Muss mein Arbeitgeber zustimmen, wenn ich sofort Pflegekarenz brauche?
Für die ersten zwei Wochen nicht. Sind Sie in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt, haben Sie einen Rechtsanspruch auf bis zu zwei Wochen Pflegekarenz, und dafür brauchen Sie keine Zustimmung. Sie teilen Ihrem Arbeitgeber den Beginn mit, sobald er Ihnen bekannt ist, und weisen auf Verlangen binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit nach. Kommt in dieser Zeit keine Vereinbarung über eine reguläre Pflegekarenz zustande, haben Sie Anspruch auf bis zu zwei weitere Wochen. Diese Zeiten werden auf eine später vereinbarte Pflegekarenz angerechnet.
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Pflegekarenz und Pflegekarenzgeld: Was Angehörige in Österreich zustehtDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 14c AVRAG – PflegekarenzBelegt: Schriftliche Vereinbarung über ein bis drei Monate Pflegekarenz gegen Entfall des Entgelts, Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Monaten, Pflegegeld der gepflegten Person ab Stufe 3 (bei Demenz oder Minderjährigen ab Stufe 1), grundsätzlich nur einmal pro gepflegter Person, neuerliche Vereinbarung bei Erhöhung um mindestens eine Stufe, keine Pflegeteilzeit für dieselbe Person nach angetretener Pflegekarenz (Abs. 1); Ablehnung oder Aufschiebung durch den Arbeitgeber ist sachlich und schriftlich zu begründen, Betriebsrat auf Verlangen beizuziehen (Abs. 2); vorzeitige Rückkehr bei stationärer Aufnahme, Übernahme der Pflege durch eine andere Person oder Tod, frühestens zwei Wochen nach Meldung (Abs. 3); Rechtsanspruch auf bis zu zwei Wochen Pflegekarenz in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern, bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung auf bis zu zwei weitere Wochen, Anrechnung auf eine spätere Pflegekarenz (Abs. 4a)Stand der Quelle: Fassung ab 01.11.2023, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 21c BPGG – PflegekarenzgeldBelegt: Pflegekarenzgeld für die Dauer der Pflegekarenz, höchstens drei Monate, bei Pflegeteilzeit aliquot; höchstens sechs Monate pro gepflegter Person, weitere drei Monate nur bei Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Stufe; ausdrücklicher Rechtsanspruch (Abs. 1); Voraussetzung sind drei Monate ununterbrochene Vollversicherung aus dem karenzierten Arbeitsverhältnis; Höhe nach dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes zuzüglich Kinderzuschlägen, mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, bei Pflegeteilzeit anteilig (Abs. 2)Stand der Quelle: Fassung ab 01.11.2023, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2023. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 18b ASVG – Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher AngehörigerBelegt: Selbstversicherung möglich bei Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegegeld mindestens der Stufe 3 unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft in häuslicher Umgebung und Wohnsitz im Inland; je Pflegefall nur eine Person; ein zeitweiliger stationärer Pflegeaufenthalt unterbricht die häusliche Pflege nicht (Abs. 1); ausgeschlossen bei eigener Pension oder bei Pflichtversicherung wegen aliquoten Pflegekarenzgeldes (Abs. 1a); Beginn frühestens am ersten Tag des Monats der Pflegeaufnahme, spätestens am Monatsersten nach Antragstellung (Abs. 2); Meldepflicht über das Ende der Pflege binnen zwei Wochen (Abs. 4)Stand der Quelle: Fassung ab 01.01.2023, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 77 ASVG – Ausmaß und Entrichtung der BeiträgeBelegt: Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen (Abs. 8); dasselbe gilt für Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld ab Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung der Arbeitskraft zu Hause zu pflegen, pro Pflegefall für eine einzige Person und auch während eines zeitweiligen stationären Aufenthalts (Abs. 6)Stand der Quelle: Fassung ab 01.01.2017, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015. Von uns geprüft am 23.08.2026.