Bescheid und WiderspruchGilt für Schweiz

Was tun, wenn die IV ablehnt?

Die IV kündigt ihren Entscheid zuerst mit einem Vorbescheid an. Dagegen können Sie innerhalb von 30 Tagen Einwand erheben, schriftlich oder mündlich zu Protokoll. Das ist der günstigste Zeitpunkt. Erst danach folgt die Verfügung, gegen die nur noch die Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht bleibt, ebenfalls innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung. Dieses Verfahren ist im Gegensatz zum Einwand kostenpflichtig, das Gesetz sieht 200 bis 1000 Franken vor. Procap und Inclusion Handicap beraten dazu.

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Schlaganfall in der Schweiz: IV-Früherfassung und Fristen

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Das fragen sich viele dazu auch

Was ist die IV-Früherfassung?

Eine Meldung an die kantonale IV-Stelle, möglichst so früh wie möglich. Sie ist keine Anmeldung, sondern öffnet den Zugang zu Eingliederungsmassnahmen. Die Meldung kann auch von Angehörigen, Arbeitgeber oder Arzt erfolgen, und die IV-Stelle muss innerhalb von 30 Tagen mitteilen, wie es weitergeht.

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Wann besteht Anspruch auf eine IV-Rente?

Frühestens nach einem Jahr, in dem Sie ohne wesentlichen Unterbruch im Schnitt mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig waren, dem sogenannten Wartejahr. Ein Unterbruch zählt erst ab 30 aufeinanderfolgenden Tagen voller Arbeitsfähigkeit. Dazu kommen zwei weitere Bedingungen: Die Eingliederung muss ausgeschöpft sein, und nach diesem Jahr müssen Sie zu mindestens 40 Prozent invalid sein. Wichtig zum Zeitpunkt: Es gibt keine Rückwirkung. Die Rente beginnt frühestens sechs Monate nach Ihrer Anmeldung, für die Zeit davor wird nichts nachgezahlt. Melden Sie sich deshalb früh an und nicht erst nach dem Wartejahr.

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Wie lange zahlt die Krankentaggeldversicherung?

Das steht in Ihrem Vertrag, nicht im Gesetz. Eine Krankentaggeldversicherung ist freiwillig; besteht keine, bleibt nur die gesetzliche Lohnfortzahlung nach Dienstjahren. Besteht eine, sind 720 oder 730 Tage bei rund 80 Prozent des Lohns verbreitet, aber nicht vorgeschrieben: Beim Taggeld nach Krankenversicherungsgesetz sind mindestens 720 Tage vorgesehen, die Höhe wird frei vereinbart, und Wartefristen sind zulässig. Lassen Sie sich deshalb die Versicherungsbedingungen aushändigen. Bei einem Unfall gilt anderes: Dort schreibt das Gesetz 80 Prozent des versicherten Verdienstes vor. Ein Schlaganfall ist aber im Regelfall Krankheit, nicht Unfall.

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Wie geht es für Sie weiter?

Belegt mit 20 Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 29 – Beginn des Anspruchs und Auszahlung der RenteBelegt: Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, also nach der Anmeldung (Abs. 1); Auszahlung ab Beginn des Monats, in dem der Anspruch entsteht (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  2. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 28 – Anspruch auf eine RenteBelegt: Drei kumulative Voraussetzungen: Eingliederung konnte die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen (Abs. 1 Bst. a), ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Bst. b), nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent invalid (Bst. c); kein Rentenanspruch, solange Eingliederungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind (Abs. 1bis)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  3. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), Artikel 29ter – Unterbruch der ArbeitsunfähigkeitBelegt: Ein wesentlicher Unterbruch liegt erst vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Das Wartejahr verlangt also keine durchgehende ArbeitsunfähigkeitStand der Quelle: Stand am 1. Juni 2025. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  4. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 10 – Beginn und Ende des AnspruchsBelegt: Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Anmeldung (Abs. 1); er erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem das Referenzalter erreicht wird (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  5. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 3b – Meldung zur FrüherfassungBelegt: Abschliessende Aufzählung der Meldeberechtigten (Abs. 2): Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt (Bst. b), Arbeitgeber (Bst. c), behandelnde Ärzte und Chiropraktoren (Bst. d) sowie Kranken-, Unfall-, Taggeld- und weitere Versicherer und Amtsstellen (Bst. e bis m)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  6. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 7d – Massnahmen der FrühinterventionBelegt: Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  7. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), Artikel 1quater – Entscheid der IV-StelleBelegt: Die IV-Stelle entscheidet spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung, ob Massnahmen der Frühintervention angezeigt sind (Abs. 1)Stand der Quelle: Stand am 1. Juni 2025. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  8. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 21 – Anspruch auf HilfsmittelBelegt: Anspruch auf Hilfsmittel für Fortbewegung, Kontakt mit der Umwelt und Selbstsorge ausdrücklich ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit (Abs. 2)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  9. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 42 – Anspruch auf HilflosenentschädigungBelegt: Anspruch allein anknüpfend an Wohnsitz und Hilflosigkeit, ohne Einkommens- oder Vermögensgrenze (Abs. 1); drei Grade der Hilflosigkeit (Abs. 2); der Anspruch entsteht erst, wenn mindestens eine leichte Hilflosigkeit ein Jahr lang ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat (Abs. 4)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  10. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 57a – VorbescheidBelegt: Die IV-Stelle teilt den vorgesehenen Endentscheid mittels Vorbescheid mit (Abs. 1); die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände vorbringen (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  11. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), Artikel 73ter – VorbescheidverfahrenBelegt: Der Einwand kann schriftlich oder mündlich vorgebracht werden; bei mündlichem Vortrag erstellt die IV-Stelle ein Protokoll (Abs. 2)Stand der Quelle: Stand am 1. Juni 2025. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  12. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 69 – Besonderheiten der RechtspflegeBelegt: Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbar, ohne Einspracheverfahren (Abs. 1 Bst. a); das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, die Kosten werden auf 200 bis 1000 Franken festgelegt (Abs. 1bis)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  13. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), Artikel 60 – BeschwerdefristBelegt: Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Abs. 1)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2024. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  14. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Obligationenrecht (OR, SR 220), Artikel 324a – Lohn bei Verhinderung des ArbeitnehmersBelegt: Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für eine beschränkte Zeit bei unverschuldeter Verhinderung, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Abs. 1); im ersten Dienstjahr Lohn für drei Wochen, danach „für eine angemessene längere Zeit“ ohne im Gesetz genannte Wochenzahlen (Abs. 2); abweichende Regelung durch Abrede oder Gesamtarbeitsvertrag nur zulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Abs. 4)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  15. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Obligationenrecht (OR, SR 220), Artikel 336c – Kündigung zur Unzeit durch den ArbeitgeberBelegt: Nach Ablauf der Probezeit Kündigungssperrfrist bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage ab dem zweiten bis und mit fünftem, 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr (Abs. 1 Bst. b); eine während der Sperrfrist erklärte Kündigung ist nichtig (Abs. 2)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  16. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Artikel 67 – Beitritt zur TaggeldversicherungBelegt: Die Taggeldversicherung nach KVG ist freiwillig („kann eine Taggeldversicherung abschliessen“) und nur bis zum vollendeten 65. Altersjahr möglich (Abs. 1); Abschluss als Kollektivversicherung durch Arbeitgeber (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  17. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Artikel 72 – Leistungen der TaggeldversicherungBelegt: Die Höhe des Taggeldes wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart, es gibt keine gesetzlichen 80 Prozent (Abs. 1); Anspruch ab mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit und, ohne andere Abrede, ab dem dritten Tag, Wartefristen sind zulässig (Abs. 2); das Taggeld ist für mindestens 720 Tage innerhalb von 900 Tagen zu leisten (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  18. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Artikel 71 – Ausscheiden aus einer KollektivversicherungBelegt: Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung ohne neue Versicherungsvorbehalte (Abs. 1); das Übertrittsrecht ist innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen (Abs. 2)Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  19. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), Artikel 17 – Höhe des TaggeldesBelegt: Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes: die einzige gesetzlich festgeschriebene 80-Prozent-Regel und der Grund, warum die Unfallversicherung besser leistet als eine Krankentaggeldversicherung (Abs. 1)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  20. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Artikel 25 – Allgemeine Leistungen bei KrankheitBelegt: Ärztlich durchgeführte oder angeordnete Massnahmen der medizinischen Rehabilitation sind Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Abs. 2 Bst. d); eine Kostengutsprache-Pflicht für die stationäre Reha steht weder im Gesetz noch in der Verordnung, sie ist Praxis der VersichererStand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
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