Wer darf die Früherfassung bei der IV melden, wenn ich noch im Spital liege?
Nicht nur Sie selbst. Das Gesetz zählt daneben die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf, den Arbeitgeber, die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, den Krankentaggeldversicherer, den Unfallversicherer und die Pensionskasse. Wer für Sie meldet, muss Sie vorher darüber informieren. Die Früherfassung ist keine Anmeldung zum Leistungsbezug, sondern eine schriftliche Meldung an die IV-Stelle Ihres Kantons. Praktisch heisst das: Ihre Partnerin, Ihr Sohn oder die Ärztin auf der Stroke Unit kann diesen Schritt übernehmen, während Sie noch im Spital liegen.
Ausführlich nachlesen
Zurück in den Beruf nach dem Schlaganfall: Was die IV in der Schweiz zahltDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 3b – Meldung zur FrüherfassungBelegt: Die Meldung erfolgt schriftlich an die zuständige IV-Stelle, ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis kann beigelegt werden (Abs. 1); zur Meldung berechtigt sind neben der versicherten Person unter anderem die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, der Arbeitgeber, die behandelnden Ärzte und der Krankentaggeldversicherer (Abs. 2); die Stellen nach Abs. 2 Bst. b–m müssen die versicherte Person vorher informieren (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 7d – Massnahmen der FrühinterventionBelegt: Ziel ist unter anderem, dass arbeitsunfähige Versicherte „ihren bisherigen Arbeitsplatz behalten können“ (Abs. 1 Bst. b); der Katalog umfasst Anpassungen des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozial-berufliche Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen sowie Beratung und Begleitung (Abs. 2); „Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch“ (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 14a – Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche EingliederungBelegt: Anspruch haben Versicherte, „die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig … sind“ (Abs. 1 Bst. a); der Anspruch besteht nur, wenn dadurch die Voraussetzungen für Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1bis); eine Massnahme darf nicht länger als ein Jahr dauern und kann in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden (Abs. 3); Massnahmen im Betrieb werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber umgesetzt, die Versicherung kann ihm einen Beitrag leisten (Abs. 5)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 14quater – Beratung und BegleitungBelegt: Anspruch auf Beratung und Begleitung hat „die versicherte Person und ihr Arbeitgeber“ (Abs. 1); nach Abschluss der letzten Massnahme besteht der Anspruch noch längstens drei Jahre (Abs. 3); dasselbe gilt drei Jahre lang, wenn eine Rente nach Massnahmen zur Wiedereingliederung aufgehoben wird (Abs. 4)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 18 – ArbeitsvermittlungBelegt: Arbeitsunfähige, eingliederungsfähige Versicherte „haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes“ (Abs. 1); die IV-Stelle veranlasst die Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung die Voraussetzungen ergibt (Abs. 2)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 18a – ArbeitsversuchBelegt: Die IV kann versuchsweise einen Arbeitsplatz „für längstens 180 Tage“ zuweisen, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären (Abs. 1); während des Arbeitsversuchs besteht Anspruch auf ein Taggeld, Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt (Abs. 2); „Während des Arbeitsversuchs entsteht kein Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht“, einzelne Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts gelten aber sinngemäss, darunter der Schutz der Persönlichkeit sowie Freizeit und Ferien (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 18b – EinarbeitungszuschussBelegt: Entspricht die Leistungsfähigkeit nach einer Arbeitsvermittlung noch nicht dem vereinbarten Lohn, besteht während der Einarbeitungszeit, „längstens jedoch während 180 Tagen“, Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss (Abs. 1); er entspricht höchstens dem vereinbarten monatlichen Bruttolohn und darf den Höchstbetrag des Taggeldes nicht überschreiten (Abs. 2); ausbezahlt wird er an den Arbeitgeber (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 18c – Entschädigung für BeitragserhöhungenBelegt: Die Versicherung entschädigt Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung, wenn die versicherte Person nach erfolgter Arbeitsvermittlung innert drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen erneut arbeitsunfähig wird und das Arbeitsverhältnis dann länger als drei Monate gedauert hat (Abs. 1)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 8a – Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit EingliederungspotenzialBelegt: Rentenbeziehende haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen dafür geeignet sind (Abs. 1); „Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern“ (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 22bis – Taggeld: ModalitätenBelegt: Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a und Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a „anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet“ (Abs. 5); erleidet sie durch die Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus (Abs. 6)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 32 – Übergangsleistung bei ArbeitsunfähigkeitBelegt: Anspruch besteht, wenn die versicherte Person im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird, die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert, und sie vorher an Massnahmen nach Artikel 8a teilgenommen hat oder die Rente wegen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Abs. 1)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 33 – Höhe der ÜbergangsleistungBelegt: Die Übergangsleistung entspricht der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente ohne Herabsetzung, beziehungsweise der Rente, die ohne Aufhebung ausgerichtet würde (Abs. 1)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Obligationenrecht (OR, SR 220), Artikel 336c – Kündigung zur Unzeit durch den ArbeitgeberBelegt: Nach Ablauf der Probezeit Kündigungssperrfrist bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage ab dem zweiten bis und mit fünftem, 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr (Abs. 1 Bst. b); eine während der Sperrfrist erklärte Kündigung ist nichtig (Abs. 2)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Obligationenrecht (OR, SR 220), Artikel 324a – Lohn bei Verhinderung des ArbeitnehmersBelegt: Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für eine beschränkte Zeit bei unverschuldeter Verhinderung, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Abs. 1); im ersten Dienstjahr Lohn für drei Wochen, danach „für eine angemessene längere Zeit“ ohne im Gesetz genannte Wochenzahlen (Abs. 2)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.