Schlaganfall Navigator
Zurück zu den Fragen
Bescheid und WiderspruchGilt für Österreich

Wie lange habe ich Zeit für die Klage?

Das kommt auf die Leistung an, und deshalb ist die verbreitete Angabe „drei Monate“ gefährlich. § 67 Abs. 2 ASGG nennt vier Wochen als Regelfrist. Drei Monate gelten nur bei Leistungen der Pensionsversicherung und nach dem Bundespflegegeldgesetz. Beide Fristen sind unerstreckbar. Welche für Sie gilt, steht in der Rechtsmittelbelehrung Ihres Bescheids: Lesen Sie dort nach, statt sich auf eine Zahl aus einem Ratgeber zu verlassen.

Ausführlich nachlesen

Bescheid abgelehnt in Österreich: Klage statt Widerspruch

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 67 ASGG – VerfahrensvoraussetzungenBelegt: Eine Klage darf erst erhoben werden, wenn der Versicherungsträger mit Bescheid entschieden hat oder säumig ist (Abs. 1); die Klage muss bei sonstigem Verlust der gerichtlichen Geltendmachung innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung erhoben werden, bei Leistungen der Pensionsversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz von drei Monaten; die Tage des Postenlaufs werden nicht eingerechnet (Abs. 2); Säumnis nach sechs Monaten, bei Leistungen aus der Krankenversicherung nach drei Monaten (Abs. 1 Z 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  2. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 65 ASGG – SozialrechtssachenBelegt: Sozialrechtssachen sind unter anderem Rechtsstreitigkeiten über Bestand, Umfang oder Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen (Abs. 1 Z 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  3. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 77 ASGG – KostenersatzansprücheBelegt: In einer Rechtsstreitigkeit zwischen Versicherungsträger und Versichertem trägt der Versicherungsträger die ihm erwachsenen Kosten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst, einschließlich der Gebühren von Zeugen und Sachverständigen (Abs. 1 Z 1); Ausnahme bei Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  4. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 143a ASVG – RehabilitationsgeldBelegt: Anspruch auf Rehabilitationsgeld für die Dauer der vorübergehenden Invalidität; das weitere Vorliegen prüft der Krankenversicherungsträger im Rahmen des Case Managements, mindestens nach einem Jahr; die Feststellung des Anspruchs und dessen Entziehung erfolgen durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers (Abs. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  5. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 255b ASVG – Feststellung des Anspruches auf RehabilitationsgeldBelegt: Anspruch bei vorübergehender Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten; der Pensionsversicherungsträger entscheidet darüber mit gesondertem FeststellungsbescheidVon uns geprüft am 22.08.2026.

Wie geht es für Sie weiter?