Was kostet mich eine Klage, wenn ich verliere?
Die Kosten des Versicherungsträgers trägt dieser nach § 77 ASGG ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst, einschließlich der Gebühren für Zeugen und Sachverständige. Sie müssen der PVA also auch bei einer Niederlage nichts erstatten. Eigene Kosten wie einen selbst beauftragten Anwalt können bleiben. Anders liegt es nur bei Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung.
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Klage gegen PVA-Bescheid: Frist, Kosten, wenn Sie verlierenDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Das fragen sich viele dazu auch
Kann ich gegen einen Bescheid der PVA Widerspruch einlegen?
Nein. Ein Widerspruchsverfahren wie in Deutschland gibt es in Österreich für diese Bescheide nicht. Der Weg führt direkt zum Arbeits- und Sozialgericht: Sie erheben Klage gegen den Versicherungsträger. Ein Schreiben an die PVA, in dem Sie „Widerspruch“ einlegen, wahrt die Klagefrist nicht.
Wie lange habe ich Zeit für die Klage?
Das kommt auf die Leistung an, und deshalb ist die verbreitete Angabe „drei Monate“ gefährlich. § 67 Abs. 2 ASGG nennt vier Wochen als Regelfrist. Drei Monate gelten nur bei Leistungen der Pensionsversicherung und nach dem Bundespflegegeldgesetz. Beide Fristen sind unerstreckbar. Welche für Sie gilt, steht in der Rechtsmittelbelehrung Ihres Bescheids: Lesen Sie dort nach, statt sich auf eine Zahl aus einem Ratgeber zu verlassen.
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Dann verlieren Sie die Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Das Gesetz sagt das ausdrücklich, und die Frist ist unerstreckbar. Ein neuer Antrag ist danach zwar oft noch möglich, aber der abgelehnte Bescheid steht dann fest. Immerhin: Die Tage des Postlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.
Wie geht es für Sie weiter?
Belegt mit 12 Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 67 ASGG – VerfahrensvoraussetzungenBelegt: Eine Klage darf erst erhoben werden, wenn der Versicherungsträger mit Bescheid entschieden hat oder säumig ist (Abs. 1); die Klage muss bei sonstigem Verlust der gerichtlichen Geltendmachung innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung erhoben werden, bei Leistungen der Pensionsversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz von drei Monaten; die Tage des Postenlaufs werden nicht eingerechnet (Abs. 2); Säumnis nach sechs Monaten, bei Leistungen aus der Krankenversicherung nach drei Monaten (Abs. 1 Z 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 65 ASGG – SozialrechtssachenBelegt: Sozialrechtssachen sind unter anderem Rechtsstreitigkeiten über Bestand, Umfang oder Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen (Abs. 1 Z 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 77 ASGG – KostenersatzansprücheBelegt: In einer Rechtsstreitigkeit zwischen Versicherungsträger und Versichertem trägt der Versicherungsträger die ihm erwachsenen Kosten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst, einschließlich der Gebühren von Zeugen und Sachverständigen (Abs. 1 Z 1); der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Verfahrenskosten nach dem Wert des Ersiegten, bei gänzlichem Unterliegen nur nach Billigkeit unter Bedacht auf die Schwierigkeit des Verfahrens und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Abs. 1 Z 2); Ausnahme bei Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung (Abs. 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 143a ASVG – RehabilitationsgeldBelegt: Anspruch auf Rehabilitationsgeld für die Dauer der vorübergehenden Invalidität; das weitere Vorliegen prüft der Krankenversicherungsträger im Rahmen des Case Managements, mindestens nach einem Jahr; die Feststellung des Anspruchs und dessen Entziehung erfolgen durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers (Abs. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 255b ASVG – Feststellung des Anspruches auf RehabilitationsgeldBelegt: Anspruch bei vorübergehender Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten; der Pensionsversicherungsträger entscheidet darüber mit gesondertem FeststellungsbescheidVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 39 ASGG – VerfahrensbesonderheitenBelegt: Verfahren besonders rasch (Abs. 1); ohne qualifizierte Vertretung richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (Abs. 2 Z 1) und Anbringen zu Protokoll, auch beim Bezirksgericht des Wohnorts (Abs. 2 Z 2); kein Vertretungszwang in erster Instanz (Abs. 3); Zustellung jedes schriftlichen Gutachtens (Abs. 6); Rechtsmittelbelehrung bei jeder Entscheidung (Abs. 7)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 40 ASGG – VertretungBelegt: Qualifizierte Vertreter: Rechtsanwälte, Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger Berufsvereinigungen (Abs. 1 Z 2); in erster Instanz auch Verbände im Bundesbehindertenbeirat (Abs. 2 Z 3a) und jede andere geeignete Person (Abs. 2 Z 4)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 71 ASGG – Wirkungen der KlageBelegt: Mit rechtzeitiger Klage tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (Abs. 1); die dem Bescheid entsprechende Leistung gilt als unwiderruflich anerkannt und ist bis zur rechtskräftigen Beendigung vorläufig weiter zu erbringen (Abs. 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 82 ASGG – KlageBelegt: Begehren auf Leistungen der Pensionsversicherung „im gesetzlichen Ausmaß“ ist hinreichend bestimmt, wenn die Tatsachen angegeben sind (Abs. 2); kein bestimmter Geldbetrag nötig (Abs. 3 Z 1); auf das Günstigste gerichtet (Abs. 4)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 84 ASGG – Einbringung beim VersicherungsträgerBelegt: Die Klage kann beim Versicherungsträger eingebracht werden, der den Bescheid erlassen hat; sie gilt als beim zuständigen Gericht eingebrachtVon uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 362 ASVG – Zurückweisung von LeistungsanträgenBelegt: Nach Ablehnung oder Entziehung einer Pension aus geminderter Arbeitsfähigkeit oder medizinischer Reha wird ein neuer Antrag vor Ablauf von 18 Monaten nach Rechtskraft zurückgewiesen, wenn keine wesentliche Änderung glaubhaft bescheinigt ist (Abs. 2 iVm Abs. 1); nach Klagszurückziehung zwölf Monate (Abs. 3); Ausnahmen bei Rehabilitationsgeld und AMS (Abs. 4)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 464 ZPO – BerufungsfristBelegt: Berufungsfrist vier Wochen, nicht verlängerbar (Abs. 1), ab Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung (Abs. 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.