Pension, Reha-Geld oder nichts: die drei Ergebnisse

Den Antrag stellen Sie bei der Pensionsversicherung (PVA). Sie lässt Sie ärztlich begutachten und entscheidet dann, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, auf eine von drei Arten:

  1. Dauerhaft invalid oder berufsunfähig: Sie bekommen die Pension. Sie wird auf Dauer gewährt. Bis zum Regelpensionsalter kann die PVA sie bei einer Wiederbegutachtung aber entziehen, wenn sich Ihr Zustand deutlich bessert.
  2. Vorübergehend, voraussichtlich mindestens sechs Monate: Sie haben Anspruch auf Rehabilitation. Dafür gibt es Rehabilitationsgeld (bei medizinischer Reha) oder Umschulungsgeld (bei beruflicher Reha). Wer bis zum 31. Dezember 1963 geboren ist, kann stattdessen eine auf höchstens zwei Jahre befristete Pension bekommen.
  3. Weder noch: kein Anspruch auf Pension oder Rehabilitation. Dagegen können Sie klagen, siehe unten.

Der Name hängt an Ihrer Berufsgruppe: Die Invaliditätspension ist für Arbeiterinnen und Arbeiter, die Berufsunfähigkeitspension für Angestellte. Die Regeln dahinter sind fast gleich.

Rehabilitationsgeld und Umschulungsgeld

Ob Sie Rehabilitationsgeld bekommen, stellt die PVA mit einem eigenen Bescheid fest. Ausgezahlt wird es von Ihrer Krankenkasse, meist der ÖGK. Die Höhe entspricht dem Krankengeld aus Ihrer letzten Beschäftigung, ab dem 43. Tag dem erhöhten Krankengeld. Liegt das darunter, wird es mindestens auf den Richtsatz der Ausgleichszulage angehoben, solange Sie in Österreich leben.

Sie müssen an der medizinischen Reha aktiv mitwirken. Spätestens ein Jahr nach der Bewilligung oder der letzten Begutachtung prüft die Krankenkasse im Rahmen eines Case Managements, ob die vorübergehende Invalidität weiter besteht. Das Rehabilitationsgeld endet, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, wenn die Einschränkung dauerhaft wird oder wenn eine berufliche Reha zumutbar ist.

Haben Sie einen Rechtsanspruch auf berufliche Reha, also eine Umschulung, bekommen Sie stattdessen Umschulungsgeld. Die PVA legt fest, für welches Berufsfeld; Berechnung, Auszahlung und die Umschulung selbst übernimmt das AMS.

Die Wartezeit

Neben der Invalidität brauchen Sie genug Versicherungszeiten. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn Sie mindestens 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate haben, oder eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten in einem Zeitraum vor dem Stichtag:

  • Vor dem 50. Geburtstag: 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate.
  • Nach dem 50. Geburtstag: Für jeden weiteren Lebensmonat kommt ein Versicherungsmonat dazu, bis höchstens 180, und der Zeitraum wird um zwei Kalendermonate länger, bis höchstens 360.
  • Vor dem 27. Geburtstag: sechs Versicherungsmonate genügen (ohne Selbstversicherung).

Außerdem dürfen Sie am Stichtag noch keinen Anspruch auf eine Alterspension, Langzeitversichertenpension oder Schwerarbeitspension haben.

Berufsschutz, Tätigkeitsschutz, Härtefall

Entscheidend ist, auf welche Arbeit die PVA Sie noch verweisen darf. Das hängt davon ab, was Sie bisher gearbeitet haben:

  • Mit Berufsschutz: Waren Sie überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf oder als Angestellte tätig (mindestens 90 Pflichtversicherungsmonate in den letzten 15 Jahren), dürfen Sie nur auf Berufe derselben Berufsgruppe verwiesen werden. Invalid sind Sie, wenn Ihre Arbeitsfähigkeit dort auf weniger als die Hälfte gesunken ist.
  • Ohne Berufsschutz: Die PVA darf Sie auf jede zumutbare Tätigkeit verweisen, die am Arbeitsmarkt noch bewertet wird. Invalid sind Sie, wenn Sie damit nicht einmal die Hälfte dessen verdienen könnten, was ein gesunder Mensch dort üblicherweise bekommt.
  • Tätigkeitsschutz ab 60: Geschützt ist die Tätigkeit, die Sie in den letzten 15 Jahren mindestens zehn Jahre ausgeübt haben. Sie dürfen nur auf vergleichbare Tätigkeiten verwiesen werden, nicht etwa auf Teilzeit statt Vollzeit oder deutlich schlechter bezahlte Arbeit.
  • Härtefallregelung ab 50 für Menschen ohne Berufsschutz: Sie gelten als invalid, wenn sie mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag arbeitslos gemeldet waren, mindestens 360 Versicherungsmonate (davon 240 Beitragsmonate aus Erwerbstätigkeit) haben, nur noch leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten schaffen und innerhalb eines Jahres keinen passenden Arbeitsplatz in zumutbarer Entfernung finden.

Nach einem Schlaganfall lohnt es sich deshalb, im Antrag die eigene Ausbildung und die Tätigkeiten genau zu beschreiben. Ob Berufsschutz besteht, kann den Ausgang entscheiden.

Der Antrag und die Begutachtung

Der Antrag geht an die PVA, online oder auf Papier. Sie brauchen darin:

  • Angaben zum Gesundheitszustand: Krankheiten, Operationen, Krankenhausaufenthalte,
  • Ihre Ausbildungen, von der Lehre bis zur Weiterbildung,
  • Ihre beruflichen Tätigkeiten der letzten 15 Jahre: Berufsbezeichnung, Dauer, was Sie konkret gemacht und womit Sie gearbeitet haben,
  • dazu medizinische Unterlagen und Befunde, die Ihren Zustand und den Verlauf belegen: Entlassungsbrief, Reha-Bericht, neurologische Befunde.

Stellen Sie den Antrag nicht zu spät. Maßgeblich ist der Stichtag: der Tag der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der nächste Monatserste. Ab dann wird geprüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Danach werden Sie ärztlich begutachtet, durch spezialisierte Ärztinnen und Ärzte oder in einem Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA. Das Verfahren dauert je nach Fall mehrere Wochen bis einige Monate.

Statt gleich die Pension zu beantragen, können Sie auch zuerst einen Antrag auf Feststellung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit stellen. Fällt die Prüfung positiv aus, beantragen Sie die Pension danach gesondert, allerdings nicht rückwirkend.

Achtung: Damit die Pension ausgezahlt wird, muss die Tätigkeit, wegen der Sie invalid sind, beendet oder karenziert sein. Das gilt nicht, wenn Sie Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen.

Höhe, Abschlag und Zuverdienst

Für jedes Jahr, das Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, wird die Pension um 4,2 Prozent gekürzt, insgesamt aber um höchstens 13,8 Prozent. Bis zu einer Grenze können Monate hinzugerechnet werden. Was das für Sie konkret heißt, rechnet Ihnen die PVA aus.

Neben der Pension dürfen Sie geringfügig dazuverdienen. Verdienen Sie in einem Monat mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, gebührt für diesen Monat nur eine Anteilspension. Eine Erwerbstätigkeit kann außerdem dazu führen, dass die PVA die Invalidität erneut prüft. Erreichen Sie das Regelpensionsalter, können Sie formlos die Umwandlung in eine Alterspension beantragen; neu berechnet wird nur, wenn die Voraussetzungen der Alterspension erfüllt sind.

Wenn die PVA ablehnt

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb von drei Monaten ab Zustellung beim Arbeits- und Sozialgericht klagen. Das Gericht holt eigene Gutachten von Sachverständigen ein und prüft neu. Wie das geht, steht im Ratgeber Bescheid abgelehnt: Klage beim Sozialgericht.

Verschlechtert sich Ihr Zustand später, können Sie jederzeit einen Verschlimmerungsantrag stellen, mit neuen Befunden, die das belegen. Und eine wenig bekannte Regel: Stehen Sie noch in einem Dienstverhältnis und ist Ihr Krankengeld ausgelaufen, bekommen Sie während der Klage unter Umständen wieder Krankengeld. Die Einzelheiten stehen im Artikel zum Krankengeld.

Sie müssen das nicht allein klären

Die PVA berät Sie persönlich zu Pension, Rehabilitationsgeld, Umschulungsgeld und Berufsschutz, nach Terminvereinbarung; bringen Sie einen Ausweis mit. Bei Ablehnung und Klage hilft die Arbeiterkammer ihren Mitgliedern. Wenn Sie lieber wieder arbeiten möchten, schrittweise und mit weniger Stunden, lesen Sie zur Wiedereingliederungsteilzeit weiter.