Tirol: Zuschuss für Umbau und Hilfsmittel (Teilhabegesetz)

Für Österreich

Was Sie bekommen

7% bis 60% der Kosten je nach Einkommen, mit Höchstbeträgen

Von Land. Für Österreich.

Das Land Tirol zahlt Menschen mit Behinderungen einen einmaligen Zuschuss für den barrierefreien Umbau der Wohnung und für besondere Hilfsmittel wie Rollstühle, Orthesen oder Pflegebetten. Wie viel Sie bekommen, hängt vom Haushaltseinkommen ab.

Wichtig

Antrag später als 12 Monate nach Rechnungsdatum stellen, dann wird er zurückgewiesen. Rechnung nicht auf die antragstellende Person ausgestellt. Kosten über 100 € nicht erreicht. Kosten mehr als doppelt so hoch wie der Höchstbetrag, dann entfällt die Förderung ganz (Luxusgrenze). Eigenleistungen werden nicht anerkannt, nur nachgewiesene Materialkosten.

So beantragen Sie es

  1. 1Antrag „Gewährung von Zuschüssen (Adaptierungen, Hilfsmittel, etc.)“ ausfüllen.
  2. 2Bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Behindertenhilfe) einreichen, elektronisch über das Online-Formular oder per Post.
  3. 3Wahlweise vorab mit Kostenvoranschlag: Sie erhalten eine vorläufige Zusage und reichen die Rechnung innerhalb eines Jahres nach.
  4. 4Sonst spätestens 12 Monate nach Rechnungsdatum mit Rechnung und Zahlungsbestätigung einreichen.
  5. 5Bei aufwendigem Umbau im Altbestand den Antrag so früh stellen, dass vorher eine Besichtigung möglich ist.

Benötigte Unterlagen

  • Staatsbürgerschaftsnachweis; Einkommensnachweise aller Personen im Haushalt; Bescheid über den Grad der Behinderung oder Behindertenpass; aktuelle ärztliche Befunde; Kostenvoranschläge oder Rechnungen mit Zahlungsnachweis; Nachweis über Pflegegeld; bei Vertretung Nachweis der Vertretungsbefugnis. Bei Umbau im Altbestand zusätzlich Baupläne und Fotos.

Antrag stellen bei

Zuständige Bezirkshauptmannschaft (Behindertenhilfe) bzw. Abteilung Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck. Telefon +43 512 508 2642, E-Mail [email protected].

Kombination mit anderen Programmen

Praxistipp

Gefördert werden nur die Mehrkosten, die durch die Behinderung entstehen. Neubauten sind in der Regel ausgeschlossen. Ein Wohnungsumbau kann frühestens nach 20 Jahren wieder gefördert werden. Den Antrag können Sie auch vorher mit Kostenvoranschlag stellen und erhalten dann eine vorläufige Zusage. Wer mehr als das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes verdient, bekommt nur bei Kosten über 10.000 € etwas.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Förderung durch Tirol: Zuschuss für Umbau und Hilfsmittel (Teilhabegesetz)?
7% bis 60% der Kosten je nach Einkommen, mit Höchstbeträgen. Das Land Tirol zahlt Menschen mit Behinderungen einen einmaligen Zuschuss für den barrierefreien Umbau der Wohnung und für besondere Hilfsmittel wie Rollstühle, Orthesen oder Pflegebetten. Wie viel Sie bekommen, hängt vom Haushaltseinkommen ab.
Welche Voraussetzungen gelten?
Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung.
Wo stelle ich den Antrag?
Zuständige Bezirkshauptmannschaft (Behindertenhilfe) bzw. Abteilung Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck. Telefon +43 512 508 2642, E-Mail [email protected].

Diese Angaben wurden zuletzt am 23.09.2026 von Hand geprüft. Ob es das Programm noch gibt, prüfen wir zusätzlich jede Woche automatisch. So prüfen wir

Belegt mit 1 Quelle

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe: Richtlinie des Landes Tirol nach § 20 Tiroler Teilhabegesetz für die Gewährung von sonstigen Zuschüssen für Menschen mit Behinderungen (Förder-Richtlinie)Belegt: Die Höchstbeträge der förderungswürdigen Kosten für die erstmalige Anpassung von Wohnraum sind: 1. Bad ohne WC: 8000,- Euro Bad mit WC 9.000,- Euro 2. Küche: 11.000,- Euro 3. Etagenlift: 17.000,- Euro pro Stockwerk Schachtlift: 23.000,- Euro pro Stockwerk 4. Sonstiges: 3.500,- Euro [...] Die Fördersätze (Anhang 2) betragen a) bei einem Netto-Einkommen bis zum 1,5-fachen des ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Personen [...] 60 v.H.Von uns geprüft am 23.09.2026.
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