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Pflegegeld und PflegegradGilt für Schweiz

Was ist die Hilflosenentschädigung?

Eine Leistung der IV für Menschen, die im Alltag regelmässig Hilfe brauchen, in drei Graden gestaffelt: leicht, mittel, schwer. Sie ist unabhängig von Einkommen und Vermögen und wird zusätzlich zu einer allfälligen Rente ausgerichtet. Sie hat allerdings ein eigenes Wartejahr: Der Anspruch entsteht erst, wenn mindestens eine leichte Hilflosigkeit ein Jahr lang ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat. Die Anmeldung läuft über die kantonale IV-Stelle.

Ausführlich nachlesen

IV-Früherfassung, Wartejahr, Hilflosenentschädigung: Der Zeitplan für die Schweiz

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 29 – Beginn des Anspruchs und Auszahlung der RenteBelegt: Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, also nach der Anmeldung (Abs. 1); Auszahlung ab Beginn des Monats, in dem der Anspruch entsteht (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  2. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 28 – Anspruch auf eine RenteBelegt: Drei kumulative Voraussetzungen: Eingliederung konnte die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen (Abs. 1 Bst. a), ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Bst. b), nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent invalid (Bst. c); kein Rentenanspruch, solange Eingliederungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind (Abs. 1bis)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  3. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), Artikel 29ter – Unterbruch der ArbeitsunfähigkeitBelegt: Ein wesentlicher Unterbruch liegt erst vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war — das Wartejahr verlangt also keine durchgehende ArbeitsunfähigkeitStand der Quelle: Stand am 1. Juni 2025. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  4. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 10 – Beginn und Ende des AnspruchsBelegt: Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Anmeldung (Abs. 1); er erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem das Referenzalter erreicht wird (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  5. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 3b – Meldung zur FrüherfassungBelegt: Abschliessende Aufzählung der Meldeberechtigten (Abs. 2): Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt (Bst. b), Arbeitgeber (Bst. c), behandelnde Ärzte und Chiropraktoren (Bst. d) sowie Kranken-, Unfall-, Taggeld- und weitere Versicherer und Amtsstellen (Bst. e bis m)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  6. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 7d – Massnahmen der FrühinterventionBelegt: Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  7. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), Artikel 1quater – Entscheid der IV-StelleBelegt: Die IV-Stelle entscheidet spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung, ob Massnahmen der Frühintervention angezeigt sind (Abs. 1)Stand der Quelle: Stand am 1. Juni 2025. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  8. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 21 – Anspruch auf HilfsmittelBelegt: Anspruch auf Hilfsmittel für Fortbewegung, Kontakt mit der Umwelt und Selbstsorge ausdrücklich ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit (Abs. 2)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  9. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 42 – Anspruch auf HilflosenentschädigungBelegt: Anspruch allein anknüpfend an Wohnsitz und Hilflosigkeit, ohne Einkommens- oder Vermögensgrenze (Abs. 1); drei Grade der Hilflosigkeit (Abs. 2); der Anspruch entsteht erst, wenn mindestens eine leichte Hilflosigkeit ein Jahr lang ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat (Abs. 4)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  10. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 57a – VorbescheidBelegt: Die IV-Stelle teilt den vorgesehenen Endentscheid mittels Vorbescheid mit (Abs. 1); die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände vorbringen (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  11. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), Artikel 73ter – VorbescheidverfahrenBelegt: Der Einwand kann schriftlich oder mündlich vorgebracht werden; bei mündlichem Vortrag erstellt die IV-Stelle ein Protokoll (Abs. 2)Stand der Quelle: Stand am 1. Juni 2025. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  12. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 69 – Besonderheiten der RechtspflegeBelegt: Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbar, ohne Einspracheverfahren (Abs. 1 Bst. a); das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, die Kosten werden auf 200 bis 1000 Franken festgelegt (Abs. 1bis)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  13. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), Artikel 60 – BeschwerdefristBelegt: Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Abs. 1)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2024. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  14. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Obligationenrecht (OR, SR 220), Artikel 324a – Lohn bei Verhinderung des ArbeitnehmersBelegt: Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für eine beschränkte Zeit bei unverschuldeter Verhinderung, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Abs. 1); im ersten Dienstjahr Lohn für drei Wochen, danach „für eine angemessene längere Zeit“ ohne im Gesetz genannte Wochenzahlen (Abs. 2); abweichende Regelung durch Abrede oder Gesamtarbeitsvertrag nur zulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Abs. 4)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  15. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Obligationenrecht (OR, SR 220), Artikel 336c – Kündigung zur Unzeit durch den ArbeitgeberBelegt: Nach Ablauf der Probezeit Kündigungssperrfrist bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage ab dem zweiten bis und mit fünftem, 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr (Abs. 1 Bst. b); eine während der Sperrfrist erklärte Kündigung ist nichtig (Abs. 2)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  16. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Artikel 67 – Beitritt zur TaggeldversicherungBelegt: Die Taggeldversicherung nach KVG ist freiwillig („kann eine Taggeldversicherung abschliessen“) und nur bis zum vollendeten 65. Altersjahr möglich (Abs. 1); Abschluss als Kollektivversicherung durch Arbeitgeber (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  17. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Artikel 72 – Leistungen der TaggeldversicherungBelegt: Die Höhe des Taggeldes wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart, es gibt keine gesetzlichen 80 Prozent (Abs. 1); Anspruch ab mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit und, ohne andere Abrede, ab dem dritten Tag, Wartefristen sind zulässig (Abs. 2); das Taggeld ist für mindestens 720 Tage innerhalb von 900 Tagen zu leisten (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  18. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Artikel 71 – Ausscheiden aus einer KollektivversicherungBelegt: Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung ohne neue Versicherungsvorbehalte (Abs. 1); das Übertrittsrecht ist innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen (Abs. 2)Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  19. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), Artikel 17 – Höhe des TaggeldesBelegt: Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes — die einzige gesetzlich festgeschriebene 80-Prozent-Regel und der Grund, warum die Unfallversicherung besser leistet als eine Krankentaggeldversicherung (Abs. 1)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  20. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Artikel 25 – Allgemeine Leistungen bei KrankheitBelegt: Ärztlich durchgeführte oder angeordnete Massnahmen der medizinischen Rehabilitation sind Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Abs. 2 Bst. d); eine Kostengutsprache-Pflicht für die stationäre Reha steht weder im Gesetz noch in der Verordnung, sie ist Praxis der VersichererStand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.

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