Pflegegeld und PflegegradGilt für Österreich

Wovon hängt die Höhe des Pflegegelds ab?

Von der Pflegestufe (1 bis 7), die sich nach dem durchschnittlichen Pflegebedarf in Stunden pro Monat richtet. Diagnose, Alter, Einkommen und Vermögen spielen keine Rolle. Die Beträge werden jährlich valorisiert.

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Pflegegeld beantragen bei der PVA nach Schlaganfall: Antrag und Stufen

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Das fragen sich viele dazu auch

Wo beantrage ich das Pflegegeld in Österreich?

Beim zuständigen Pensionsversicherungsträger, in den meisten Fällen bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Wer eine Pension bezieht, stellt den Antrag bei dem Träger, der die Pension auszahlt. Der Behindertenpass läuft dagegen über das Sozialministeriumservice.

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Wie läuft die Begutachtung ab?

Nach dem Antrag kommt in der Regel eine Ärztin, ein Arzt oder eine diplomierte Pflegefachkraft zu einem Hausbesuch; der Termin wird vorher angekündigt. Auf Wunsch darf eine Person Ihres Vertrauens dabei sein. Ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen ist die wirksamste Vorbereitung gegen eine zu niedrige Einstufung.

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Ab wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Ab dem Monatsersten nach dem Antrag. Stellen Sie den Antrag deshalb, sobald sich ein dauerhafter Pflegebedarf (voraussichtlich mindestens sechs Monate) abzeichnet.

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Wie geht es für Sie weiter?

Belegt mit 12 Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), §§ 4 und 5 – Anspruch und Höhe des PflegegeldesBelegt: Sieben Pflegegeldstufen, Anspruchsvoraussetzungen und die monatlichen Beträge je Stufe; Stufe 6 bei zeitlich unkoordinierbaren Betreuungsmaßnahmen Tag und Nacht oder dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson wegen Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung, Stufe 7 wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt (§ 4 Abs. 2); Erschwerniszuschlag ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bei schwerer geistiger oder psychischer Behinderung (§ 4 Abs. 5), pflegeerschwerende Faktoren liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern (§ 4 Abs. 6); Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen höchstens 50 Stunden pro Monat (§ 4 Abs. 7 Z 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  2. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), § 9 – Beginn, Änderung und Ende des AnspruchesBelegt: Pflegegeld gebührt ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats; befristete Zuerkennung nur, wenn der Wegfall einer Voraussetzung mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, Weitergewährung bei Antrag innerhalb von drei Monaten (Abs. 2); Herabsetzung wegen geringeren Pflegebedarfs wirksam mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt (Abs. 5 Z 1); Erhöhung wirksam mit Beginn des Monats, der auf die Geltendmachung folgt (Abs. 5 Z 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  3. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), § 25 – AntragstellungBelegt: Antrag bei falscher Stelle wird weitergeleitet und gilt als richtig eingebracht; Familienmitglieder und Haushaltsangehörige dürfen ohne Vollmacht beantragenVon uns geprüft am 05.10.2026.
  4. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), § 25a – BegutachtungBelegt: Auf Wunsch Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson bei der UntersuchungVon uns geprüft am 05.10.2026.
  5. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), § 27 – BescheideBelegt: Schriftlicher Bescheid mit Hinweis auf die Klage beim Arbeits- und SozialgerichtVon uns geprüft am 05.10.2026.
  6. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), § 67 – VerfahrensvoraussetzungenBelegt: Klagefrist drei Monate ab Zustellung bei Pflegegeld; Klage auch, wenn binnen sechs Monaten kein Bescheid ergehtVon uns geprüft am 05.10.2026.
  7. Pensionsversicherung (PV): Pflegegeld: Voraussetzungen, Höhe und Pflegestufen 2026Belegt: Zuständiger Träger, Online-Antrag und Formular, Antrag durch Familien- und Haushaltsmitglieder, angekündigter Hausbesuch, Leistungsbeginn ab dem Monatsersten nach Antragstellung, Beträge 2026; Pflegegeld zählt nicht als Einkommen, keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag; Erhöhung schriftlich mit demselben Formular; Änderungen innerhalb von 4 Wochen melden; Pflegegeld ruht ab dem 2. Tag eines stationären Aufenthalts, Aufenthalt so schnell wie möglich melden, sonst Rückforderung; neuer Antrag nach Ablehnung frühestens 1 Jahr nach Ablehnung, bei wesentlicher Verschlechterung jederzeit mit ärztlicher Bescheinigung; Zuständigkeit von BVAEB und SVS für ihre PensionsbezieherVon uns geprüft am 10.10.2026.
  8. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), § 21g – Angehörigenbonus bei Selbst- oder WeiterversicherungBelegt: Personen, die einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit nach § 18a oder § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert oder nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG weiterversichert haben, gebührt der Angehörigenbonus monatlich (Abs. 1); er ist von Amts wegen höchstens ein Jahr rückwirkend auszuzahlen (Abs. 2); Betrag jährlich valorisiert (Abs. 9)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  9. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), § 21h – AngehörigenbonusBelegt: Personen, die einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe 4 in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und keinen Anspruch nach § 21g haben, gebührt der Angehörigenbonus (Abs. 1), wenn das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen eine jährlich aufgewertete Grenze nicht übersteigt (Abs. 2 Z 2); Auszahlung auf Antrag (Abs. 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  10. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)Belegt: Tägliche Richtwerte: An- und Auskleiden 2 x 20 Minuten, Einnehmen von Medikamenten 6 Minuten, Mobilitätshilfe im engeren Sinn 30 Minuten (§ 1 Abs. 3); Mindestwerte pro Tag: tägliche Körperpflege 2 x 25 Minuten, Zubereitung von Mahlzeiten 1 Stunde, Einnehmen von Mahlzeiten 1 Stunde, Verrichtung der Notdurft 4 x 15 Minuten (§ 1 Abs. 4); Hilfsverrichtungen (Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung, Pflege der Wäsche, Beheizung, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn) mit fixem Zeitwert von zehn Stunden pro Monat (§ 2 Abs. 2 und 3); kein Pflegebedarf, soweit Verrichtungen mit zumutbaren einfachen Hilfsmitteln selbständig vorgenommen werden können (§ 3 Abs. 1); Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung ist Betreuung und Hilfe gleichzusetzen (§ 4 Abs. 1); außergewöhnlicher Pflegeaufwand bei dauernder Bereitschaft, regelmäßiger Nachschau auch nachts oder mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine nachts (§ 6); zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen (§ 7)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  11. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), § 4a – MindesteinstufungenBelegt: Mindesteinstufung Stufe 3 bei Rollstuhlgebrauch nur aufgrund Querschnittlähmung, beidseitiger Beinamputation, genetischer Muskeldystrophie, Encephalitis disseminata oder infantiler Cerebralparese (Abs. 1); hochgradig sehbehindert und mindestens Stufe 3 u. a. bei Visus kleiner oder gleich 0,3 in Verbindung mit einer Hemianopsie (Abs. 4); blind und mindestens Stufe 4 u. a. bei Visus kleiner oder gleich 0,06 in Verbindung mit einer Hemianopsie (Abs. 5), jeweils am besseren Auge mit optimaler KorrekturVon uns geprüft am 10.10.2026.
  12. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), § 12 – Ruhen des AnspruchesBelegt: Anspruch ruht während eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Rehabilitation ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein Sozialversicherungsträger, ein Landesgesundheitsfonds, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt die Kosten überwiegend trägt (Abs. 1 Z 1); auf Antrag Weiterleistung für höchstens drei Monate im Umfang nachgewiesener pflegebedingter Aufwendungen aus einem Dienstverhältnis mit einer Pflegeperson oder einem Betreuungsverhältnis nach dem Hausbetreuungsgesetz (Abs. 3 Z 1) sowie solange eine Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre (Abs. 3 Z 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
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