Pflegegeld und PflegegradGilt für Schweiz

Was ist die Hilflosenentschädigung der IV?

Eine monatliche Pauschale für Menschen, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen (z.B. Ankleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegung) regelmässig und erheblich auf Hilfe Dritter angewiesen sind. Sie ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.

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Hilflosenentschädigung nach Schlaganfall (Schweiz)

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Das fragen sich viele dazu auch

Was bedeutet das Wartejahr?

Der Anspruch entsteht frühestens, nachdem die Hilflosigkeit ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat. Melden Sie sich trotzdem früh an: Bei verspäteter Anmeldung wird in der Regel nur für die zwölf Monate vor der Anmeldung nachgezahlt.

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Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung?

Bei der IV für Erwachsene zu Hause (Stand 2026): 504 CHF bei leichter, 1.260 CHF bei mittlerer und 2.016 CHF bei schwerer Hilflosigkeit pro Monat; im Heim zahlt die IV ein Viertel davon. Im AHV-Alter sind es 252, 630 und 1.008 CHF; im Heim entfällt dort nur der leichte Grad.

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Wo melde ich mich an?

Bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons (im Kanton Zürich: SVA Zürich). Viele Kantone bieten die Erstanmeldung online an. Vorher prüfen, ob nicht die Unfall- oder Militärversicherung zuständig ist.

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Wie geht es für Sie weiter?

Belegt mit 15 Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 42 – Anspruch auf HilflosenentschädigungBelegt: Anspruch bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz; „Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit“Von uns geprüft am 22.08.2026.
  2. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), Artikel 29septies – BetreuungsgutschriftenBelegt: Abs. 1: Anspruch für die Betreuung von Verwandten mit anerkannter Hilflosenentschädigung bei leichter Erreichbarkeit, jährlich schriftlich anzumelden; Lebenspartner gleichgestellt nach fünf Jahren ununterbrochenem gemeinsamem Haushalt; Abs. 5: ohne Anmeldung innert fünf Jahren keine Gutschrift für das betreffende Jahr.Von uns geprüft am 11.10.2026.
  3. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), Artikel 43ter – AssistenzbeitragBelegt: Wer bis zum Referenzalter einen Assistenzbeitrag der IV bezogen hat, erhält ihn höchstens im bisherigen Umfang weiter.Von uns geprüft am 11.10.2026.
  4. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), Artikel 43bis – HilflosenentschädigungBelegt: Abs. 1bis: Anspruch für leichte Hilflosigkeit entfällt bei Aufenthalt in einem Heim; Abs. 4: wer bis zum Referenzalter eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen hat, erhält sie mindestens im bisherigen Betrag weiter.Von uns geprüft am 11.10.2026.
  5. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), Artikel 38 – Lebenspraktische BegleitungBelegt: Abs. 1: Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, wenn eine volljährige Person ausserhalb eines Heimes ohne Begleitung nicht selbstständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung Begleitung braucht oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Ergänzt IVG Art. 42 Abs. 3: bei ausschliesslichem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung immer leichte Hilflosigkeit.Von uns geprüft am 11.10.2026.
  6. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 42quater und 42quinquies – AssistenzbeitragBelegt: Anspruch bei Hilflosenentschädigung der IV, Leben zu Hause und Volljährigkeit; Assistenzperson im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt, weder verheiratet, in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft noch in gerader Linie verwandt; Berechnung nach benötigter Zeit, abzüglich der durch die Hilflosenentschädigung abgegoltenen Zeit (Art. 42sexies).Von uns geprüft am 11.10.2026.
  7. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 48 – NachzahlungBelegt: Abs. 1: Bei Geltendmachung mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs wird nur für die zwölf Monate vor der Geltendmachung nachgezahlt; Abs. 2: längere Nachzahlung, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht bekannt sein konnte und der Anspruch spätestens zwölf Monate nach Kenntnis geltend gemacht wird.Von uns geprüft am 11.10.2026.
  8. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 42ter – HöheBelegt: Abs. 1: Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer 50 Prozent, bei leichter 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente; Abs. 2: im Heim ein Viertel dieser Ansätze.Von uns geprüft am 11.10.2026.
  9. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 3b – Meldung zur FrüherfassungBelegt: Abschliessende Aufzählung der Meldeberechtigten (Abs. 2): Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt (Bst. b), Arbeitgeber (Bst. c), behandelnde Ärzte und Chiropraktoren (Bst. d) sowie Kranken-, Unfall-, Taggeld- und weitere Versicherer und Amtsstellen (Bst. e bis m)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  10. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 28 – Anspruch auf eine RenteBelegt: Drei kumulative Voraussetzungen: Eingliederung konnte die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen (Abs. 1 Bst. a), ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Bst. b), nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent invalid (Bst. c); kein Rentenanspruch, solange Eingliederungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind (Abs. 1bis)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  11. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 29 – Beginn des Anspruchs und Auszahlung der RenteBelegt: Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, also nach der Anmeldung (Abs. 1); Auszahlung ab Beginn des Monats, in dem der Anspruch entsteht (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  12. Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 4.01 – Leistungen der Invalidenversicherung (IV)Belegt: Die IV gewährt in erster Linie Eingliederungsmassnahmen; der Rentenanspruch wird erst geprüft, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (Ziff. 2). Rente frühestens nach einem Jahr mit durchschnittlich mindestens 40 % Arbeitsunfähigkeit und danach mindestens 40 % Erwerbsunfähigkeit, Auszahlung frühestens sechs Monate nach der Anmeldung (Ziff. 45).Von uns geprüft am 02.10.2026.
  13. Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.01 – Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV (Stand 1. Januar 2026)Belegt: Hilflosenentschädigung der AHV bei Bezug einer Altersrente oder von Ergänzungsleistungen, wenn die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat; 252, 630 und 1008 Franken pro Monat; leichter Grad nur bei Aufenthalt zu Hause; eine vor dem Referenzalter bezogene Hilflosenentschädigung der IV wird von der AHV in gleicher Höhe weiter ausgerichtet (Ziff. 28).Von uns geprüft am 02.10.2026.
  14. Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 5.01 – Ergänzungsleistungen zur AHV und IVBelegt: EL helfen dort, wo Renten und Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken; Geltendmachung bei der EL-Stelle, in der Regel die kantonale Ausgleichskasse des Wohnkantons (Ziff. 15, 21); Anspruch grundsätzlich ab dem Monat der Anmeldung (Ziff. 16).Von uns geprüft am 02.10.2026.
  15. FRAGILE Suisse: Beratung bei HirnverletzungBelegt: Kostenlose Beratung für Betroffene und Angehörige nach Hirnverletzung; Gratisnummer 0800 256 256, Montag bis Freitag 10 bis 13 Uhr.Von uns geprüft am 02.10.2026.
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