nicht zur ärztlichen Untersuchung kommt, sie verweigert oder erforderliche Angaben nicht macht, riskiert, dass das Verfahren eingestellt wird. Auf diese Folge muss vorher hingewiesen werden.
  3. Den Zeitpunkt bedenken. Beurteilt wird ein Zustand, der voraussichtlich länger als sechs Monate anhält.
Achtung:

Der dritte Punkt hängt mit einer Regel zusammen, die viele erst zu spät entdecken. Ein neuer Antrag wird ohne Prüfung zurückgewiesen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Das gilt auch für einen Antrag auf eine Zusatzeintragung, etwa für den Parkausweis. Ausnahme: Sie machen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft.

Wer also mit einem zu niedrigen Grad rechnet, sollte nicht darauf setzen, es einfach bald noch einmal zu versuchen. Der Weg gegen einen Bescheid ist die Beschwerde, nicht der Zweitantrag.

Wenn der Bescheid nicht passt

Hier ist eine Unterscheidung wichtig, weil in Österreich zwei verschiedene Rechtswege nebeneinander laufen und beide dieselbe Zielgruppe betreffen.

Zwei Bescheide, zwei Wege
Bescheid und RechtsmittelFrist
Sozialministeriumservice: Behindertenpass, Grad der BehinderungBeschwerde an das Bundesverwaltungsgerichtsechs Wochen ab Zustellung
PVA oder Krankenkasse: Pension, Rehabilitationsgeld, PflegegeldKlage beim Arbeits- und Sozialgerichtvier Wochen oder drei Monate, je nach Leistung

Für den Behindertenpass gilt also die verwaltungsrechtliche Beschwerde: binnen sechs Wochen, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheids. Nicht ab dem Datum, das oben auf dem Bescheid steht. Das Bundesbehindertengesetz verlängert damit die sonst übliche Frist von vier Wochen.

Legen Sie alle Befunde schon im Antrag oder spätestens mit der Beschwerde vor. Vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden.

Worauf sich eine Beschwerde inhaltlich stützen kann, ergibt sich aus den Regeln weiter oben: Das Gutachten muss begründen, warum es innerhalb eines Rahmensatzes gerade diesen Wert gewählt hat. Und es muss alle Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt haben, auch die kognitiven. Ein Gutachten, das eine dokumentierte Aphasie gar nicht erwähnt, hat eine Lücke.

Den zweiten Weg, gegen Bescheide der PVA, beschreibt Wenn die PVA ablehnt: In Österreich gibt es keinen Widerspruch. Verwechseln Sie die beiden nicht: Ein Schreiben an die falsche Stelle wahrt keine Frist.

Beraten lassen können Sie sich in beiden Fällen bei der Arbeiterkammer, beim ÖGB oder bei einer Sozialberatungsstelle. Anlaufstellen dazu stehen unter Bürokratie und Sozialleistungen in Österreich.