AutofahrenGilt für Deutschland

Was kostet die Begutachtung und wer zahlt sie?

Grundsätzlich zahlen Sie selbst, so steht es in § 11 Absatz 6 FeV. Wenn Sie beruflich auf das Auto angewiesen sind, übernimmt die Kraftfahrzeughilfe die behinderungsbedingten Untersuchungen und die Eintragungen in den Führerschein nach § 8 Absatz 2 KfzHV in vollem Umfang. Diesen Anspruch kennen viele nicht.

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Autofahren nach Schlaganfall: Wann Sie wieder fahren dürfen

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Das fragen sich viele dazu auch

Wie lange darf ich nach einem Schlaganfall nicht Auto fahren?

Ein pauschales Fahrverbot über drei Monate gibt es im deutschen Recht nicht. Weder die Fahrerlaubnis-Verordnung noch die Begutachtungsleitlinien nennen für den Schlaganfall eine Wartezeit in Monaten. Maßgeblich ist, ob nach Therapie und Rehabilitation noch relevante Ausfälle bestehen. Medizinische Fachgesellschaften empfehlen je nach Situation Karenzzeiten zwischen zwei Wochen und sechs Monaten, das sind Empfehlungen und kein Gesetz.

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Muss ich den Schlaganfall der Führerscheinstelle melden?

Nein. Weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung kennen eine Meldepflicht des Betroffenen. Es gilt aber die Vorsorgepflicht nach § 2 Absatz 1 FeV: Wer sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf nur fahren, wenn Vorsorge getroffen ist, dass niemand gefährdet wird.

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Darf ich als Berufsfahrer mit LKW, Bus oder Taxi wieder fahren?

Seit dem 19. August 2026 ist das leichter geworden. Die Begutachtungsleitlinien haben den Satz gestrichen, wonach die Belastungen der Gruppe 2 nicht zumutbar seien. Seither ist auch für LKW, Bus und Fahrgastbeförderung eine Beurteilung im Einzelfall eröffnet. Die Anforderungen bleiben deutlich strenger als beim Pkw.

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Wie geht es für Sie weiter?

Belegt mit 4 Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz: Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 4 – Eignung und bedingte Eignung zum Führen von KraftfahrzeugenBelegt: Nummer 6.4 (Hirngefäßerkrankungen): Eignung „nach erfolgter Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr“, Nachuntersuchungen erforderlich; Nummer 3 (Bewegungsbehinderungen): Eignung, ggf. beschränkt auf bestimmte Fahrzeuge oder mit technischen Vorrichtungen; Nummer 11.4 (Gleichgewichtssinn): in der Regel keine EignungVon uns geprüft am 10.10.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 6 – Anforderungen an das SehvermögenBelegt: Gesichtsfeld Gruppe 1 mindestens 120 Grad waagerecht, zentral normal bis 20 Grad (Nr. 1.2.2); Gruppe 2 mindestens 140 Grad, zentral bis 30 Grad (Nr. 2.2.2); Ausnahme mit augenärztlicher Begutachtung und Fahrprobe (Nr. 1.3); mindestens drei Monate Fahrpause nach neu aufgetretenen Doppelbildern oder Verlust des Sehvermögens auf einem Auge (Nr. 1.4)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  3. Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt): Begutachtungsleitlinien zur KraftfahreignungBelegt: Medizinischer Maßstab, nach dem Gutachterinnen und Gutachter die Fahreignung beurteilen. Die Kapitel haben unterschiedliche Stände, ein einheitliches Datum gibt es nichtVon uns geprüft am 22.08.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)Belegt: Zuschüsse zur Beschaffung eines Fahrzeugs (§ 6, nach Einkommen gestaffelt) und volle Übernahme der behinderungsbedingten Zusatzausstattung (§ 7)Von uns geprüft am 22.08.2026.
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