Drei Wörter, drei Rechtsfolgen

Im Alltag sagt man Hilfsmittel zu allem. Das Gesetz unterscheidet drei Dinge, und daran hängen unterschiedliche Ansprüche:

  • Heilbehelfe sind Brillen, Einlagen, Bandagen und Ähnliches. Dafür gibt es einen Anspruch mit festem Kostenanteil.
  • Hilfsmittel sind Gegenstände, die die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile übernehmen oder eine Beeinträchtigung mildern. Rollstuhl, Rollator und Prothese fallen hierunter. Dafür gibt es Zuschüsse nach der Satzung des Trägers.
  • Hilfsmittel im Rahmen der Rehabilitation sind dieselben Gegenstände, aber auf einem anderen Weg beantragt. Dieser Weg geht den beiden anderen vor.

Wer nach einem Schlaganfall ein Hilfsmittel braucht, sollte deshalb nicht fragen „zahlt die Kasse den Rollstuhl", sondern „über welchen Weg läuft das bei mir".

Heilbehelfe: fester Kostenanteil

Bei Heilbehelfen tragen Sie 10 Prozent der Kosten, mindestens aber 20 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage. Der Träger übernimmt überhaupt erst, wenn die Kosten über dieser Grenze liegen. Wir nennen hier bewusst Prozentsätze und keine Euro-Beträge: Die Höchstbeitragsgrundlage wird jedes Jahr neu festgesetzt, ein Betrag im Text wäre ab Jänner falsch.

Zwei Ausnahmen sind wichtig. Der Träger übernimmt auch Ihren Kostenanteil, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt oder es um Versicherte unter 15 Jahren geht. Und bei ständig benötigten Heilbehelfen, die etwa monatlich erneuert werden müssen, entfällt die Untergrenze: Dort tragen Sie nur die 10 Prozent.

Hilfsmittel: Zuschuss aus der Satzung, kein fester Anspruch

Hier steckt der Unterschied, der viele überrascht, besonders wenn sie das deutsche System kennen. Für Hilfsmittel sagt das Gesetz, die Satzung des Versicherungsträgers kann Zuschüsse vorsehen. Es ist eine Satzungsleistung, kein unbedingter gesetzlicher Anspruch auf das Gerät.

Praktisch heißt das: Was Sie bekommen, steht nicht im Gesetz, sondern in der Satzung Ihres Trägers. Die Höhe ist gedeckelt. Für Hilfsmittel, die die Funktion fehlender Körperteile übernehmen, und für Krankenfahrstühle darf der Höchstbetrag laut Gesetz bis zum 25-fachen der Höchstbeitragsgrundlage gehen. Ob Ihr Träger diesen Rahmen ausschöpft, ist seine Entscheidung.

Die Krankenordnung kann außerdem eine Gebrauchsdauer festlegen. Vor deren Ablauf gibt es in der Regel keinen Ersatz. Fragen Sie danach, bevor Sie ein Gerät anschaffen, das Sie später ersetzen wollen.

Der Reha-Weg geht vor, und der Antrag geht woanders hin

Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass der Zuschuss nach der Satzung nur greift, soweit keine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation besteht. Der Reha-Weg ist also der stärkere, und nach einem Schlaganfall ist er oft der richtige.

Zu den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gehören ausdrücklich Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel, einschließlich Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und der Ausbildung im Gebrauch. Der letzte Punkt wird oft übersehen: Die Einschulung auf das Gerät gehört zur Leistung.

Und hier steht der Satz, der Wege spart: Diese Maßnahmen sind bei einem Pensionsversicherungsträger oder einem Unfallversicherungsträger zu beantragen. Diese leiten den Antrag unverzüglich an die Krankenversicherung weiter, wenn sie nicht selbst zuständig sind. Wer zuerst zur Krankenkasse geht, ist nicht falsch beraten, aber der im Gesetz vorgesehene Einstieg ist die PVA oder die AUVA.

Auch Reise- und Transportkosten für die körpergerechte Anpassung können übernommen werden. Das ist bei einem Rollstuhl, der angepasst werden muss, kein kleiner Posten.

Leihen statt kaufen

Für Dinge, die Sie nur vorübergehend brauchen und die gefahrlos von mehreren Personen benutzt werden können, sieht das Gesetz die leihweise Überlassung vor, entweder direkt vom Träger oder über einen Vertragspartner auf dessen Rechnung. Der Kostenanteil nach den üblichen Regeln entfällt dabei.

Nach einem Schlaganfall ist das der Normalfall und nicht die Ausnahme: In den ersten Monaten ändert sich der Bedarf oft erheblich. Ein Rollator, der nach acht Wochen nicht mehr gebraucht wird, muss nicht gekauft werden.

Was das praktisch heißt

  • Fragen Sie im Krankenhaus oder in der Reha, ob das Hilfsmittel über die Rehabilitation laufen kann. Das ist der stärkere Weg.
  • Stellen Sie den Antrag dort, wo das Gesetz ihn vorsieht: bei der Pensions- oder Unfallversicherung. Weiterleiten müssen die von dort aus.
  • Klären Sie vor dem Kauf die Gebrauchsdauer und ob eine Leihe möglich ist.
  • Lassen Sie sich die Einschulung auf das Gerät geben, sie gehört zur Leistung.
  • Wenn Ihr Einkommen niedrig ist, fragen Sie nach der Befreiung wegen sozialer Schutzbedürftigkeit.
  • Für Wohnungsanpassungen und Förderungen jenseits der Sozialversicherung sind andere Stellen zuständig. Der Bereich Alltag und Haushalt sammelt Anlaufstellen dazu.