Bescheid und Widerspruch
Tippen Sie auf eine Frage. Die Antwort öffnet sich direkt darunter.
Ausführlich im Ratgeber:
Kann ich gegen einen Bescheid der PVA Widerspruch einlegen?
Nein. Ein Widerspruchsverfahren wie in Deutschland gibt es in Österreich für diese Bescheide nicht. Der Weg führt direkt zum Arbeits- und Sozialgericht: Sie erheben Klage gegen den Versicherungsträger. Ein Schreiben an die PVA, in dem Sie „Widerspruch“ einlegen, wahrt die Klagefrist nicht.
Wie lange habe ich Zeit für die Klage?
Das kommt auf die Leistung an, und deshalb ist die verbreitete Angabe „drei Monate“ gefährlich. § 67 Abs. 2 ASGG nennt vier Wochen als Regelfrist. Drei Monate gelten nur bei Leistungen der Pensionsversicherung und nach dem Bundespflegegeldgesetz. Beide Fristen sind unerstreckbar. Welche für Sie gilt, steht in der Rechtsmittelbelehrung Ihres Bescheids: Lesen Sie dort nach, statt sich auf eine Zahl aus einem Ratgeber zu verlassen.
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Dann verlieren Sie die Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Das Gesetz sagt das ausdrücklich, und die Frist ist unerstreckbar. Ein neuer Antrag ist danach zwar oft noch möglich, aber der abgelehnte Bescheid steht dann fest. Immerhin: Die Tage des Postlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.
Was kostet mich eine Klage, wenn ich verliere?
Die Kosten des Versicherungsträgers trägt dieser nach § 77 ASGG ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst, einschließlich der Gebühren für Zeugen und Sachverständige. Sie müssen der PVA also auch bei einer Niederlage nichts erstatten. Eigene Kosten wie einen selbst beauftragten Anwalt können bleiben. Anders liegt es nur bei Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung.
Wer entscheidet über mein Rehabilitationsgeld, PVA oder Krankenkasse?
Beide, aber in verschiedenen Rollen. Über den Anspruch und über dessen Entziehung entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid. Ausgezahlt wird das Rehabilitationsgeld von der Krankenversicherung, die auch das Case Management macht und das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität überprüft, mindestens nach einem Jahr. Wer bei der falschen Stelle nachfragt, verliert Zeit.
Was passiert, wenn ich die Klagefrist gegen einen ablehnenden Bescheid der PVA versäume?
Wenn Sie die Klagefrist versäumen, verlieren Sie die Möglichkeit, Ihren Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Die Frist ist unerstreckbar, das bedeutet, sie kann nicht verlängert werden. Ein neuer Antrag ist danach zwar oft noch möglich, aber der abgelehnte Bescheid steht dann fest.
Was tun, wenn ein Antrag abgelehnt wird?
Gegen Bescheide der PVA und der Krankenkasse gibt es keine Berufung, sondern die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht. Die Frist läuft ab Zustellung und ist unerstreckbar, sie beträgt aber nicht immer drei Monate: Das Gesetz nennt vier Wochen als Regelfall, drei Monate gelten nur für Leistungen der Pensionsversicherung und nach dem Bundespflegegeldgesetz. Welche Frist für Sie gilt, steht in der Rechtsmittelbelehrung Ihres Bescheids. Die Arbeiterkammer berät Mitglieder kostenlos und hat Erfahrung mit solchen Verfahren.
Was tun, wenn die IV ablehnt?
Die IV kündigt ihren Entscheid zuerst mit einem Vorbescheid an. Dagegen können Sie innerhalb von 30 Tagen Einwand erheben, schriftlich oder mündlich zu Protokoll. Das ist der günstigste Zeitpunkt. Erst danach folgt die Verfügung, gegen die nur noch die Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht bleibt, ebenfalls innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung. Dieses Verfahren ist im Gegensatz zum Einwand kostenpflichtig, das Gesetz sieht 200 bis 1000 Franken vor. Procap und Inclusion Handicap beraten dazu.
Wie lange kann ich Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen?
Einen Monat, gerechnet ab dem Tag, an dem der Bescheid Ihnen bekanntgegeben wurde. Ein Brief per Post gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, nicht am Datum auf dem Bescheid. Ein Monat ist mehr als vier Wochen: Bei Bekanntgabe am 3. März läuft die Frist bis zum 3. April; fällt das Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. Wird der Bescheid im Ausland bekanntgegeben, sind es drei Monate. Der Widerspruch muss in dieser Zeit nur eingelegt sein, nicht begründet.
Ab wann läuft die Widerspruchsfrist, ab dem Datum auf dem Bescheid?
Nein, und das ist der häufigste Rechenfehler. Maßgeblich ist die Bekanntgabe. Kommt der Bescheid im Inland mit der Post, gilt er am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, bei elektronischer Übermittlung am vierten Tag nach der Absendung. Kam er nachweislich später an, zählt das nicht; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt nachweisen.
Was gilt, wenn im Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung steht?
Dann haben Sie ein Jahr statt einen Monat. Die Frist beginnt überhaupt nur zu laufen, wenn Sie schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die zuständige Stelle, deren Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt wurden. Fehlt diese Belehrung oder ist sie unrichtig, ist der Widerspruch innerhalb eines Jahres zulässig. Sehen Sie also zuerst nach, ob der Absatz da ist und ob er stimmt.
Ich habe die Widerspruchsfrist verpasst. Ist jetzt alles verloren?
Nein, es bleiben zwei Wege. Wer ohne Verschulden verhindert war, etwa weil er im Krankenhaus lag, kann Wiedereinsetzung beantragen: binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, und in derselben Frist den Widerspruch nachholen. Unabhängig davon können Sie formlos eine Überprüfung beantragen. War der Bescheid rechtswidrig, muss die Behörde ihn zurücknehmen, mit Leistungen längstens für vier Jahre rückwirkend; bei Sozialhilfe und Grundsicherung ist es ein Jahr.
Was muss ich in den Widerspruch hineinschreiben?
Nur, wer widerspricht und gegen welchen Bescheid. Ein Satz genügt, mit Datum und Aktenzeichen, dazu der Hinweis, dass Sie die Begründung nachreichen. Sie müssen den Widerspruch innerhalb des Monats einlegen, nicht innerhalb des Monats begründen. Warten Sie also nicht, bis alle Unterlagen beisammen sind, sonst verstreicht die Frist über der Vorbereitung.
Wird meine laufende Leistung während des Widerspruchs weitergezahlt?
Im Grundsatz ja: Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung, der Bescheid darf also zunächst nicht vollzogen werden. Es gibt Ausnahmen, etwa bei Beitragsforderungen oder wenn die Behörde die sofortige Vollziehung schriftlich begründet anordnet. Wenn Ihnen konkret Geld gestrichen wird, lassen Sie sich beraten, bevor Sie sich darauf verlassen.
Sozialgericht und Widerspruch: Was kostet mich das?
Der Widerspruch kostet nichts. Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderungen kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft beteiligt sind; Gerichtskosten fallen in der Regel auch bei einer Niederlage nicht an. Hat Ihr Widerspruch Erfolg, erstattet die Behörde Ihre notwendigen Aufwendungen, Anwaltsgebühren dann, wenn ein Anwalt notwendig war. Vor Gericht entscheidet das Urteil über die Kosten.
Was kann ich tun, wenn die Behörde über meinen Widerspruch nicht entscheidet?
Nach drei Monaten ohne zureichenden Grund können Sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben. Wurde schon Ihr Antrag gar nicht beschieden, sind es sechs Monate ab Antragstellung. Liegt ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, setzt das Gericht das Verfahren für eine bestimmte Frist aus, statt sofort zu entscheiden.
VdK oder SoVD: Was ist besser, und lohnt sich die Mitgliedschaft?
Die Leistungen sind ähnlich: Beide Sozialverbände prüfen für ihre Mitglieder Bescheide, helfen beim Widerspruch und vertreten sie, wenn nötig, auch vor dem Sozialgericht. Der Unterschied liegt vor allem im Beitrag. Beim VdK hängt er vom Landesverband ab und liegt in der Regel zwischen 5 und 8 Euro im Monat, beim SoVD kostet eine Einzelmitgliedschaft 7,90 Euro im Monat. Entscheidend ist oft, welche Beratungsstelle Sie gut erreichen. Fragen Sie vor dem Eintritt, ob man Ihnen bei einem Bescheid hilft, den Sie schon erhalten haben.
Muss ich für einen Widerspruch einen Anwalt beauftragen oder reicht ein formloser Brief?
Nein, Sie brauchen keinen Anwalt. Ein formloser Widerspruchsbrief genügt, solange Sie die Frist einhalten. Er muss nur erkennen lassen, wer widerspricht und gegen welchen Bescheid. Die Begründung können Sie später nachreichen.