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Hilfsmittel und AlltagGilt für Österreich

Zahlt die Kasse in Österreich den Rollstuhl nach einem Schlaganfall?

Das entscheidet nicht der Gegenstand, sondern der Weg, auf dem Sie ihn beantragen. Das Gesetz unterscheidet drei Dinge: Heilbehelfe, für die es einen Anspruch mit festem Kostenanteil gibt, Hilfsmittel wie Rollstuhl, Rollator und Prothese, für die die Satzung des Versicherungsträgers Zuschüsse vorsehen kann, und Hilfsmittel im Rahmen der Rehabilitation, ein eigener Weg, der den beiden anderen vorgeht. Derselbe Rollstuhl kann deshalb eine Pflichtleistung sein oder ein Zuschuss nach der Satzung. Fragen Sie also nicht, ob die Kasse den Rollstuhl zahlt, sondern über welchen Weg das bei Ihnen läuft.

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Hilfsmittel und Heilbehelfe in Österreich: Wer zahlt was

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 137 ASVG – HeilbehelfeBelegt: Kostenübernahme erst, wenn die Kosten 20 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage übersteigen; 10 Prozent der Kosten, mindestens aber 20 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage, trägt die versicherte Person (Abs. 2); bei ständig benötigten, mindestens monatlich zu erneuernden Heilbehelfen nur 10 Prozent ohne Untergrenze (Abs. 3); Übernahme des Kostenanteils durch den Träger bei Versicherten unter 15 Jahren und bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (Abs. 4); leihweise Überlassung ohne Kostenanteil bei nur vorübergehend gebrauchten Heilbehelfen (Abs. 8)Stand der Quelle: Fassung ab 01.01.2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004. Von uns geprüft am 23.08.2026.
  2. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 154 ASVG – Hilfe bei körperlichen GebrechenBelegt: Die Satzung des Versicherungsträgers KANN Zuschüsse für Anschaffung und Instandsetzung notwendiger Hilfsmittel vorsehen, und zwar nur soweit keine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation oder ein Anspruch aus der Unfallversicherung besteht; Definition der Hilfsmittel als Gegenstände, die die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile übernehmen oder eine Beeinträchtigung mildern; Höchstbetrag des Kostenzuschusses bei solchen Hilfsmitteln und bei Krankenfahrstühlen höchstens das 25-fache der Höchstbeitragsgrundlage; die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer vorsehen (Abs. 1); Geltung der leihweisen Überlassung (Abs. 3) und Übernahme von Reise- und Transportkosten bei körpergerechter Anpassung (Abs. 4)Stand der Quelle: Fassung ab 01.01.2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001. Von uns geprüft am 23.08.2026.
  3. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 154a ASVG – Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der KrankenversicherungBelegt: Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel einschließlich Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und der Ausbildung im Gebrauch (Abs. 2 Z 2); Reise- und Transportkosten können übernommen werden; die Maßnahmen sind bei einem Pensionsversicherungsträger oder einem Unfallversicherungsträger zu beantragen, die den Antrag unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterleiten (Abs. 3)Stand der Quelle: Fassung ab 01.01.2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024. Von uns geprüft am 23.08.2026.

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