Heilbehelf oder Hilfsmittel: der Unterschied

Im Alltag sagt man Hilfsmittel zu allem. Das Gesetz unterscheidet drei Dinge, und daran hängen unterschiedliche Ansprüche:

  • Heilbehelfe dienen der Heilung oder Linderung einer Krankheit. Die ÖGK nennt als Beispiele Bandagen, Kompressionsstrümpfe und Bedarf für Menschen mit Diabetes; das Gesetz nennt außerdem Brillen und Schuheinlagen. Dafür gibt es einen Anspruch mit festem Kostenanteil.
  • Hilfsmittel sind Gegenstände, die die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile übernehmen oder eine Beeinträchtigung mildern. Die ÖGK nennt Rollstühle, Prothesen, orthopädische Schuhe und Hörgeräte; Sie müssen sie ohne fremde Hilfe benutzen können. Dafür gibt es Zuschüsse nach der Satzung des Trägers.
  • Hilfsmittel im Rahmen der Rehabilitation sind dieselben Gegenstände, aber auf einem anderen Weg beantragt. Dieser Weg geht den beiden anderen vor.

Wer nach einem Schlaganfall ein Hilfsmittel braucht, sollte deshalb nicht fragen „zahlt die Kasse den Rollstuhl", sondern „über welchen Weg läuft das bei mir".

Selbstbehalt: was Sie selbst zahlen

Laut ÖGK zahlen Sie für Heilbehelfe und Hilfsmittel 10 Prozent der Kosten selbst, mindestens aber 46,20 Euro (Wert 2026). Der Mindestbetrag wird jedes Jahr neu festgesetzt.

Keinen Selbstbehalt zahlen laut ÖGK:

  • Kinder unter 15 Jahren und Kinder mit Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, unabhängig vom Alter,
  • Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind; wer nur wegen der Rezeptgebührenobergrenze befreit ist, zahlt den Selbstbehalt weiter,
  • und: Hilfsmittel, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gewährt werden. Das ist ein weiterer Grund, den Reha-Weg weiter unten zuerst zu prüfen.

Für Versicherte der BVAEB oder der SVS gelten eigene Satzungen. Fragen Sie dort nach dem Selbstbehalt.

So kommen Sie zum Hilfsmittel

Bei der ÖGK läuft es so:

  1. Sie brauchen eine ärztliche Verordnung.
  2. Lösen Sie sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungstag bei einem Vertragspartner ein, etwa einem Bandagisten oder Sanitätshaus.
  3. Braucht das Produkt eine Bewilligung der ÖGK, kümmert sich in der Regel der Vertragspartner darum. Bei Produkten ohne Tarif ist zusätzlich ein Kostenvoranschlag nötig.
  4. Den Selbstbehalt zahlen Sie beim Vertragspartner, der Rest wird direkt mit der ÖGK abgerechnet.

Kaufen Sie bei einem Anbieter ohne Vertrag mit der ÖGK, bekommen Sie die Kosten nur teilweise zurück, und nur, wenn der Anbieter dieselben Qualifikationen hat wie ein Vertragspartner. Dafür reichen Sie die bezahlte Rechnung mit Verordnung und Befunden bei der ÖGK ein.

Heilbehelfe: fester Kostenanteil

Im Gesetz steht für Heilbehelfe: Sie tragen 10 Prozent der Kosten, mindestens aber 20 Prozent der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Das ergibt den Mindestbetrag von 46,20 Euro oben. Der Träger übernimmt überhaupt erst, wenn die Kosten über dieser Grenze liegen.

Brillen und Kontaktlinsen sind teurer für Sie: Dort liegt die Untergrenze bei 60 Prozent der täglichen Höchstbeitragsgrundlage, und Gleitsicht- oder Trifokalgläser werden gar nicht übernommen.

Zwei Ausnahmen sind wichtig. Der Träger übernimmt auch Ihren Kostenanteil, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt, bei Versicherten unter 15 Jahren und bei Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Und bei ständig benötigten Heilbehelfen, die etwa monatlich erneuert werden müssen, entfällt die Untergrenze: Dort tragen Sie nur die 10 Prozent.

Hilfsmittel: Zuschuss aus der Satzung, kein fester Anspruch

Hier steckt der Unterschied, der viele überrascht, besonders wenn sie das deutsche System kennen. Für Hilfsmittel sagt das Gesetz, die Satzung des Versicherungsträgers kann Zuschüsse vorsehen. Es ist eine Satzungsleistung, kein unbedingter gesetzlicher Anspruch auf das Gerät.

Praktisch heißt das: Was Sie bekommen, steht nicht im Gesetz, sondern in der Satzung Ihres Trägers. Die Höhe ist gedeckelt. Für Hilfsmittel, die die Funktion fehlender Körperteile übernehmen, und für Krankenfahrstühle darf der Höchstbetrag laut Gesetz bis zum 25-fachen der Höchstbeitragsgrundlage gehen. Ob Ihr Träger diesen Rahmen ausschöpft, ist seine Entscheidung.

Für viele Geräte, etwa Rollstühle, gilt eine Mindestgebrauchsdauer aus der Krankenordnung der ÖGK. Vor ihrem Ablauf gibt es dasselbe Gerät nur neu, wenn es aus besonderen Gründen und ohne Ihr Verschulden nötig wurde, und nur mit vorheriger Bewilligung. Ist das Gerät nach Ablauf noch brauchbar, gibt es kein neues. Fragen Sie beim Vertragspartner nach der Gebrauchsdauer, bevor Sie sich für ein Modell entscheiden.

Welche Arten von Hilfsmitteln es beim Essen, Anziehen, im Bad und beim Gehen gibt: Hilfsmittel für den Alltag.

Der Reha-Weg geht vor, und der Antrag geht woanders hin

Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass der Zuschuss nach der Satzung nur greift, soweit keine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation besteht. Der Reha-Weg ist also der stärkere, und nach einem Schlaganfall ist er oft der richtige.

Zu den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gehören ausdrücklich Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel, einschließlich Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und der Ausbildung im Gebrauch. Der letzte Punkt wird oft übersehen: Die Einschulung auf das Gerät gehört zur Leistung.

Und hier steht der Satz, der Wege spart: Diese Maßnahmen sind bei einem Pensionsversicherungsträger oder einem Unfallversicherungsträger zu beantragen. Diese leiten den Antrag unverzüglich an die Krankenversicherung weiter, wenn sie nicht selbst zuständig sind. Wer zuerst zur Krankenkasse geht, ist nicht falsch beraten, aber der im Gesetz vorgesehene Einstieg ist die PVA oder die AUVA.

Auch Reise- und Transportkosten für die körpergerechte Anpassung können übernommen werden. Das ist bei einem Rollstuhl, der angepasst werden muss, kein kleiner Posten.

Badewannenlift und Umbau im Bad

Für einen Badewannenlift gibt es in Österreich zwei Wege, je nachdem, ob Sie ein Gerät brauchen oder das Bad umbauen müssen.

Das Gerät: Heilbehelfe und Hilfsmittel übernimmt die Gesundheitskasse, wenn Sie eine ärztliche Verordnung haben; Sie zahlen in der Regel einen Selbstbehalt. Ob ein bestimmtes Gerät dazugehört und welche Voraussetzungen gelten, ist von Produkt zu Produkt verschieden. Die ÖGK verweist dafür auf ihre Bewilligungsstelle für Heilbehelfe und Hilfsmittel. Fragen Sie dort nach, bevor Sie kaufen, und klären Sie, ob der Reha-Weg (oben) für Sie in Frage kommt.

Der Umbau: Muss das Bad selbst barrierefrei umgebaut werden, unterstützen das Land und der Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung beim Sozialministeriumservice mit Zuschüssen oder günstigen Darlehen. Jedes Bundesland regelt das anders. Wichtig: Beginnen Sie erst mit den Arbeiten, wenn der Antrag positiv entschieden ist. Zuständig sind das Amt Ihrer Landesregierung und die Landesstelle des Sozialministeriumservice.

Leihen statt kaufen

Für Dinge, die Sie nur vorübergehend brauchen und die gefahrlos von mehreren Personen benutzt werden können, sieht das Gesetz die leihweise Überlassung vor, entweder direkt vom Träger oder über einen Vertragspartner auf dessen Rechnung. Der Kostenanteil nach den üblichen Regeln entfällt dabei.

Nach einem Schlaganfall ist das der Normalfall und nicht die Ausnahme: In den ersten Monaten ändert sich der Bedarf oft erheblich. Ein Rollator, der nach acht Wochen nicht mehr gebraucht wird, muss nicht gekauft werden.

Was das praktisch heißt

  • Fragen Sie im Krankenhaus oder in der Reha, ob das Hilfsmittel über die Rehabilitation laufen kann. Das ist der stärkere Weg.
  • Stellen Sie den Antrag dort, wo das Gesetz ihn vorsieht: bei der Pensions- oder Unfallversicherung. Weiterleiten müssen die von dort aus.
  • Klären Sie vor dem Kauf die Gebrauchsdauer und ob eine Leihe möglich ist.
  • Lassen Sie sich die Einschulung auf das Gerät geben, sie gehört zur Leistung. Den Umgang im Alltag üben Sie in der Ergotherapie; wie Sie sie bekommen, steht unter Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie.
  • Wenn Ihr Einkommen niedrig ist, fragen Sie nach der Befreiung wegen sozialer Schutzbedürftigkeit.
  • Für Wohnungsanpassungen und Förderungen jenseits der Sozialversicherung sind andere Stellen zuständig. Der Wegweiser zeigt sie unter Hilfsmittel und Wohnung.